106. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025 über die Erhaltung der Grazer Dachlandschaft (Grazer Dachlandschaftsverordnung)
Auf Grund des § 11 Grazer Altstadterhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Grazer Altstadterhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ziele
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfasst hierbei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und Abgasfänge, Kehrstege sowie Antennen-, Klima-, Solar- und PV-Anlagen udgl.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen (Höfen udgl.), vom Schlossberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt eine besonders maßgebende Bedeutung zu.
§ 2Paragraph 2
Planungsvorgaben
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:Gemäß den Zielvorstellungen des Paragraph eins, hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
An die Dachfarbe des Gebäudes oder dessen umgebendes Ensembles angepasste, optisch rahmenlos wirkende Solar- und PV-Anlagen mit matter, entspiegelter Oberfläche sind nach Maßgabe von § 3 Z. 3 dachintegriert oder dachparallel sowie aneinandergereiht, in einer geschlossenen Geometrie (ohne gezahnte oder abgetreppte Ränder) in Form einer vollflächigen Belegung des Daches mit Paneelen und ergänzenden Blindmodulen zulässig (Anlage „Symbolbeispiele zu Solar- und PV-Anlagen“). Leitungsanlagen von Solar- und PV-Anlagen sind dachintegriert oder durch die Anlagen und die Dachdeckung überdeckt zu verlegen.An die Dachfarbe des Gebäudes oder dessen umgebendes Ensembles angepasste, optisch rahmenlos wirkende Solar- und PV-Anlagen mit matter, entspiegelter Oberfläche sind nach Maßgabe von Paragraph 3, Ziffer 3, dachintegriert oder dachparallel sowie aneinandergereiht, in einer geschlossenen Geometrie (ohne gezahnte oder abgetreppte Ränder) in Form einer vollflächigen Belegung des Daches mit Paneelen und ergänzenden Blindmodulen zulässig (Anlage „Symbolbeispiele zu Solar- und PV-Anlagen“). Leitungsanlagen von Solar- und PV-Anlagen sind dachintegriert oder durch die Anlagen und die Dachdeckung überdeckt zu verlegen.
Oberhalb und unterhalb von Gaupen soll ein ausreichend dimensionierter, ungegliederter Dachstreifen verbleiben. Schleppgaupen kommen vorwiegend bei Dächern mit mehr als 45o Dachneigung in Betracht.
Die Verwendung von Blech als Eindeckungsmaterial ist zulässig, wenn anders die Dichtheit der Dachhaut durch die konstruktiven baulichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Blechdächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen.
§ 3Paragraph 3
Bewilligungshindernisse
Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach § 5 GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach Paragraph 5, GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:
Flachdächer in der Zone 1, ausgenommen für Nebengebäude von baustrukturell untergeordneter Bedeutung;
Solar- und PV-Anlagen in der Zone 1, ausgenommen auf Nebengebäuden von baustrukturell untergeordneter Bedeutung, wie auf Hofgebäuden, Garagen, sowie auf Flugdächern udgl.;auf Flachdächern, wenn die Anlagen die Attikaoberkante nicht überragen, und auf Dachflächen von Neubauten, jeweils nach Maßgabe von § 2 Z. 1;Solar- und PV-Anlagen in der Zone 1, ausgenommen auf Nebengebäuden von baustrukturell untergeordneter Bedeutung, wie auf Hofgebäuden, Garagen, sowie auf Flugdächern udgl.;auf Flachdächern, wenn die Anlagen die Attikaoberkante nicht überragen, und auf Dachflächen von Neubauten, jeweils nach Maßgabe von Paragraph 2, Ziffer eins,;
Solar- und PV-Anlagen in den Schutzzonen sind nach Maßgabe von § 2 Z. 1 und § 3 Z. 2 ausschließlich als Aufdach-Anlagen auszuführen; bei Neubauten können auch Indach-Anlagen zur Anwendung kommen;Solar- und PV-Anlagen in den Schutzzonen sind nach Maßgabe von Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Ziffer 2, ausschließlich als Aufdach-Anlagen auszuführen; bei Neubauten können auch Indach-Anlagen zur Anwendung kommen;
bei Neueindeckung in der Zone 1 das Abgehen von der Ziegeldeckung;
bei Neueindeckung in der Zone 2 und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;
Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;
Kehrstege sowie Antennen- und Klimaanlagen nach Maßgabe der Sichtbarkeit.
§ 4Paragraph 4
Einreichunterlagen
Die nach § 10 Abs. 1 Z 1 GAEG 2008 zur Beurteilung erforderlichen Einreichunterlagen für Solar- und PV-Anlagen haben zu enthalten:Die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, GAEG 2008 zur Beurteilung erforderlichen Einreichunterlagen für Solar- und PV-Anlagen haben zu enthalten:
die Dachdraufsicht mit Solar- bzw. PV-Verlegeplan und Nordrichtung; Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist;
die Beschreibung der Solar- oder PV-Anlage (Produkt, Produktdatenblatt, Modulart, Modulfarbe, Modulrahmenfarbe, Modulgröße, Modulleistung, beabsichtigte Verlegeart (Indach/Aufdach/aufgeständert) samt Verlegeplan);
die Bekanntgabe des Dachdeckungsmaterials in Form, Farbe und Material;
die Angaben zur Sichtbarkeit von Leitungsführungen/Anschlussleitungen.
§ 5Paragraph 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2025, in Kraft.
§ 6Paragraph 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 2/1986, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek