91. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 2025 über die Erklärung des Gampermoores am Ennsboden zum Naturschutzgebiet Nr. 1d
Auf Grund § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 7, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Gegenstand
Das in der Gemeinde Selzthal und in der Stadtgemeinde Liezen gelegene Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 1d „Gampermoor am Ennsboden“ bezeichnet.
§ 2Paragraph 2
Schutzzweck und Ziele
Die Unterschutzstellung dient dem Erhalt und der Sicherung des Fortbestandes des Moores.
§ 3Paragraph 3
Verbote
(1)Absatz eins,Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, das Moor sowie seinen Pflanzen-, Pilz- und Tierbestand zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:
die Errichtung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen außerhalb von Moorböden;
die Veränderung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Neuerrichtung oder Erweiterung bestehender Entwässerungssysteme;
die Veränderung der Bodenbeschaffenheit, -gestalt oder Geländestruktur;
die Entnahme, Schädigung und Zerstörung von wildwachsenden Pflanzen, ausgenommen die naturnahe forstwirtschaftliche Nutzung, insbesondere in Form von Plenterung, Femelschlag oder Saumschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 Hektar, sowie ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß;
das Töten, Verletzen, Fangen, Sammeln und absichtliche Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen die rechtmäßige Ausübung der Jagd, sowie das absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern;
das Betreten und Befahren von Moorböden, ausgenommen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte und vertraglich Berechtigte im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft sowie ausgenommen durch Behördenorgane und behördlich beauftragte Personen zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben;
das Reiten auf Moorböden;
die Veränderung der Wassergüte, insbesondere durch die Einbringung von Chemikalien, mineralischen und organischen Düngern sowie die Einleitung von Abwässern oder eutrophem Wasser;
die Ablagerung und Lagerung, ausgenommen die Holzlagerung auf befestigten Flächen;
die Aufforstung mit allochthonen Baumarten;
das Ansiedeln nicht heimischer Pflanzen oder Tiere;
das Entfachen von Feuer sowie das Zelten und Kampieren;
das Freilaufenlassen von Hunden, ausgenommen von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz;
das Baden in Teichen und Tümpeln.
(2)Absatz 2,Maßnahmen, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, stellen keine verbotenen Handlungen dar.Maßnahmen, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach Paragraph 2, dienen, stellen keine verbotenen Handlungen dar.
§ 4Paragraph 4
Bewilligung von Ausnahmen
(1)Absatz eins,Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1, jedoch nicht von Handlungen der Ziffern 8, 9 und 11 bis 15 können auf Antrag bewilligt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck und den Schutzzielen des § 2 nicht widerspricht.Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, Absatz eins,, jedoch nicht von Handlungen der Ziffern 8, 9 und 11 bis 15 können auf Antrag bewilligt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck und den Schutzzielen des Paragraph 2, nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Maßnahmen im Auftrag der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.Maßnahmen im Auftrag der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach Paragraph 2, dienen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
§ 5Paragraph 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 2) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 3). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. November 2025, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek
Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3