90. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 2025 über die Erklärung von Teilen des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000) zum Europaschutzgebiet Nr. 51
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Gegenstand
In der Marktgemeinde Eibiswald werden Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 51 „Feistritz- und Krumbachgraben“ bezeichnet.
§ 2Paragraph 2
Schutzzweck und Ziele
(1)Absatz eins,Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I.Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang römisch eins.
(2)Absatz 2,Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu:
Code-Nr. 9110, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum).
§ 3Paragraph 3
Maßnahmen
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
das Fördern und Erhalten von Buchen beziehungsweise Mischbaumarten an geeigneten Standorten, orientiert an der potenziellen natürlichen Vegetation;
die Reduktion der Anteile von gesellschafts- und standortsfremden Baumarten;
das Belassen eines angemessenen Anteils an starkem liegendem und stehendem Totholz;
die Förderung kleinflächiger Nutzungsformen zur Erhöhung der Strukturvielfalt.
§ 4Paragraph 4
Prüfverfahren und Bewilligungen
Mit Ausnahme von Durchforstungen, Räumungen gesicherter Verjüngungsflächen, der Aufarbeitung nach Kalamitäten sowie Nutzungen auf Wirtschaftswaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 50 % beziehungsweise auf Schutzwaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 80 %, bedürfen alle Handlungen, wie die Einbringung von nicht standortgerechten oder fremdländischen Gehölzen oder die Errichtung von Forststraßen und Wegen einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Solche Handlungen sind zulässig bei VorliegenMit Ausnahme von Durchforstungen, Räumungen gesicherter Verjüngungsflächen, der Aufarbeitung nach Kalamitäten sowie Nutzungen auf Wirtschaftswaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 50 % beziehungsweise auf Schutzwaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 80 %, bedürfen alle Handlungen, wie die Einbringung von nicht standortgerechten oder fremdländischen Gehölzen oder die Errichtung von Forststraßen und Wegen einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter gemäß Paragraph 28, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Solche Handlungen sind zulässig bei Vorliegen
eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
§ 5Paragraph 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:20.000 (Anlage 2) und von vier Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
§ 6Paragraph 6
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. November 2025, in Kraft.
Anlage 1
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 20, Litera a, StNSchG 2017:
Natürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang INatürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang römisch eins |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) |
91K0 | Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion) |
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Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek
Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4