
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 27. Oktober 2025 |
82. Verordnung: | Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000) |
| [CELEX-Nr.: 31992L0043] |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:
In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im Europaschutzgebiet ist der Tagebau auf Flächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation verboten.
Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß Paragraph 28, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:8.000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 20, Litera a, StNSchG 2017:
Natürliche Lebensraumtypen nach der FFH-RL Anhang römisch eins | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
6130 | Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) |
8220 | Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation |
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang römisch zwei | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1303 | Kleine Hufeisennase | Rhinolophus hipposideros |
1308 | Mopsfledermaus | Barbastella barbastellus |
1323 | Bechsteinfledermaus | Myotis bechsteinii |
1324 | Großes Mausohr | Myotis myotis |
Pflanze nach der FFH-RL Anhang römisch zwei | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
4066 | Grünspitz-Streifenfarn | Asplenium adulterinum |
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek