Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. Oktober 2025

82. Verordnung:

Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

 

[CELEX-Nr.: 31992L0043]

82. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung von Serpentinitgebieten im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000) zum Europaschutzgebiet Nr. 59

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins

Gegenstand

In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.

Paragraph 2

Schutzzweck und Ziele

  1. Absatz eins,Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang römisch eins und römisch zwei.
  2. Absatz 2,Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
    1. Ziffer eins
      Code-Nr. 6130, Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) und
    2. Ziffer 2
      Code-Nr. 8220, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation.

Paragraph 3

Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die gezielte Entbuschung auf Teilflächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation,
  2. Ziffer 2
    die weitgehende Sicherstellung der Störungsfreiheit und Nutzbarkeit von Stollen als Schwärm- oder Winterquartiere für Fledermäuse und
  3. Ziffer 3
    die extensive Bewirtschaftung von 80 % der Wälder unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzstrukturen sowie des Belassens alter Einzelbäume.

Paragraph 4

Verbote

Im Europaschutzgebiet ist der Tagebau auf Flächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation verboten.

Paragraph 5

Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß Paragraph 28, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

  1. Ziffer eins
    eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
  2. Ziffer 2
    einer Bewilligung.

Paragraph 6

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:8.000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Paragraph 7

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Paragraph 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 20, Litera a, StNSchG 2017:

Natürliche Lebensraumtypen nach der FFH-RL Anhang römisch eins

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6130

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang römisch zwei

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1308

Mopsfledermaus

Barbastella barbastellus

1323

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Pflanze nach der FFH-RL Anhang römisch zwei

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

4066

Grünspitz-Streifenfarn

Asplenium adulterinum

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Kunasek

Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4