Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. Oktober 2025

81. Verordnung:

Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

81. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung von Buchenwäldern bei Bruck an der Mur (AT2232000) zum Europaschutzgebiet Nr. 52

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins

Gegenstand

Die in den Gemeinden Bruck an der Mur und Pernegg an der Mur gelegenen Buchenwaldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 52 „Buchenwälder bei Bruck an der Mur“ bezeichnet.

Paragraph 2

Schutzzweck und Ziele

  1. Absatz eins,Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang römisch eins.
  2. Absatz 2,Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu:
    • Strichaufzählung
      Code-Nr. 9110, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum).

Paragraph 3

Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die kleinflächige, strukturreiche und standorttypische Waldbewirtschaftung und
  2. Ziffer 2
    die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzbeständen.

Paragraph 4

Prüfverfahren und Bewilligung

Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, gemäß Paragraph 28, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie die forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzung, die Einbringung von nicht standortgerechten Gehölzen oder die Errichtung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

  1. Ziffer eins
    eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
  2. Ziffer 2
    einer Bewilligung.

Paragraph 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:20.000 (Anlage 2) und drei Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Paragraph 6

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 20, Litera a, StNSchG 2017:

Natürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang römisch eins

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Kunasek

Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4