
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 27. Oktober 2025 |
80. Verordnung: | Europaschutzgebiet Nr. 60 - Raabtalbäche (AT2255000) |
| [CELEX-Nr.: 31992L0043] |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:
Die in den Gemeinden Kirchberg an der Raab, Paldau, Feldbach und Fehring gelegenen Bäche und Wiesengräben des mittleren Raabtales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 60 „Raabtalbäche“ bezeichnet.
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Mit Ausnahme der regelmäßigen Mahd der Böschungen, bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land Steiermark beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:65.000 (Anlage 2) und elf Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.
Schutzgüter sind folgende Tierarten gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 20, Litera a, StNSchG 2017:
Tiere nach der FFH-RL Anhang römisch zwei | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1032 | Gemeine Flussmuschel | Unio crassus |
4045 | Vogel-Azurjungfer | Coenagrion ornatum |
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek