Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. Oktober 2025

80. Verordnung:

Europaschutzgebiet Nr. 60 - Raabtalbäche (AT2255000)

 

[CELEX-Nr.: 31992L0043]

80. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung der Raabtalbäche (AT2255000) zum Europaschutzgebiet Nr. 60

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins

Gegenstand

Die in den Gemeinden Kirchberg an der Raab, Paldau, Feldbach und Fehring gelegenen Bäche und Wiesengräben des mittleren Raabtales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 60 „Raabtalbäche“ bezeichnet.

Paragraph 2

Schutzzweck und Ziele

  1. Absatz eins,Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
  2. Absatz 2,Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt der Vogel-Azurjungfer (Coenagrion ornatum), Code-Nr. 4045, oberste Priorität zu.

Paragraph 3

Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung einer regelmäßigen Mahd der Gewässerböschungen zur Erhaltung besonnter Wiesenbäche und Gräben mit krautigem Uferbewuchs und mäßig dichter Vegetation der Wasserpflanzen,
  2. Ziffer 2
    die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Grünlandflächen in einer Breite bis zu 10 m beidseits der Wasseranschlagslinie und
  3. Ziffer 3
    die Entfernung von Ufer- und Sohlversiegelungen.

Paragraph 4

Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der regelmäßigen Mahd der Böschungen, bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land Steiermark beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

  1. Ziffer eins
    eines für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
  2. Ziffer 2
    einer Bewilligung.

Paragraph 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:65.000 (Anlage 2) und elf Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

Paragraph 6

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende Tierarten gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 20, Litera a, StNSchG 2017:

Tiere nach der FFH-RL Anhang römisch zwei

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1032

Gemeine Flussmuschel

Unio crassus

4045

Vogel-Azurjungfer

Coenagrion ornatum

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Kunasek

Anlage 2 Anlage 3