68. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, das Steiermärkische Archivgesetz, das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, die Landtags-Wahlordnung 2004, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Gesetz über die Gemeindewahlordnung 2009, die Gemeindewahlordnung Graz 2012, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Gesetz über die Patientenentschädigung, das Steiermärkische Gemeindesanitätsdienstgesetz, das Gesetz über den Landessanitätsrat, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, das Zukunftsfondsgesetz, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 und das Gesetz über Nationalparkorgane geändert werden (Steiermärkisches Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Archivgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 |
Artikel 6 | Änderung des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark |
Artikel 7 | Änderung des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 |
Artikel 8 | Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen |
Artikel 9 | Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 |
Artikel 10 | Änderung der Landtags-Wahlordnung 2004 |
Artikel 11 | Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 |
Artikel 12 | Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994 |
Artikel 13 | Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962 |
Artikel 14 | Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz |
Artikel 15 | Änderung des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung 2009 |
Artikel 16 | Änderung der Gemeindewahlordnung Graz 2012 |
Artikel 17 | Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 |
Artikel 18 | Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 |
Artikel 19 | Änderung des Gesetzes über die Patientenentschädigung |
Artikel 20 | Änderung des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Gesetzes über den Landessanitätsrat |
Artikel 22 | Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft |
Artikel 23 | Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 |
Artikel 24 | Änderung des Zukunftsfondsgesetzes |
Artikel 25 | Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt |
Artikel 26 | Änderung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 |
Artikel 27 | Änderung des Gesetzes über Nationalparkorgane |
Artikel 28 | Gesetz, mit dem alle Landesgesetze geändert werden |
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes
Das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Soweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.“Soweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Absatz eins, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4a Abs. 1a mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 4 a, Absatz eins a, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Archivgesetzes
Das Steiermärkisches Archivgesetz, LGBl. Nr. 59/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkisches Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).“Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4 Abs. 2 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 4, Absatz 2, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 44 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 8 Abs. 2 Z 8 und § 8 Abs. 3 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes
Das Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, LGBl. Nr. 95/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 7 Abs. 5 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 7, Absatz 5, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014
Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.“„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 38 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 23 Abs. 1 zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, wird wie folgt geändert:Das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 34 „Geheimhaltungspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 34, „Geheimhaltungspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16a Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
der/die Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und der Geheimhaltungspflicht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der/Die Bedienstete hat alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer/eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren gilt die Geheimhaltungspflicht weder für den Beschuldigten/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 81 Abs. 3 und § 102 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 102, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 123 zweiter Satz wird die Wortfolge „er der Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „er/sie der Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 123, zweiter Satz wird die Wortfolge „er der Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „er/sie der Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 306 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 1 Z 3, § 34, § 81 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 123 zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 34,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 5 und Paragraph 123, zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 23 lautet „Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.a) Der Eintrag zu Paragraph 23, lautet „Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.
b) Nach dem Eintrag „§ 45 Inkrafttreten/Außerkrafttreten“ wird die Zeile „§ 46 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift von § 23 lautet „Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.Die Überschrift von Paragraph 23, lautet „Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 Abs. 3 bis 5 lauten:Paragraph 23, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Die Personalvertreter haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung zu Geheimhaltung und Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.
(5)Absatz 5,Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluss seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, dass der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 35 Abs. 4 Z 7 lautet:Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:
Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht (§ 23 Abs. 5).“Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 23, Absatz 5,).“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 46 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 2 Z 3, die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 3 bis 5 und § 35 Abs. 4 Z 7 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, die Überschrift des Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 7, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9 „Geheimhaltungspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9, „Geheimhaltungspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei der Ausfolgung des Ernennungsdekretes ist der Arzt nach folgender Angelobung zu verpflichten: „Mit dem Amte eines Distriktsarztes (Landesbezirkstierarztes) betraut, gelobe ich bei meiner Ehre und Treue, die mir in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die für meinen Dienst bestehenden Vorschriften genau zu befolgen, mich hiebei weder durch Eigennutz noch durch andere außerdienstliche Rücksichten leiten zu lassen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und überhaupt stets das Beste für den Gesundheitsdienst in dem mir zugewiesenen Amtsbereich anzustreben und zu fördern. Dies gelobe ich nach bestem Wissen und Gewissen.““
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Arzt unterliegt hinsichtlich aller ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Der Arzt unterliegt hinsichtlich aller ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der Arzt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Arzt von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Arzt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Arztes heraus, so hat der Arzt die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Arztes von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Arztes heraus, so hat der Arzt die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde/das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Arztes von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 61 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1 und § 9 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Geheimhaltungspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21, „Geheimhaltungspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). Veröffentlichungen in Druckschriften oder in anderer Art sind untersagt, wenn ihr Gegenstand unter die Geheimhaltungspflicht fällt.
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(3)Absatz 3,Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Direktor der Unternehmung) von der Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 145a wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 21 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 21, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung der Landtags-Wahlordnung 2004
Die Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:Die Landtags-Wahlordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 111a wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 111 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 4 Abs. 5 erster Satz und § 29 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15 „Geheimhaltungspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15, „Geheimhaltungspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter für einen bestimmten Fall durch den Bürgermeister von der Verpflichtung zur Wahrung des Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(4)Absatz 4,Den zur Teilnahme an der Entscheidung von Parteisachen berufenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist es untersagt, außeramtlich ihre Ansichten über eine anhängige Parteisache oder deren wahrscheinlichen Ausgang zu äußern.
(5)Absatz 5,Die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister nach dessen Ermessen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete besitzt gegen die betreffende Entscheidung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Entbindung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht steht niemandem zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 118 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 118, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 15 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 40 „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 40, „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 12 erster Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 12, erster Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40
Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht
(1)Absatz eins,Die Personalvertreter sowie die gemäß § 4 Abs. 3 beigezogenen bzw. eingeladenen Personen haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes sowie über alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange diesDie Personalvertreter sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, beigezogenen bzw. eingeladenen Personen haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes sowie über alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die in Abs.1 genannten Personen sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die in Absatz eins, genannten Personen sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Funktion als Personalvertreter.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Verschwiegenheit nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Funktion als Personalvertreter.
(4)Absatz 4,Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Dienststellenausschuss – sofern ein Zentralausschuss besteht, dieser – sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss – wenn ein solcher nicht besteht, der Dienststellenausschuss, dem der Personalvertreter zuletzt angehört hat – verfügen, dass dieser Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 12 erster Satz und § 40 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, Absatz 12, erster Satz und Paragraph 40, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9a „Geheimhaltungspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 a, „Geheimhaltungspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht gemäß § 9a, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 9 a,, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beobachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtenangelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9a lautet:Paragraph 9 a, lautet:
„§ 9a
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies seinem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 43 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 9a mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9 a, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.“Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und mich in meinem Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß zu betragen.““
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 3, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung 2009
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung 2009, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung 2009, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 98a „(entfallen)“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 98 a, „(entfallen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 101 wird zu „§ 99a“ und wird entsprechend umgereiht.Der bisherige Paragraph 101, wird zu „§ 99a“ und wird entsprechend umgereiht.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 99a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 99 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten in Kraft:In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten in Kraft:
die Umbenennung des § 101 in § 99a samt Umreihung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2025,die Umbenennung des Paragraph 101, in Paragraph 99 a, samt Umreihung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2025,
das Inhaltsverzeichnis und § 32 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2025.“das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz mit 1. September 2025.“
Artikel 16
Änderung der Gemeindewahlordnung Graz 2012
Die Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:Die Gemeindewahlordnung Graz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 108a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 108 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 26 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13f Abs. 3, § 13m Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 13 f, Absatz 3,, Paragraph 13 m, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nach Annahme der Wahl hat der Bürgermeister dem Landeshauptmann folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:
„Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Bundes- und die Landesverfassung, das Statut und die Verordnungen der Stadt sowie die sonstigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Geheimhaltungspflicht zu wahren und mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass in der gesamten Stadtverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen und der Stadt kein Schaden zugefügt wird.““
3.Novellierungsanordnung 3, § 47 Abs. 7 und 8 lauten:Paragraph 47, Absatz 7 und 8 lauten:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder des Gemeinderats unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an deren Wahrung erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen.Die Mitglieder des Gemeinderats unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an deren Wahrung erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen.
(8)Absatz 8,Von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister entbunden werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 48 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht gemäß § 47 Abs. 7 und 8“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 47, Absatz 7 und 8 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 50 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Gründe des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 5/2024“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 113 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 13f Abs. 3, § 13m Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 7 und 8, § 48 Abs. 3 letzter Satz, § 50 Abs. 1 dritter Satz und § 63 Abs. 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 13 f, Absatz 3,, Paragraph 13 m, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 7 und 8, Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 63, Absatz 3, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungspflicht gemäß § 33 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 4, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 33, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.
(5)Absatz 5,Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die jeweilige Entbindung der Landesregierung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 101c Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht (§ 33 Abs. 4) vorsätzlich verletzen;“die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 33, Absatz 4,) vorsätzlich verletzen;“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des siebenten Hauptstücks lautet „Schlussbestimmungen“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 108 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 15 Abs. 4 letzter Satz, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 4 und Abs. 5, § 101c Abs. 4 Z 3 sowie die Überschrift des siebenten Hauptstücks mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 3, sowie die Überschrift des siebenten Hauptstücks mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Patientenentschädigung
Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Patientenentschädigung, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Geheimhaltungspflicht
Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 9 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 9, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Steiermärkische Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lit. b lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, lautet:
Hinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;“Hinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 3 Abs. 4 lit. b mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über den Landessanitätsrat
Das Gesetz über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landessanitätsrat, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 10 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 10a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 4, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer/eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(3)Absatz 3,Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeugin/Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die Landesregierung erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 4 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 4, Absatz 2 und 3 mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Sie unterliegen hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Sie unterliegen hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 3 Abs. 4 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 5 letzter Satz werden die Worte „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer/seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz werden die Worte „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer/seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 15 Abs. 5 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Zukunftsfondsgesetzes
Das Zukunftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 75/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:Das Zukunftsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2001,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.In Paragraph 12, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 12 mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 12, mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Über die so bekannt gewordenen Tatsachen unterliegt der Umweltanwalt der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Über die so bekannt gewordenen Tatsachen unterliegt der Umweltanwalt der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz mit dem 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004
Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2024, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Gesetzes über Nationalparkorgane
Das Gesetz über Nationalparkorgane, LGBl. Nr. 69/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Nationalparkorgane, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Nationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“Nationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 6 Abs. 2a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.“In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 6, Absatz 2 a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel 28
Gesetz, mit dem alle Landesgesetze geändert werden
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Landesgesetze werden geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, In Landesgesetzen enthaltene Generalklauseln betreffend geschlechtsbezogene Personen- und/oder Funktionsbezeichnungen entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, In jedes Landesgesetz wird vor der Inkrafttretensbestimmung folgender Paragraf mit einer entsprechenden Paragrafennummer eingefügt:
„§ […]
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Für die nach Z 2 eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt.Für die nach Ziffer 2, eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Änderungen der Z 1, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Die Änderungen der Ziffer eins, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Landeshauptmann Kunasek | Landeshauptmannstellvertreterin Khom |
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