Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 9. Juli 2025

48. Gesetz:

Steiermärkisches Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – StEABG

 

(römisch neunzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 538/1 Ausschussbericht EZ 538/4)

 

[CELEX-Nr.: 32023L2413]

48. Gesetz vom 1. Juli 2025, mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 und das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt geändert werden (Steiermärkisches Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – StEABG)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005

Artikel 3

Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017

Artikel 4

Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§§ 102 bis 116 (entfallen)“ wird folgender römisch elf. Abschnitt eingefügt:

„XI. Abschnitt

Sondervorschriften für Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 101 a

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 101 b

Sonderbestimmungen für Photovoltaikanlagen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen“

b) Nach dem Eintrag „§ 119v Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023“ wird die Zeile „§ 119w Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 9, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur von Einsatzorganisationen und Katastrophenschutzbehörden sowie öffentliche Alarmeinrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen;
  2. Ziffer 11
    Anlagen zur Notstromversorgung von Einrichtungen gemäß Ziffer 10, sowie von Gebäuden von Einsatzorganisationen und Katastrophenschutzbehörden, einschließlich einer dem Stand der Technik entsprechenden Lagerung der für den Betrieb dieser Anlagen notwendigen Energieträger sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse sowie Deponie-, Klär- und Biogas;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 100 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 600 m²;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 20, Ziffer 2, wird folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o, lautet:

  1. Litera o
    Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung bis zu 100 kWp und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 600 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt das Wort „anerkannte“.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 101, wird folgender römisch elf. Abschnitt eingefügt:

„XI. Abschnitt
Sondervorschriften für Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 101 a

Besondere Verfahrensvorschriften

  1. Absatz eins,Die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes (Paragraph 19 und Paragraph 20,) einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
  2. Absatz 2,In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Dauer des behördlichen Verfahrens für die Netzmodernisierung, um die erforderliche Netzstabilität, -sicherheit und -zuverlässigkeit sicherzustellen;
    2. Ziffer 2
      die Zeit für die Errichtung der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
    3. Ziffer 3
      die Dauer von Gerichts- und Beschwerdeverfahren sowie alternativen Streitbeilegungsverfahren einschließlich außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu Paragraph 22 und Paragraph 23, bzw. Paragraph 33, folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche;
    2. Ziffer 2
      bei Anträgen gemäß Paragraph 101 b, Absatz 2, im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  5. Absatz 5,Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.
  6. Absatz 6,Sind Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen Teil eines Gesamtbauvorhabens, so besteht die Möglichkeit, die Bewilligung für diese Anlagen getrennt zu beantragen. Bei einer getrennten Antragstellung gelten für die Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Sondervorschriften dieses Abschnittes. Im Übrigen sind für Gesamtbauvorhaben die Sondervorschriften dieses Abschnittes nicht anwendbar.

Paragraph 101 b

Sonderbestimmungen für Photovoltaikanlagen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 101 a, Absatz 4, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
  2. Absatz 2,Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m (Paragraph 20, Ziffer 2, Litera l,) mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 101 a, Absatz 4, zu entscheiden. Solche Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 118 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31.10.2023, S. 1.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 119 v, wird folgender Paragraph 119 w, eingefügt:

„§ 119w

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, in Rechtskraft erwachsen sind, ist Paragraph 101 a, Absatz 5, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 9, 10 und 11, Paragraph 4, Ziffer 24 a,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera k und l, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o und Absatz 2, Ziffer 6,, die Überschrift des römisch elf. Abschnittes des römisch zwei. Teils des römisch zwei. Hauptstücks, Paragraph 101 a,, Paragraph 101 b,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 119 w, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005

Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 6 a, lautet „Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch“.

b) Nach dem Eintrag „§ 6a Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch“ wird die Zeile „§ 6b Besondere Bestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 67a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 89/2011“ wird die Zeile „§ 67b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Ziffer 8 b, wird folgende Ziffer 8 c, eingefügt:

  1. Ziffer 8 c
    Beschleunigungsgebiet für Energie aus erneuerbaren Quellen: ein bestimmtes Gebiet, das in Übereinstimmung mit Artikel 15 c, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Ziffer 58, wird folgende Ziffer 58 a, eingefügt:

  1. Ziffer 58 a
    Solarenergieanlagen: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 a, lautet:

„§ 6a

Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der antragstellenden Person während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
  2. Absatz 2,Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projekte im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen. Die Anlaufstelle stellt sicher, dass die in der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen antragstellender Person und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten der antragstellenden Person zu erfolgen. Diese kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens stellen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, eingefügt:

„§ 6b

Besondere Bestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Die Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  4. Absatz 4,Über Bewilligungsanträge von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
  5. Absatz 5,In die Entscheidungspflicht der Behörde sind nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
    2. Ziffer 2
      die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      die Dauer eines Mediationsverfahrens sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
  6. Absatz 6,Sämtliche Bescheide betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31.10.2023,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 66, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2019/944/EU,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/8/EG,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2012/27/EU,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/28/EG,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2006/123/EG,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 98/34/EG,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
    8. Ziffer 8
      Richtlinie (EU) 2023/2413.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 67 a, wird folgender Paragraph 67 b, eingefügt:

„§ 67b

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, ist Paragraph 6 b, Absatz 6, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 8 c und 58 a, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 66, Absatz 2, sowie Paragraph 67 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Im 7. Abschnitt werden nach dem Eintrag „§ 30 Wiederherstellung“ die Zeilen „§ 30a Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung erneuerbarer Energie“ und „§ 30b Sonderbestimmungen für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag „§ 43 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 43a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Beschleunigungsgebiet für Energie aus erneuerbaren Quellen: ein bestimmtes Gebiet, das in Übereinstimmung mit Artikel 15 c, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse sowie Deponie- Klär- und Biogas;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Ziffer 19, wird folgende Ziffer 19 a, eingefügt:

  1. Ziffer 19 a
    Repowering: die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, Ziffer 21, wird folgende Ziffer 21 a, eingefügt:

  1. Ziffer 21 a
    Solarenergieanlagen: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Absatz 2, Ziffer eins und 2 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Absatz 2, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      technische Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme inklusive der befristeten und dauerhaften Flächeninanspruchnahme;
    2. Ziffer 2
      Übersichtsplan mit der maßgeblichen Umgebung auf Luftbildbasis;
    3. Ziffer 3
      Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme zulässt;
    4. Ziffer 4
      die für die Beurteilung erforderlichen planlichen Darstellungen;
    5. Ziffer 5
      Naturverträglichkeitserklärung bei Vorhaben im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten;
    6. Ziffer 6
      ökologische Begleitplanung mit naturschutzfachlichen Erhebungen; diese hat insbesondere die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten. Von der Vorlage von Unterlagen für eine ökologische Begleitplanung kann gänzlich abgesehen werden, sofern diese Unterlagen im Sinne des Absatz 5, für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a und 30 b eingefügt:

„§ 30a

Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Die Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
  2. Absatz 2,In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Dauer des behördlichen Verfahrens für die Netzmodernisierung, um die erforderliche Netzstabilität, -sicherheit und -zuverlässigkeit sicherzustellen;
    2. Ziffer 2
      die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
    3. Ziffer 3
      die Dauer von Gerichts- und Beschwerdeverfahren sowie alternativen Streitbeilegungsverfahren einschließlich außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu Paragraph 26, folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche;
    2. Ziffer 2
      bei Anträgen gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  5. Absatz 5,Ist im Bewilligungsverfahren eine Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 28, oder im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten nach Paragraph 27, Absatz 3, durchzuführen, so ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung bzw. Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie für die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes ein überragendes öffentliches Interesse gegeben und davon auszugehen, dass diese Anlagen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
  6. Absatz 6,Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18, oder Paragraph 19, sowie jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, ist Absatz 5, nicht anzuwenden, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung des Absatz 5, ist im Bescheid zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Diese Bescheide sind der Landesregierung zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Sind in Verfahren nach Paragraph 28, weitere Bewilligungen nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese unter einem beantragt, hat die Behörde die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren zu verbinden bzw. mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
  8. Absatz 8,Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Änderung oder Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.

Paragraph 30 b

Sonderbestimmungen für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen

  1. Absatz eins,Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
  2. Absatz 2,Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, zu entscheiden. Solche Solarenergieanlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 42, wird die Wortfolge „den Paragraphen 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 durch die Wortfolge „diesem Gesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Am Ende des Paragraph 42, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2431, Amtsblatt , L 2023/2431 vom 31.10.2023.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, eingefügt:

„§ 43a

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, in Rechtskraft erwachsen sind, ist Paragraph 30 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 44 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 5 a, 7 a, 19 a und 21 a, Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2 a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b,, Paragraph 42 und Paragraph 43 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text des Paragraph 5 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Bei einer Abwägung gemäß Absatz eins, ist bis zur Erreichung der Klimaneutralität zu berücksichtigen, dass Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dies gilt nicht für Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten oder jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung ist zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer 6, wird jeweils die Zahl „400“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
    2. Ziffer 2
      Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht;
    3. Ziffer 3
      die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    5. Ziffer 5
      Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 66, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 66, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31.10.2023, S. 1.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, treten Paragraph 5 c,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 66, Ziffer 5 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach Paragraph 30 b, StNSchG 2017 gelten, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach Paragraph 30 b, StNSchG 2017 gelten, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 14 b, wird folgender Paragraph 14 c, eingefügt:

„§ 14c

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 a und Absatz 5, sowie Paragraph 14 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“

Landeshauptmannstellvertreterin

Khom

Landesrat

Hermann