Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 26. Juni 2025

38. Verordnung:

Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

38. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juni 2025, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, wird verordnet:

Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    Der Eintrag zu Paragraph 16, lautet „Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung oder Psychotherapie“.
  2. Litera b
    Der Eintrag zu Paragraph 17, lautet „(entfallen)“.
  3. Litera c
    Nach dem Eintrag „§ 22b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022“ werden die Zeilen „§ 22c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2024“ und „§ 22d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 38/2025“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und Anlage 1 römisch eins. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro (Absatz eins, S 1) oder in Höhe von 375 Euro (Absatz eins, S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Betrag „35,27 Euro“ durch den Betrag „36,63 Euro“ sowie der Betrag „26,97 Euro“ durch den Betrag „28,01 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Betrag „9,90 Euro“ durch den Betrag „10,28 Euro“ sowie der Betrag „7,42 Euro“ durch den Betrag „7,71 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung oder Psychotherapie

  1. Absatz eins,Ein Kostenzuschuss für die klinisch-psychologische Behandlung oder die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger geleistet wird und die Notwendigkeit der klinisch-psychologischen Behandlung oder der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Einheiten, jedoch maximal für 35 Einheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Einheiten aktiv zu beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Einheiten verlängert werden, wenn seitens der klinischen Psychologin/des klinischen Psychologen bzw. der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Behandlungs- bzw. Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der klinisch-psychologischen Behandlung oder der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
  4. Absatz 4,Den Anträgen gemäß Absatz eins und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
  5. Absatz 5,Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
    1. Ziffer eins
      pro Einzel-Einheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 36,63 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 28,01 Euro;
    2. Ziffer 2
      pro Gruppen-Einheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr pro Person 10,28 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 7,71 Euro.
  6. Absatz 6,Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die klinisch-psychologische Behandlung oder Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt. Eine gleichzeitige Gewährung des Kostenzuschusses für klinisch-psychologische Behandlung und Psychotherapie ist nicht möglich.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Betrag „40,14 Euro“ durch den Betrag „41,69 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Betrag „17,32 Euro“ durch den Betrag „17,99 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 4, wird der Betrag „33,96 Euro“ durch den Betrag „35,27 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Betrag „17,01 Euro“ durch den Betrag „17,67 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20 a, wird der Betrag „343,39 Euro“ durch den Betrag „356,67 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 20 b, wird der Betrag „1.112,99 Euro“ durch den Betrag „1.156,04 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 22 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 195,92 Euro;“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 22 b, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    ab 1. Jänner 2025: 203,22 Euro.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22 c, lautet:

„§ 22c

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, bewilligte Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
    1. Ziffer eins
      von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 223,73 Euro;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2025: 232,06 Euro.
  2. Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, bewilligten Leistungen römisch eins. A. (WG-KIJU), römisch eins. B. (WG-SPÄD) und römisch eins. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024, können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
    1. Ziffer eins
      für die Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU):
      1. Litera a
        von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 232,67 Euro;
      2. Litera b
        ab 1. Jänner 2025: 241,34 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die Leistung römisch eins. B. (WG-SPÄD):
      1. Litera a
        von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025: 232,67 Euro;
      2. Litera b
        ab 1. Jänner 2025: 241,34 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die Leistung römisch eins. E. (KRISE):
      1. Litera a
        von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 416,49 Euro;
      2. Litera b
        ab 1. Jänner 2025: 432,00 Euro.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22 d, lautet:

„§ 22d

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, (Paragraph 23 a, Absatz 25, Ziffer 3,) bereits eingesetzten Leistungen römisch drei. H. (Psychologischer Behandlung) und römisch drei. römisch eins. (Psychotherapie) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2024, können weiter erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt abweichend von Anlage 2 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, (Paragraph 23 a, Absatz 25, Ziffer 2,) folgender Pauschalsatz:

  1. Ziffer eins
    für die Leistung römisch drei. H. (Psychologischer Behandlung): 82,14 Euro;
  2. Ziffer 2
    für die Leistung römisch drei. römisch eins. (Psychotherapie): 112,07 Euro.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, Absatz 2, mit 31. Dezember 2024;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz 5, (3. und 4. Novellierungsanordnung), Paragraph 17, Absatz 4, (6. und 7. Novellierungsanordnung), Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b,, Paragraph 22 b, Ziffer 3 und 4, Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2025;
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 16, (5. Novellierungsanordnung) sowie die Anlage 1 mit 1. September 2025; gleichzeitig tritt Paragraph 17, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Die Anlagen 1, 2 und 3 werden neu erlassen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Kunasek