Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 19. Mai 2025

32. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017

 

(römisch neunzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 363/1 Ausschussbericht EZ 363/2)

 

[CELEX-Nr.: 32012L0018]

32. Gesetz vom 29. April 2025, mit dem das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz 2017 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 18 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 19 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisationen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber“ durch die Wortfolge „Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    nach Aufforderung durch die Behörde, wenn neue Sachverhalte oder sicherheitstechnische Erkenntnisse (Ziffer 2,) oder aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren (Ziffer 4,) vorliegen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:

„§ 19

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2025, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 20 und Paragraph 6, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2025, in Kraft.“

Landeshauptmann

Kunasek

Landesrat

Amesbauer