18. Gesetz vom 11. Februar 2025, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962 |
Artikel 3 | Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 |
Artikel 4 | Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Der/Die öffentlich-rechtliche Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“Der/Die öffentlich-rechtliche Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Schillingbetrag“ durch das Wort „Eurobetrag“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Schillingbetrag“ durch das Wort „Eurobetrag“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 39b Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 39 b, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Euro zu runden, dass Beträge unter 50 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag ergänzt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 115b wird folgende Z 10 angefügt:Dem Paragraph 115 b, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 118 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 118, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 25 Abs. 10, § 34 Abs. 3 Z 3, § 39b Abs. 4 zweiter Satz und § 115b Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025, treten Paragraph 25, Absatz 10,, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 39 b, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 115 b, Ziffer 10, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962
Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40c wird folgende Z 10 angefügt:Dem Paragraph 40 c, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 17 Abs. 3 und § 40c Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025, treten Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 40 c, Ziffer 10, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 167/2024, wird wie folgt geändert:Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 167 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Beamtin/Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“Die Beamtin/Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 144b wird folgende Z 10 angefügt:Dem Paragraph 144 b, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 145a wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„(54)Absatz 54,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 31 Abs. 10 und § 144b Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025, treten Paragraph 31, Absatz 10 und Paragraph 144 b, Ziffer 10, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 166/2024, wird wie folgt geändert:Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 8 lautet:Paragraph 25, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des § 26 – nicht zulässig.“Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des Paragraph 26, – nicht zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 38 wird folgende Z 10 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 275 vom 25.10.2022, S. 33.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 42 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 17 Abs. 8, § 25 Abs. 8 und § 38 Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025, treten Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 8 und Paragraph 38, Ziffer 10, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.“
Landeshauptmann Kunasek | Landeshauptmannstellvertreterin Khom |
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