16. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2025, mit der die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 8 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 8, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst, LGBl. Nr. 10/1951, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1951,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, lautet:
ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung, welcher durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners erbracht wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung wird vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster Anhang A“.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „nach dem Muster Anhang A“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster Anhang B“.In Paragraph 7, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „nach dem Muster Anhang B“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2025 treten § 1 Abs. 2 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft; gleichzeitig treten Anhang A und B außer Kraft.“In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2025, treten Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft; gleichzeitig treten Anhang A und B außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Anhang A und B entfallen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek