15. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2025, mit der die Jägerprüfungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 37 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 37, Absatz 5, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, wird verordnet:
Die Jägerprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 356/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:Die Jägerprüfungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 356 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Amtstafel“ die Wortfolge „, auf der Website der Behörde“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „Amtstafel“ die Wortfolge „, auf der Website der Behörde“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Gesuche um Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Prüfungswerber sind schriftlich über Ort und Zeit der Prüfungen zu verständigen. Sie haben vor Ablegung der Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass keiner der in § 41 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 genannten Verweigerungsgründe vorliegt; insbesondere ist die geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners nachzuweisen. Abweichend von § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.“Gesuche um Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Prüfungswerber sind schriftlich über Ort und Zeit der Prüfungen zu verständigen. Sie haben vor Ablegung der Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass keiner der in Paragraph 41, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 genannten Verweigerungsgründe vorliegt; insbesondere ist die geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners nachzuweisen. Abweichend von Paragraph 41, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
(1)Absatz eins,Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
die jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und den Lebensraum;
die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
die Erkennungsmerkmale der Wildarten nach dem Jagdgesetz;
die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
die Grundlehren der Behandlung des erlegten, des gefangenen und als Fallwild aufgefundenen Wildes;
die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen und bei alpinem Notruf.
(2)Absatz 2,Die Jägerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung (Schießprüfung; sichere Waffenhandhabung und Nachweis weidgerechter Schussleistung mit dem Jagdgewehr). Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
(3)Absatz 3,Ist das Ergebnis der theoretischen Teilprüfung positiv, darf der Prüfungskandidat zur praktischen Teilprüfung (Schießprüfung) antreten. Bei negativem Ergebnis der Schießprüfung ist nur diese Teilprüfung neuerlich abzulegen.
(4)Absatz 4,Die praktische Teilprüfung, die in Anwesenheit zumindest eines Prüfungskommissionsmitgliedes stattzufinden hat, besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich die praktische Teilprüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Nach jedem Schuss muss die Waffe gesichert oder der Verschluss geöffnet werden. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einer für den Jagdgebrauch zulässigen Büchse mit einer Geschoßenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter, oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 Meter, sitzend. Die Verwendung eines Schalldämpfers ist erlaubt. Das Gewehr liegt auf der Schießbrüstung mit dem Lauf in Richtung Scheibe. Der Schaft muss in die Schulter eingezogen und darf abgestützt werden. Die Hände, Unterarme oder Ellenbogen dürfen auf der Brüstung aufgelegt werden. Bereitgestellte Auflagen (z. B. Sandsäcke) für den Vorder- und Hinterschaft kann der Prüfungskandidat frei wählen. Treffererfordernis: mindestens 24 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen können bis zu 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen werden. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nach Beendigung der theoretischen Teilprüfung, die auch vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt werden kann, beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit über das Teilprüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei ungenügendem Erfolg der theoretischen Teilprüfung ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5
(1)Absatz eins,Nach positiv bestandener praktischer Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten über die mit Erfolg bestandene Gesamtprüfung ein Zeugnis (Anlage A) auszufolgen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Bezirksverwaltungsbehörde zu versehen.
(2)Absatz 2,Hat ein Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er hiervon durch eine Zuschrift (Anlage B) zu verständigen. Bei ungenügendem Erfolg der praktischen Teilprüfung ist eine Frist für deren Wiederholung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Die theoretische und praktische Teilprüfung können nur je zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet bei der Behörde statt, bei der die erste Jägerprüfung abgenommen wurde. Die Prüfungsbehörde hat jedenfalls bis spätestens Ende Oktober Wiederholungsprüfungstermine anzubieten, ausgenommen in begründeten Fällen, wie infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2025 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 und die Anlagen B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft.“In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2025, treten Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7 und die Anlagen B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen B und C werden neu erlassen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek