159. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, über die Personalausstattung in Pflegewohnheimen (Steiermärkische Personalausstattungsverordnung 2025 – StPAVO)
Auf Grund des § 32 Abs. 3, 6 und 9 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 3, 6 und 9 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Personalschlüssel
(1)Absatz eins,Pflegewohnheime haben unter Berücksichtigung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen/Bewohner eine personelle Mindestausstattung an Fachpersonal zu gewährleisten (Personalschlüssel). Diese ist wie folgt zu berechnen:
Pflegegeldstufe nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen | Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Fachpersonal zu Bewohnerinnen/Bewohnern) |
Stufe IStufe römisch eins | 1 : 13,0 |
Stufe IIStufe römisch zwei | 1 : 7,0 |
Stufe IIIStufe römisch drei | 1 : 4,0 |
Stufe IV/keine Stufe | 1 : 2,5 |
Stufe VStufe römisch fünf | 1 : 2,0 |
Stufe VIStufe römisch sechs | 1 : 1,7 |
Stufe VIIStufe römisch sieben | 1 : 1,6 |
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(2)Absatz 2,Der Personalschlüssel je Pflegegeldstufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner in der jeweiligen Pflegegeldstufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die Mindestpersonalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche je Vollzeitdienstposten zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer von Fachpersonal darf dessen Beschäftigungsausmaß nicht mehr in den Personalschlüssel eingerechnet werden.
(4)Absatz 4,Der Personalschlüssel kann um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fachpersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist der Aufsichtsbehörde gemäß § 39 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024, unverzüglich zu melden.Der Personalschlüssel kann um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fachpersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 39, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, unverzüglich zu melden.
§ 2Paragraph 2
Fachpersonal
(1)Absatz eins,Das Fachpersonal setzt sich wie folgt zusammen:
mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),
mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß GuKG, Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A oder BA gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),
mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß GuKG und
höchstens 15 % sonstiges Fachpersonal das über mindestens eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Heimhelferin/Heimhelfer gemäß dem StSBBG;
Therapeutinnen/Therapeuten;
Personen mit pädagogischer Ausbildung;
ausgebildete Seniorenanimateurinnen/Seniorenanimateure.
(2)Absatz 2,Fachpersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass
dessen Anteil 15 % des Fachpersonals (Abs. 1) nicht überschreitet unddessen Anteil 15 % des Fachpersonals (Absatz eins,) nicht überschreitet und
die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegewohnheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen/Bewohner gewährleistet werden.
§ 3Paragraph 3
Personal für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung
(1)Absatz eins,Die Anzahl des Fachpersonals für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung richtet sich nach der Anzahl dieser Bewohnerinnen/Bewohner sowie deren verrechneter Pflegegeldstufe.
(2)Absatz 2,Das Fachpersonal hat sich hinsichtlich seiner Qualifikation je Pflegeeinheit (§ 1 Abs. 2 Stmk. Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024) wie folgt zusammenzusetzen:Das Fachpersonal hat sich hinsichtlich seiner Qualifikation je Pflegeeinheit (Paragraph eins, Absatz 2, Stmk. Pflegewohnheimverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2024,) wie folgt zusammenzusetzen:
Jedenfalls 50 % des Fachpersonals gemäß § 2 Abs. 1 hat über eine fachspezifische Berufsausbildung oder über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich wie folgt zu verfügen:Jedenfalls 50 % des Fachpersonals gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat über eine fachspezifische Berufsausbildung oder über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich wie folgt zu verfügen:
Fachpersonal gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 über eine fachspezifische Berufsausbildung;Fachpersonal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, über eine fachspezifische Berufsausbildung;
Fachpersonal gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie unter Z 4 lit. b fallende Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Ergotherapeutinnen/-therapeuten, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich;Fachpersonal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie unter Ziffer 4, Litera b, fallende Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Ergotherapeutinnen/-therapeuten, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich;
Klinische- und Gesundheitspsychologinnen/-psychologen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich. Diese sind dem prozentualen Anteil des § 2 Abs. 2 Z 4 zuzuordnen.Klinische- und Gesundheitspsychologinnen/-psychologen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich. Diese sind dem prozentualen Anteil des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, zuzuordnen.
In jeder Pflegeeinheit mit 15 Bewohnerinnen/Bewohnern hat eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/ein diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) Dienst zu verrichten (100 % VZÄ). Bei kleineren Einheiten kann der Dienstpostenanteil aliquot verringert werden.
Zusätzlich ist eine kontinuierliche Versorgung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sicherzustellen.
Für die Pflegeeinheiten mit Psychiatriezuschlag sind eigene Dienstpläne zu führen.
Die Personalberechnung für die Pflegeeinheiten mit Psychiatriezuschlag hat gesondert zu erfolgen.
§ 1 und § 2 gelten sinngemäß.Paragraph eins und Paragraph 2, gelten sinngemäß.
§ 4Paragraph 4
Personal für Bewohnerinnen/Bewohner im Rahmen der Übergangspflege
(1)Absatz eins,Das Fachpersonal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG,
mindestens 20 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG,
mindestens 50 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie
mindestens 10 % Therapeutinnen/Therapeuten.
(2)Absatz 2,Therapeutinnen/Therapeuten gemäß Abs. 1 Z 4 können auch extern beigezogen werden. Sie sind auf einem gesonderten Dienstplan samt Beschäftigungsausmaß auszuweisen.Therapeutinnen/Therapeuten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können auch extern beigezogen werden. Sie sind auf einem gesonderten Dienstplan samt Beschäftigungsausmaß auszuweisen.
(3)Absatz 3,§ 1 gilt sinngemäß.Paragraph eins, gilt sinngemäß.
§ 5Paragraph 5
Mischdienste
Teilzeitbeschäftigte, stundenweise eingesetztes Personal sowie Beschäftigte, die neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Pflegewohnheimbetriebes versehen, sind bei der Berechnung des Personalschlüssels entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß in der unmittelbaren Pflege und Betreuung zu bewerten.
§ 6Paragraph 6
Pflegedienstleitung
(1)Absatz eins,Der Pflegedienstleitung obliegt die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses der Pflegedienstleitung für ein Pflegewohnheim ab 70 bewilligten Betten hat ein Vollzeitäquivalent zu betragen. Bei einer niedrigeren bewilligten Bettenanzahl ist das Ausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegewohnheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Ausmaß jedenfalls 30 % des Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und im Dienstplan zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung ist bei der Berechnung des Personalschlüssels nicht zu berücksichtigen. In Pflegewohnheimen bis zu 40 bewilligten Betten kann die Funktion Pflegedienstleitung und der Heimleitung in einer Person erfüllt werden, sofern die jeweils dafür erforderlichen Ausbildungen und Qualifikationen nachgewiesen sind.
(4)Absatz 4,Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes unverzüglich der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses und der Qualifikationsnachweise anzuzeigen.
§ 7Paragraph 7
Heimleitung
(1)Absatz eins,Die für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ beschäftigte Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegewohnheims zu besorgen. Sie hat Bewohnerinnen/Bewohnern bzw. deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2)Absatz 2,Das Beschäftigungsausmaß hat in einem Pflegewohnheim ab 70 bewilligten Betten ein Vollzeitäquivalent zu betragen. Bei einer niedrigen Bettenanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegewohnheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Beschäftigungsausmaß jedenfalls 30 % eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Arbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten sind bis spätestens 15. des vorangehenden Monats zu planen und zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Jeder Wechsel der Heimleitung ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes und der Qualifikationsnachweise anzuzeigen.
§ 8Paragraph 8
Ausbildung zur Heimleitung
(1)Absatz eins,Der Umfang der Ausbildung zur Heimleiterin/zum Heimleiter beträgt mindestens:
Themenbereich | Mindestumfang (in ECTS) |
Rechtsgrundlagen | 4 |
Betriebswirtschaft | 12 |
Personalführung | 8 |
Sozialkompetenz und Ethik | 5 |
Qualitätsmanagement | 7 |
Vertiefungen aus dem Bereich Geriatrie | 5 |
Praxis | 2 |
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(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Jahren ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Heimleiterin/Heimleiter zu absolvieren. Zeiten, in denen kein Anstellungsverhältnis besteht oder die Tätigkeit, insbesondere aus Gründen des Mutterschutzes oder einer Karenz nicht ausgeübt wird, sind in diese Frist nicht einzurechnen. Der Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes zum Zweck der Vorlage im Rahmen einer behördlichen Kontrolle bereitzuhalten.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Jahren ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Heimleiterin/Heimleiter zu absolvieren. Zeiten, in denen kein Anstellungsverhältnis besteht oder die Tätigkeit, insbesondere aus Gründen des Mutterschutzes oder einer Karenz nicht ausgeübt wird, sind in diese Frist nicht einzurechnen. Der Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist von der Trägerin/vom Träger des Pflegewohnheimes zum Zweck der Vorlage im Rahmen einer behördlichen Kontrolle bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Themenbereiche, die im Rahmen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer vergleichbaren, nicht tertiären, Ausbildung dem Mindestumfang entsprechend erfolgreich absolviert wurden, sind nicht mehr zu absolvieren.
§ 9Paragraph 9
Verweise
(1)Absatz eins,Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023;Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,;
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. I Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024.Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,.
§ 10Paragraph 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2025 in Kraft.
§ 11Paragraph 11
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Personalausstattungsverordnung 2017 (PAVO), LGBl. Nr. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2022, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Personalausstattungsverordnung 2017 (PAVO), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022,, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Drexler