Absatz eins,Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
