Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. Dezember 2024

156. Verordnung:

StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO

156. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 über die Ab- und Verrechnungsmodalitäten für Pflegewohnheime (StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO)

Auf Grund des Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer 2, des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, wird verordnet:

Paragraph eins

Zusatzleistungen

  1. Absatz eins,Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
  2. Absatz 2,Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.

Paragraph 2

Ab- und Verrechnungsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, StPBG voraus.
  2. Absatz 2,Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt:
    1. Ziffer eins
      Sie kann frühestens nach Ablauf jedes Monats und nach erbrachter Leistung erfolgen, das Rechnungsdatum kann daher frühestens der 1. Tag des Folgemonats sein. Das Zahlungsziel beträgt bei sachlich und rechnerisch richtigen Rechnungen maximal 28 Tage ab deren Einlangen.
    2. Ziffer 2
      Verrechnung bei offenen Pflegegeldverfahren:
      1. Litera a
        Für Leistungsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens der Pflegezuschlag der Pflegegeldstufe 4 verrechnet.
      2. Litera b
        Für Leistungsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag verrechnet, welcher der bereits rechtskräftig anerkannten Pflegegeldstufe des Leistungsberechtigten entspricht.
      3. Litera c
        Voraussetzung für die in Litera a und b genannte Verrechnung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides gemäß Paragraph 14, StPBG (Kostenübernahme). Ändert sich die Pflegegeldeinstufung, ist ab Anerkennung der neuen Pflegegeldeinstufung der dieser entsprechende Tagsatz zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:
    1. Ziffer eins
      Die Verrechnung des Tagsatzes erfolgt tageweise je Leistungsberechtigten mit dem Land bzw. der Stadt Graz. Im Falle einer Verlegung einer/eines Leistungsberechtigten in eine andere Einrichtung ist der Austrittstag nicht zu verrechnen. Dies gilt nicht im Ablebensfall oder wenn keine weitere Pflegewohnheimunterbringung erfolgt.
    2. Ziffer 2
      Die Einrichtung hat je Leistungsberechtigten alle Anwesenheits- und Abwesenheitstage in monatliche Listen einzutragen und den Grund für die jeweilige Abwesenheit (bspw. Privat, Kur, Rehabilitation und stationäre Krankenhausaufenthalte) zu vermerken; diese Liste und die Nachweise für die Abwesenheiten sind der Abrechnung beizulegen. Private Abwesenheiten sind höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr möglich und sind im Einzugsjahr entsprechend zu aliquotieren, wobei als erster und letzter Abwesenheitstag jene Tage zählen, an denen die/der Leistungsberechtigte keine 24 Stunden im Pflegewohnheim aufhältig ist.
    3. Ziffer 3
      Abwesenheiten reduzieren den Tagsatz (StPBG-TSVO) um 16,22 %. Der verringerte Tagsatz ist ab dem vierten Tag der Abwesenheit zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Kontrolle der Abrechnung:
    1. Ziffer eins
      Das Land kann beim Rechtsträger/bei der Rechtsträgerin insbesondere Einsicht in die Unterlagen, Dokumentationen und dergleichen im Zusammenhang mit der Ab- und Verrechnung von Leistungen nehmen. Auf Verlangen sind kostenlos entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Das Einsichtsrecht entsprechend dieser Bestimmung darf nur zur Kontrolle der Verrechnungen von konkreten Pflegeleistungen und in angemessener Weise ausgeübt werden.
    2. Ziffer 2
      Der Rechtsträger/Die Rechtsträgerin ist über Ersuchen jederzeit verpflichtet, Unterlagen im Zusammenhang mit der Abrechnung und Verrechnung von Leistungen dem Land bzw. der Stadt Graz zu übermitteln.

Paragraph 3

Zurückbehaltung der Mittel

Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Drexler