151. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 24a Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 46 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 2,, Paragraph 25 a, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 46, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, wird verordnet:
Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2024, wird wie folgt geändert:Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a. samt den §§ 9a bis 9c eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Abschnitt 2a. samt den Paragraphen 9 a bis 9 c eingefügt:
„2a. Abschnitt
Anordnungen für das Bewilligungsverfahren
§ 9aParagraph 9 a
Krisenvorsorgekonzept
(1)Absatz eins,Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, für die im Gesetz festgelegte Dauer auszulegen.
(2)Absatz 2,Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
Krisenkoordinatorin/Krisenkoordinator zur Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Krisenvorsorgekonzeptes sowie als Kontaktperson für Behörden, Einsatzorganisationen und sonstige relevante Einrichtungen im Krisenfall;
Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen insbesondere betreffend Betreuung, Versorgung der Menschen mit Behinderung
(Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit
(z. B. Zutrittsmanagement);Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Absatz eins, genannten Fällen insbesondere betreffend Betreuung, Versorgung der Menschen mit Behinderung, (Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit, (z. B. Zutrittsmanagement);
Organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen;Organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Absatz eins, genannten Fällen;
Beschreibung der Vorkehrungen für eine im Katastrophen- oder Krisenfall geforderte Verlegung von Menschen mit Behinderung.
(3)Absatz 3,Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
§ 9bParagraph 9 b
Konzept für Notstromversorgung
(1)Absatz eins,Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Punkte zu enthalten:
den elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (§ 9a);den elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (Paragraph 9 a,);
die technische Einrichtung zur Deckung des ermittelten elektrischen Energiebedarfs (z. B. Ersatzstromerzeuger, externe Einspeisemöglichkeit);
Art der Sicherstellung des Betriebs der technischen Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden, insbesondere Personalplanung, Versorgung mit Betriebsmitteln sowie im Bedarfsfall einen Bereitstellungsvertrag mit einem externen Ersatzstromerzeuger.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts hat über die Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:
erforderliche Bewilligungen;
Fertigstellungsmeldung an das Energieversorgungsunternehmen;
Bereitstellungsvertrag (im Bedarfsfall).
§ 9cParagraph 9 c
Gewaltschutzkonzept
(1)Absatz eins,Das Gewaltschutzkonzept ist auf die standortspezifische Sicherstellung eines gewaltfreien Betriebs für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auszulegen und muss den Prinzipien Prozessorientierung, Partizipation und Transparenz folgen.
(2)Absatz 2,Das Gewaltschutzkonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
Darstellung des Geltungsbereiches und des rechtlichen Rahmens (inkl. Verhaltenskodex/Verhaltensleitlinie der Organisation);
Bestandsaufnahme, Risikoanalyse und Identifizierung der Gefährdungslagen;
Maßnahmen der Prävention und Intervention (Interventions- und Krisenpläne);
Beschreibung der Kommunikation (Informationsvermittlung zum Thema Gewalt(-schutzkonzept) sowie Informationsweitergabe, Mitteilungs- und Meldepflichten);
Dokumentation, Monitoring und Evaluierung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 151/2024 in den Hilfeleistungen III.A‚ Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung‘, III.B ‚Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung‘ und III.C ‚Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung‘ tätig sind oder innerhalb von 3 Jahren ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt eine solche Tätigkeit wieder aufnehmen und über eine abgeschlossene Ausbildung als Akademische Frühförderin/Akademischer Frühförderer und Familienbegleiterin/Familienbegleiter oder Diplomierte Frühförderin und Familienbegleiterin/Diplomierter Frühförderer und Familienbegleiter verfügen, gelten auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechenden Hilfeleistungen als qualifiziert.“Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2024, in den Hilfeleistungen römisch drei.A‚ Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung‘, römisch drei.B ‚Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung‘ und römisch drei.C ‚Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung‘ tätig sind oder innerhalb von 3 Jahren ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt eine solche Tätigkeit wieder aufnehmen und über eine abgeschlossene Ausbildung als Akademische Frühförderin/Akademischer Frühförderer und Familienbegleiterin/Familienbegleiter oder Diplomierte Frühförderin und Familienbegleiterin/Diplomierter Frühförderer und Familienbegleiter verfügen, gelten auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechenden Hilfeleistungen als qualifiziert.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11a wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 11 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 151/2024 treten der 2a. Abschnitt samt den § 9a, § 9b, § 9c sowie § 10 Abs. 12 und die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.“In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2024, treten der 2a. Abschnitt samt den Paragraph 9 a,, Paragraph 9 b,, Paragraph 9 c, sowie Paragraph 10, Absatz 12 und die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen 1, 2 und 3 werden neu erlassen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Drexler