Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. November 2024

133. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes (23. Jagdgesetznovelle)

 

(römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 4226/1 Ausschussbericht EZ 4226/2)

133. Gesetz vom 15. Oktober 2024, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz geändert wird (23. Jagdgesetznovelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 37, lautet „Jagdkarte und Jägerprüfung“.

b) Der Eintrag „§ 38 Zuständigkeit für die Ausstellung von Jagdkarten“ entfällt.

c) Der Eintrag zu Paragraph 39, lautet „Ermäßigte Jagdkarte und Jagdgastkarten“.

d) Nach dem Eintrag „§ 40 Jagdkartenform“ wird die Zeile „§ 40a Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Nachweises“ eingefügt.

e) Der Eintrag zu Paragraph 42, lautet „Entziehung der Jagdkarte“.

f) Nach dem Eintrag „§ 82g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 21/2024“ wird die Zeile „§ 82h Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 133/2024“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz 4, wird im letzten Satz das letzte Wort „ist“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 37, lautet: „Jagdkarte und Jägerprüfung“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Stammzahlenregister:
      • Strichaufzählung
        das bereichsspezifische Personenkennzeichen Land- und Forstwirtschaft (bPK-LF),
      • Strichaufzählung
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP),
      • Strichaufzählung
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Strafregister (vbPK-SR-RG),
      • Strichaufzählung
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sicherheit und Ordnung (vbPk SO);
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister: Namen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft;
    3. Ziffer 3
      Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      Zentrales Waffenregister: Daten betreffend aufrechte Waffenverbote, die über eine Person behördlich verhängt wurden;
    5. Ziffer 5
      Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte hat diese bei Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Jagdschutzorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Nutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation digital; ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen der Jagdkarte zu behandeln;
    2. Ziffer 2
      bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (Paragraph 40, Absatz eins,) samt dem Nachweis der Einzahlung der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Beiträge.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 37, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (Paragraph 39,) bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 38, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, lautet:

„§ 39

Ermäßigte Jagdkarte und Jagdgastkarten

Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 40, lautet:

„§ 40

Jagdkartenform

  1. Absatz eins,Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. Absatz 2,Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Landeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
    2. Ziffer 2
      Schriftzug „Landesjagdkarte“,
    3. Ziffer 3
      Lichtbild,
    4. Ziffer 4
      Jagdkartennummer,
    5. Ziffer 5
      allfällig zutreffender akademischer Grad,
    6. Ziffer 6
      Namen,
    7. Ziffer 7
      Geburtsdatum,
    8. Ziffer 8
      Ausstellungsdatum,
    9. Ziffer 9
      ausstellende Behörde,
    10. Ziffer 10
      Gültigkeit der Jagdkarte.
    Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die/Der in Absatz eins, genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 5, geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„§ 40a

Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Nachweises

Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (Paragraph 40, Absatz eins,) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, Absatz eins, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    Personen, denen es an einer der in Paragraph 37, geforderten Voraussetzungen mangelt;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 42, lautet:

„§ 42

Entziehung der Jagdkarte

Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet die Inhaberin/der Inhaber der Jagdkarte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Inhaberin/des Inhabers einer der Verweigerungsgründe des Paragraph 41, eintritt oder bekannt wird. Sofern die Inhaberin/der Inhaber einer Jagdkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Wurde der Inhaberin/dem Inhaber ein physischer Nachweis (Paragraph 40, Absatz eins,) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Einziehung“ durch das Wort „Entziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Jagdkartenverzeichnis: die Daten der Jagdkarteninhaberinnen/Jagdkarteninhaber mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Staatsbürgerschaft, Entzugsdaten, Gültigkeit, Jagdkartennummer und Einzahlung der Jagdkartenabgabe,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 75, Absatz 3 c und 3 d wird jeweils die Wortfolge „gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 5 durch die Wortfolge „gemäß Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 75, Absatz 3 e, wird folgender Absatz 3 f, eingefügt:

  1. Absatz 3 f,Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, Daten über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung an die Behörden zur Aufnahme in das Jagdkartenverzeichnis zum Zweck des Nachweises der Gültigkeit der Jagdkarte (Paragraph 40, Absatz eins,) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 82 g, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 82 g, wird folgender Paragraph 82 h, eingefügt:

„§ 82h

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

  1. Absatz eins,Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, gültigen Jagdkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß Paragraph 37, Absatz eins a, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte, die/der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Jagdkarte über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Jagdkarte gilt als physischer Nachweis nach Paragraph 40, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Konnte keine digitale Jagdkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, gültige Jagdkarte weiter. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte kann die Erstellung der digitalen Jagdkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat sie/er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Jagdkarte nach Absatz eins, gefehlt haben.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,In der Fassung der 23. Jagdgesetznovelle, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis (Ziffer eins, Litera a und c), Paragraph eins a, Absatz 4, letzter Satz, die Überschrift des Paragraph 37,, Paragraph 39,, Paragraph 41, Absatz eins, Litera j, sowie Paragraph 82 g, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2024;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis (Ziffer eins, Litera b, d, e und f), Paragraph 37, Absatz eins, eins a, 2 und 7, Paragraphen 40, 40 a, 42,, Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 5,, Absatz 3 c, 3 d und 3 f sowie Paragraph 82 h, mit dem Tag, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb der digitalen Jagdkarte vorliegen; gleichzeitig tritt Paragraph 38, außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

Landeshauptmann

Drexler

Landesrätin

Schmiedtbauer