132. Gesetz vom 5. November 2024, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 155 Vorrückungsstichtag“ wird die Zeile „§ 155a Vorrückungsstichtag und europäische Integration“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 183a Fixgehalt“ werden die Zeilen „§ 183b Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen“ und „§ 183c Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen“ eingefügt.
c) Die Einträge zu § 256, § 293 und § 294 lauten „(entfallen)“.c) Die Einträge zu Paragraph 256,, Paragraph 293 und Paragraph 294, lauten „(entfallen)“.
d) Nach dem Eintrag „§ 300o Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2023 – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ wird die Zeile „§ 300p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 132/2024 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“ eingefügt.d) Nach dem Eintrag „§ 300o Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023, – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ wird die Zeile „§ 300p Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 3 entfällt.Paragraph 12, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Text des § 52a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 52 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 153 lautet:Paragraph 153, lautet:
„§ 153
Vorrückung
(1)Absatz eins,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe zwei Jahre.
(2)Absatz 2,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 155 lautet:Paragraph 155, lautet:
„§ 155
Vorrückungsstichtag
(1)Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus
bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 2bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz 2
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:
die in einem Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit;
die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband;
die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
die Zeit einer Karenz nach einer dem St. MSchKG vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung;
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
die sonstige Zeit selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
(3)Absatz 3,Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.
(4)Absatz 4,Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(5)Absatz 5,Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:Nach Paragraph 155, wird folgender Paragraph 155 a, eingefügt:
„§ 155a
Vorrückungsstichtag und europäische Integration
(1)Absatz eins,Einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Absatz eins, auf, die gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3)Absatz 3,Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wennGleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn
für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre,
die Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfolgte, dies bei Verwendung als Vertragslehrer am Konservatorium des Landes, oder
die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Bedienstete/die Bedienstete betraut ist und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 183a werden folgende § 183b und § 183c eingefügt:Nach Paragraph 183 a, werden folgende Paragraph 183 b und Paragraph 183 c, eingefügt:
„§ 183b
Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1)Absatz eins,Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183, das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 155, anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Gehalt gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
§ 183cParagraph 183 c
Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1)Absatz eins,Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück römisch vier. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß Paragraph 183 b, stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2)Absatz 2,Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Absatz eins, nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.
(3)Absatz 3,Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Absatz eins, schriftlich widerruft.
(4)Absatz 4,Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 256 entfällt.Paragraph 256, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 260 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die in Abs. 2a angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,“die in Absatz 2 a, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 260 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 260, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Zu den Zeiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 zählen:Zu den Zeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, zählen:
die Zeit, die zurückgelegt worden ist:
in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. oder
im Lehrberuf
an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
an der Akademie der bildenden Künste oder
an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1998, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, anzuwenden waren,
einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß § 100 Universitätsgesetz 2002,einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß Paragraph 100, Universitätsgesetz 2002,
in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin
in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiumsbei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule oder
solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 260 Abs. 3 lautet:Paragraph 260, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Soweit Abs. 2a die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“Soweit Absatz 2 a, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 293 und § 294 entfallen.Paragraph 293 und Paragraph 294, entfallen.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 300o wird folgender § 300p eingefügt:Nach Paragraph 300 o, wird folgender Paragraph 300 p, eingefügt:
„§ 300p
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 132/2024 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag
(1)Absatz eins,Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind Paragraph 155 und Paragraph 155 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.
(2)Absatz 2,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(3)Absatz 3,Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.
(4)Absatz 4,Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von Paragraph 155,, Paragraph 256,, Paragraph 293 und Paragraph 294,, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, getroffenen Festlegungen bestehen.
(5)Absatz 5,Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.“Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist Paragraph 153, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Absatz eins, ermittelt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 301 Abs. 2 lautet:Paragraph 301, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,;
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022.“Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 303 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:In Paragraph 303, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:
Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33;Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 275 vom 25.10.2022, S. 33;
Richtlinie (EU) 2021/1883: Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1.“Richtlinie (EU) 2021/1883: Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt , L 382 vom 28.10.2021, S. 1.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 306 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 132/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 52a, § 153, § 155, § 155a, § 183b, § 183c, § 260 Abs. 2 Z 2, § 260 Abs. 2a und 3, § 300p, § 301 Abs. 2 sowie § 303 Z 11, 12 und 13 mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 256, § 293, § 294 und die Anlage 1 zu § 256 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 52 a,, Paragraph 153,, Paragraph 155,, Paragraph 155 a,, Paragraph 183 b,, Paragraph 183 c,, Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 260, Absatz 2 a und 3, Paragraph 300 p,, Paragraph 301, Absatz 2, sowie Paragraph 303, Ziffer 11, 12 und 13 mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 256,, Paragraph 293,, Paragraph 294 und die Anlage 1 zu Paragraph 256, Absatz 3, Ziffer 6, außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Anlage 1 zu § 256 Abs. 3 Z 6 entfällt.Die Anlage 1 zu Paragraph 256, Absatz 3, Ziffer 6, entfällt.
Landeshauptmann Drexler | Landesrat Amon |
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