122. Gesetz vom 17. September 2024, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 |
Artikel | 2 Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 |
Artikel | 3 Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes |
Artikel 1
Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2024, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 29 lautet: „Mandatsverlust, befristeter Mandatsverzicht“.a) Der Eintrag zu Paragraph 29, lautet: „Mandatsverlust, befristeter Mandatsverzicht“.
b) Nach dem Eintrag zu § 32 „Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters“ wird folgende Zeile eingefügt: „§ 32a Karenz des Bürgermeisters“.b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 32, „Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters“ wird folgende Zeile eingefügt: „§ 32a Karenz des Bürgermeisters“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 29 lautet:Die Überschrift des Paragraph 29, lautet:
„Mandatsverlust, befristeter Mandatsverzicht“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 29, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Ein Mitglied des Gemeinderates kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seines Mandates für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.“Ein Mitglied des Gemeinderates kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß Paragraph 20, Absatz 7,, auf die Ausübung seines Mandates für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 4 lautet:Paragraph 31, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird oder gemäß § 29 Abs. 2a auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der § 28 und § 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 3 länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß § 32a auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.“Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß Paragraph 55, Absatz 2, über drei Monate freigestellt wird oder gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des Paragraph 24, bzw. der Paragraph 28 und Paragraph 86 a, zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 55, Absatz 3, länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des Paragraph 23, zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a
Karenz des Bürgermeisters
(1)Absatz eins,Ein Bürgermeister kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seiner Funktion für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Funktionsverzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Erklärung wird mit Einlangen im Gemeindeamt rechtswirksam; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung.Ein Bürgermeister kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß Paragraph 20, Absatz 7,, auf die Ausübung seiner Funktion für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Funktionsverzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Erklärung wird mit Einlangen im Gemeindeamt rechtswirksam; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung.
(2)Absatz 2,Ist der gemäß Abs. 1 auf die Ausübung seiner Funktion verzichtende Bürgermeister gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und verzichtet dieser länger als drei Monate, gilt die Erklärung gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Erklärung gemäß § 29 Abs. 2a.“Ist der gemäß Absatz eins, auf die Ausübung seiner Funktion verzichtende Bürgermeister gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und verzichtet dieser länger als drei Monate, gilt die Erklärung gemäß Absatz eins, gleichzeitig als Erklärung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a,
6.Novellierungsanordnung 6, § 55 Abs. 3 lautet:Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des § 32a, bewilligt der Gemeinderat.“Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des Paragraph 32 a,, bewilligt der Gemeinderat.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 108 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2a, § 31 Abs. 4, § 32a sowie § 55 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz 2 a,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32 a, sowie Paragraph 55, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20 „Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, befristeter Mandatsverzicht, Einberufung von Ersatzmännern“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 20, „Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, befristeter Mandatsverzicht, Einberufung von Ersatzmännern“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 20 lautet:Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:
„Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, befristeter Mandatsverzicht, Einberufung von Ersatzmännern“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Ein Gemeinderatsmitglied kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 27 Abs. 9, auf die Ausübung seines Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.Ein Gemeinderatsmitglied kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 9,, auf die Ausübung seines Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.
(8)Absatz 8,Auf den befristeten Mandatsverzicht gemäß Abs. 7 ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf das befristet ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.“Auf den befristeten Mandatsverzicht gemäß Absatz 7, ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf das befristet ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 111b Abs. 6 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 111 b, Absatz 6, vorletzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 113 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 111b Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 7, und 8 sowie Paragraph 111 b, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Verzichtet ein Bürgermeister gemäß § 32a GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Abs. 1 und 5).“Verzichtet ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Absatz eins und 5).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß § 32a GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.“Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß Paragraph 32 a, GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 29 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 tritt § 6 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024, tritt Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 24, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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