89. Gesetz vom 2. Juli 2024, mit dem das Steiermärkische Jugendgesetz geändert wird (StJG-Novelle 2024)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jugendgesetz, LGBl. Nr. 81/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 18 lautet „Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe“.a) Der Eintrag zu Paragraph 18, lautet „Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe“.
b) Nach dem Eintrag „§ 31 Verweise“ wird die Zeile „§ 31a EU-Recht“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 8 lautet:Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:
Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für spezielle Gruppen im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
sonstige Nikotinerzeugnisse: Nikotinbeutel und sonstige zum Konsum bestimmte nikotinhältige Produkte, soweit sie nicht von Z 12 umfasst sind; nicht darunter fallen nikotinhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;“sonstige Nikotinerzeugnisse: Nikotinbeutel und sonstige zum Konsum bestimmte nikotinhältige Produkte, soweit sie nicht von Ziffer 12, umfasst sind; nicht darunter fallen nikotinhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:Zur Erreichung der unter Paragraph eins, genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
Partizipation und politische Bildung;
Gesundheitsförderung und Prävention;
Gewaltschutz und Jugendschutz;
Persönlichkeit und Identität;
Zusammenleben und Gemeinschaft;
Jugendkultur und Freizeit;
Digitalisierung und Medienkompetenz;
Nachhaltigkeit und Klimaschutz.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.“Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Einleitungssatz und Z 1 lauten:Paragraph 9, Einleitungssatz und Ziffer eins, lauten:
„Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:„Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:
Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Steirischen Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Berichtspflicht
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Aufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe
(1)Absatz eins,Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten
der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie der Erwerb und Besitz aller zu deren Verwendung bestimmten Geräte zur Konsumation (z. B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer);
der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
(3)Absatz 3,Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
(4)Absatz 4,Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Absatz eins, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 und 2 Z 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.Abweichend von Absatz eins und 2 Ziffer 2, sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.“Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer;
Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung diskriminieren;
pornographische Handlungen oder eine die Menschenwürde missachtende Sexualität darstellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;“entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;“entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 27 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;“entgegen Paragraph 18, Absatz 2, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;“
20.Novellierungsanordnung 20, § 27 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;“entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,“
22.Novellierungsanordnung 22, § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Verfall
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.“Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. Paragraph 26, gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht Paragraph 25, Absatz 4, zur Anwendung kommt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 31 Abs. 2 Z 1 bis 6 lauten:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 lauten:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,;
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023;Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,;
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2023;Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,;
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023;Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,;
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023;Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2019;“Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,;“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, eingefügt:
„§ 31a
EU-Recht
Die StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).“Die StJG-Novelle 2024, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).“
26.Novellierungsanordnung 26, Der Text des § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 32 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung der StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 8 und 12a, § 3 Abs. 1 und 2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 9 Einleitungssatz und Z 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, § 27 Abs. 2 Z 5 und 7, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 31 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 31a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.“In der Fassung der StJG-Novelle 2024, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 8 und 12 a, Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 9, Einleitungssatz und Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5 und 7, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 31 a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landesrätin Schmiedtbauer |
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