Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. Juni 2024

56. Verordnung:

Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

56. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2024, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 11, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele; Anwendungsvorrang

§ 3

Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 5

Raumplanerische und wasserwirtschaftliche Voraussetzungen

2. Abschnitt
Uferstreifen

§ 6

Maßnahmen in Uferstreifen

3. Abschnitt
Blaue Funktionsbereiche, blaue Vorbehaltsbereiche, violette Hinweisbereiche

§ 7

Maßnahmen in blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen sowie violetten Hinweisbereichen

4. Abschnitt
Rote und gelbe Gefahrenzonen, rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

§ 8

Maßnahmen in roten und gelben Gefahrenzonen sowie in rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen

§ 9

Allgemeine Ausnahmen für rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

§ 10

Ergänzende Ausnahmen für rote Gefahrenzonen

§ 11

Ergänzende Ausnahmen für rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

§ 12

Ergänzende Ausnahmen für gelbe Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen

§ 13

Ergänzende Ausnahmen für sonstige gelbe Gefahrenzonen

§ 14

Änderung der örtlichen Verhältnisse

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

§ 17

Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Grundsätze

  1. Absatz einsZiel dieses Entwicklungsprogrammes ist die Vermeidung von Gefährdungen durch Naturgewalten und Umweltschäden bei Hochwasserereignissen und bei Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten durch die Festlegung von Raumordnungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2Zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen und bei Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten im Sinne der Raumordnungsgrundsätze nach Paragraph 3, Absatz eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, StROG sind die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Hiefür sind in den Retentions- und Abflussgebieten von Hochwässern sowie in den Bahnen und Ablagerungsbereichen von Lawinen zusammenhängende Freiräume zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasser- und Lawinenereignissen so gering wie möglich zu halten.
  3. Absatz 3Die vorausschauende Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume sowie der Gefahrenzonen hat Priorität vor der nachträglichen Sanierung.

Paragraph 2,

Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele; Anwendungsvorrang

  1. Absatz einsZur Umsetzung der Ziele des Paragraph eins, werden für Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche (Paragraph 3,) die in den Paragraphen 6 bis 8 definierten Maßnahmen mit den in Paragraphen 9 bis 13 enthaltenen Ausnahmen festgelegt.
  2. Absatz 2Sofern eine Fläche in mehreren Zonen und Bereichen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt, gelten für diese Fläche die jeweils restriktiveren Regelungen dieser Verordnung. Für Flächen im Uferstreifen gelten zugleich die Regelungen für den Uferstreifen (Paragraph 6,).

Paragraph 3,

Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche

  1. Absatz einsGefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind die in Absatz 2, beschriebenen Zonen und Bereiche, die nach Maßgabe der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen festgelegt wurden, sowie Uferstreifen (Paragraph 4, Ziffer 11,) und Hochwasserabflussgebiete (HQ 100).
  2. Absatz 2Als Zonen und Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten:
    1. Ziffer eins
      rote Gefahrenzonen: gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – WRG-GZPV sowie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
    2. Ziffer 2
      gelbe Gefahrenzonen: gemäß Paragraph 8, Absatz 2, WRG-GZPV sowie gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
    3. Ziffer 3
      rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche: gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;
    4. Ziffer 4
      blaue Funktionsbereiche: gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;
    5. Ziffer 5
      blaue Vorbehaltsbereiche: gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
    6. Ziffer 6
      violette Hinweisbereiche: gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen.

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Bauführung: Herstellung von baubewilligungspflichtigen (Paragraphen 19 und 20 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) und meldepflichtigen (Paragraph 21, Stmk. BauG) Vorhaben;
  2. Ziffer 2
    Baulücke im Uferstreifen: eine unbebaute Fläche im Uferstreifen zwischen zwei Bestandsgebäuden, welche im Abstand von max. 60 m zueinander stehen. Die Fläche wird begrenzt durch die Verschneidungslinie der am nächsten zueinander liegenden uferseitigen Gebäudeecken der beiden Bestandsgebäude. Nebengebäude (Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk. BauG) bleiben bei der Begrenzung der Fläche unberücksichtigt;
  3. Ziffer 3
    BE 150: Bemessungsereignis mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 150 Jahren;
  4. Ziffer 4
    Böschungsoberkante: die im Zuge von Abflussuntersuchungen festgelegte oder die von einem dazu befugten Sachverständigen ermittelte Oberkante des Ufers entlang natürlich fließender Gewässer;
  5. Ziffer 5
    für die Nutzung des Grundstückes wesentliche Flächen: Flächen, die bebaut werden sollen, sowie unbebaute Flächen, bei welchen auf Grund ihrer Zweckwidmung von einer regelmäßigen Nutzung durch Personen auszugehen ist (z. B. Spielbereiche von Kindern, Terrassen, Flächen für die Verkehrserschließung, KFZ-Abstellflächen);
  6. Ziffer 6
    erhebliche Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen: Gefährdung durch einen Wildbach mit einer Energiehöhe (fließendes Wasser) oder einer Tiefe (stehendes Wasser) von mindestens 40 cm sowie Gefährdung durch eine Lawine mit einem Druck von mindestens 3 kN/m²;
  7. Ziffer 7
    Gefahrenfreistellung: Sicherung von Flächen vor Gefährdungen durch Wildbäche und Lawinen bezogen auf BE 150;
  8. Ziffer 8
    geringfügige Erweiterung: Erweiterung im Ausmaß von max. 3 000 m²;
  9. Ziffer 9
    Hochwasserfreistellung: Sicherung von Flächen vor Gefährdungen durch Hochwässer bezogen auf HQ 100;
  10. Ziffer 10
    HQ 100: Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
  11. Ziffer 11
    Uferstreifen: Streifen entlang von Fließgewässern einschließlich verrohrter bzw. überdeckter Gewässerabschnitte mit einer Breite von mindestens 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante. Die Breite beträgt mehr als 10 m, sofern dies in einem regionalen Entwicklungsprogramm (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, StROG) festgelegt wurde. Ist keine Böschungsoberkante feststellbar, gilt der Bereich in einem Abstand von 15 m zur Gerinneachse als Uferstreifen.

Paragraph 5,

Raumplanerische und wasserwirtschaftliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie raumplanerischen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen vor, sofern einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Lage innerhalb von Siedlungsschwerpunkten, touristischen Siedlungsschwerpunkten und Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe gemäß einem regionalen Entwicklungsprogramm oder
    2. Ziffer 2
      Flächen für die Erweiterung von rechtmäßig bestehenden Betrieben (Betriebserweiterungen), die im Gewerbegebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, StROG) oder im Industriegebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, StROG) liegen.
  2. Absatz 2Die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen unter folgenden Kriterien vor:
    1. Ziffer eins
      eine Hochwasserfreistellung und Gefahrenfreistellung der für die Nutzung des Grundstückes wesentlichen Flächen ohne Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen ist technisch möglich und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer Vorprüfung wird durch einen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik festgestellt, dass bei widmungskonformer Nutzung
      1. Litera a
        eine Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen sowie
      2. Litera b
        eine besondere Gefährdung durch hohe Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen (z. B. Abflussmulden)
      nicht zu erwarten sind.
    Eine Vorprüfung nach Ziffer 2, entfällt, wenn die betroffenen Flächen ausschließlich durch Lawinen gefährdet sind.

2. Abschnitt
Uferstreifen

Paragraph 6,

Maßnahmen in Uferstreifen

  1. Absatz einsZur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der zur Betreuung der Gewässer erforderlichen Zugänglichkeit sind Uferstreifen von Bauführungen freizuhalten.
  2. Absatz 2Vorbehaltlich der Paragraphen 7 bis 13 sind davon folgende Bauführungen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Umbauten und Änderungen des Verwendungszweckes von rechtmäßig bestehenden Bauten;
    2. Ziffer 2
      Zubauten, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist;
    3. Ziffer 3
      Neubauten in Baulücken im Uferstreifen, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist;
    4. Ziffer 4
      Errichtung von Brücken und Zu-/Abfahrten zu diesen Brücken, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist.
  3. Absatz 3Strengere Regelungen für Bauführungen im Uferstreifen in einer Verordnung der Gemeinde auf Grund des StROG bleiben davon unberührt.

3. Abschnitt
Blaue Funktionsbereiche, blaue Vorbehaltsbereiche, violette Hinweisbereiche

Paragraph 7,

Maßnahmen in blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen sowie violetten Hinweisbereichen

In blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen und violetten Hinweisbereichen ist die Ausweisung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig. Eine Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG für den Zweck des Schutzes vor Naturgefahren ist zulässig.

4. Abschnitt
Rote und gelbe Gefahrenzonen, rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

Paragraph 8,

Maßnahmen in roten und gelben Gefahrenzonen sowie in rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen

  1. Absatz einsSofern in den Paragraphen 9 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche von Bauführungen und Anschüttungen freizuhalten.
  2. Absatz 2Sofern in den Paragraphen 9 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind in roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen die Ausweisung und die Fortführung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig.

Paragraph 9,

Allgemeine Ausnahmen für rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

  1. Absatz einsIn roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren zulässig.
  2. Absatz 2In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Anschüttungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Anschüttungen im Bauland;
    2. Ziffer 2
      Anschüttungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sofern es dadurch zu einer Verbesserung der Gefährdungssituation und zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen kommt;
    3. Ziffer 3
      Anschüttungen für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.
  3. Absatz 3In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Errichtung von Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zulässig.

Paragraph 10,

Ergänzende Ausnahmen für rote Gefahrenzonen

  1. Absatz einsIn roten Gefahrenzonen sind Zu- und Umbauten, Änderungen des Verwendungszweckes und die Ersetzung bestehender Gebäude (Ersatzbau) zulässig, sofern dadurch
    1. Ziffer eins
      die Gefährdungssituation für die von der Bauführung betroffene bauliche Anlage und für die Benutzer dieser Anlage verbessert wird und
    2. Ziffer 2
      die Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gefährdungssituation (Absatz eins, Ziffer eins,) und auf die Abflusssituation (Absatz eins, Ziffer 2,) einzuholen. Paragraph 33, Absatz 7, StROG bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung in roten Gefahrenzonen ist die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht):
    1. Ziffer eins
      dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung bei nach ForstG-GZPV ausgewiesenen Flächen;
    2. Ziffer 2
      der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei nach WRG-GZPV ausgewiesenen Flächen.
  4. Absatz 4In roten Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;
    2. Ziffer 2
      Ausweisung von Gebäudeteilen als Sanierungsgebiet im Anschluss an Bauland zur Schaffung einer einheitlichen Widmung für das gesamte Gebäude;
    3. Ziffer 3
      Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.

Paragraph 11,

Ergänzende Ausnahmen für rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

  1. Absatz einsIn rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.
  2. Absatz 2In rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
    1. Ziffer eins
      Festlegung als Aufschließungsgebiet von
      1. Litera a
        bestehendem Bauland, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;
      2. Litera b
        geringfügigen Erweiterungen von Bauland, sofern die raumplanerischen und wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von bebautem Bauland einschließlich kleinflächig unbebauter Bereiche als Sanierungsgebiet;
    3. Ziffer 3
      Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG (ausgenommen Campingplätze) und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen;
    4. Ziffer 4
      Erweiterung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG (ausgenommen Campingplätze) und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 12,

Ergänzende Ausnahmen für gelbe Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen

  1. Absatz einsIn gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.
  2. Absatz 2In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;
    2. Ziffer 2
      Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.

Paragraph 13,

Ergänzende Ausnahmen für sonstige gelbe Gefahrenzonen

  1. Absatz einsIn sonstigen gelben Gefahrenzonen sind Bauführungen zulässig.
  2. Absatz 2In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
    1. Ziffer eins
      Festlegung als Aufschließungsgebiet von
      1. Litera a
        bestehendem Bauland und geringfügigen Erweiterungen, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;
      2. Litera b
        neuem Bauland, sofern die raumplanerischen und wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von bebautem Bauland einschließlich kleinflächig unbebauter Bereiche als Sanierungsgebiet;
    3. Ziffer 3
      Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen;
    4. Ziffer 4
      Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 14,

Änderung der örtlichen Verhältnisse

  1. Absatz einsEine Änderung der örtlichen Verhältnisse liegt vor, wenn gemäß WRG-GZPV oder ForstG-GZPV als rote oder gelbe Gefahrenzonen ausgewiesene Flächen durch die Errichtung von wasserrechtlich bewilligten Schutzmaßnahmen oder sonstigen Schutzmaßnahmen begünstigt werden und eine Revision der Gefahrenzonenplanung noch nicht stattgefunden hat. Die Errichtung von Schutzmaßnahmen ist durch einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid (Paragraph 121, WRG 1959) oder, sofern die Schutzmaßnahmen keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
  2. Absatz 2Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung das Gefährdungspotenzial zu erheben. Dazu ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen, in dem jedenfalls Art, Richtung und Ausmaß der noch zu erwartenden Gefährdung festgestellt werden sowie eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die Gefahrenzonenplanungen erstellt wird.
  3. Absatz 3Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse hat folgende Auswirkungen:
    1. Ziffer eins
      sofern bei der Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass eine Fläche hochwasserfrei und gefahrenfrei gestellt wurde, sind die Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes nicht mehr anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      sofern bei der Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass das Gefährdungspotenzial für eine Fläche verringert wurde und sich nach den Kriterien dieses Entwicklungsprogrammes und der WRG-GZPV und ForstG-GZPV die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenzone ergeben würde, sind die für die jeweilige Gefahrenzone maßgeblichen Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Raumplanungsverfahren und im Bauverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht):
    1. Ziffer eins
      dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung bei nach ForstG-GZPV ausgewiesenen Flächen;
    2. Ziffer 2
      der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei nach WRG-GZPV ausgewiesenen Flächen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister bereits verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3Für Hochwasserabflussgebiete (HQ 100), in denen eine Gefahrenzonenplanung nach Paragraph 42 a, Absatz 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorliegt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die gelbe Gefahrenzone (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) sinngemäß.
  4. Absatz 4Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Zuge der nächsten Revision (Paragraph 42, StROG) an die durch diese Verordnung geänderte Rechtslage anzupassen.

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.

Paragraph 17,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2005,, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Drexler