1. Gesetz vom 17. Oktober 2023, mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen und das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 sowie das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Gesetz vom 17. Oktober 2023, mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen wird
§ 1Paragraph eins
Anspruch auf Schulassistenz
(1)Absatz eins,Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie
in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,
rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und
nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
(3)Absatz 3,Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
§ 2Paragraph 2
Verfahren
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
§ 3Paragraph 3
Beistellung der Schulassistenz
(1)Absatz eins,Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.
§ 4Paragraph 4
Kostentragung
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.
§ 5Paragraph 5
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals;
die Zuteilung der Assistenzstunden (§ 3 Abs. 2);die Zuteilung der Assistenzstunden (Paragraph 3, Absatz 2,);
den Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen;
den maximalen Kostenersatz für eine Assistenzstunde, wobei eine jährliche Valorisierung vorzusehen ist;
die Festlegung der Bedarfe (§ 1 Abs. 2), für die Assistenzleistungen gewährt werden;die Festlegung der Bedarfe (Paragraph eins, Absatz 2,), für die Assistenzleistungen gewährt werden;
die Abrechnung höherer Realkosten für bestimmte Bedarfe;
das Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden.
§ 6Paragraph 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Beistellung von Schulassistenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 7Paragraph 7
Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben sind die folgenden Verantwortlichen nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben sind die folgenden Verantwortlichen nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:
das Amt der Landesregierung (für die Landesregierung) zum Zweck der Antragsbearbeitung und -entscheidung sowie der Berechnung der Stundenkontingente für die Schulsitzgemeinden in Abstimmung mit der Bildungsdirektion: Daten nach Abs. 2;das Amt der Landesregierung (für die Landesregierung) zum Zweck der Antragsbearbeitung und -entscheidung sowie der Berechnung der Stundenkontingente für die Schulsitzgemeinden in Abstimmung mit der Bildungsdirektion: Daten nach Absatz 2,;
die Schulen zum Zweck der Antragsentgegennahme und Weiterleitung sowie der Sicherstellung der gewährten Leistung im Unterricht: Daten nach Abs. 2;die Schulen zum Zweck der Antragsentgegennahme und Weiterleitung sowie der Sicherstellung der gewährten Leistung im Unterricht: Daten nach Absatz 2,;
die Bildungsdirektion zum Zweck der Abstimmung der Stundenkontingente mit der Landesregierung: Daten nach Abs. 2 Z 2 lit. a, c, d, e, f und g;die Bildungsdirektion zum Zweck der Abstimmung der Stundenkontingente mit der Landesregierung: Daten nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, c, d, e, f und g;
die Gemeinden zum Zweck der Auswahl und Bereitstellung des Assistenzpersonals: Daten nach Abs. 2.die Gemeinden zum Zweck der Auswahl und Bereitstellung des Assistenzpersonals: Daten nach Absatz 2,
(2)Absatz 2,Folgende Daten sind relevant:
Eltern/Erziehungsberechtigte:
Vor- und Familienname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
Adressdaten, Kommunikationsdaten.
Schülerinnen und Schüler:
Adressdaten, Kommunikationsdaten (wenn Schülerinnen und Schüler) selbst einen Antrag stellen);
Unterlagen, die das Vorliegen eines Assistenzbedarfs dokumentieren (z. B. erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeldbescheid, ärztliche Gutachten/Befunde);
Bescheiddaten (einschließlich genehmigter Bedarf und Art);
außergewöhnlicher zeitlicher Bedarf (z. B. bei Schulveranstaltungen).
(3)Absatz 3,Die Verantwortlichen nach Abs. 1 sind berechtigt, den anderen Verantwortlichen nach Abs. 1 jene Daten zu übermitteln, die sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils benötigen.Die Verantwortlichen nach Absatz eins, sind berechtigt, den anderen Verantwortlichen nach Absatz eins, jene Daten zu übermitteln, die sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils benötigen.
(4)Absatz 4,Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
die Übermittlung der Daten nur in gesicherter Form erfolgt;
die personenbezogenen Daten nur jenen Organisationseinheiten bzw. Organen bekannt werden, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
(5)Absatz 5,Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zu Verrechnungszwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
§ 8Paragraph 8
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes gilt:
alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.
§ 9Paragraph 9
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:
a) Der Eintrag zu § 35a lautet „(entfallen)“.a) Der Eintrag zu Paragraph 35 a, lautet „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 55b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 60/2019“ wird die Zeile „§ 55c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 35a entfällt.Paragraph 35 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:Nach Paragraph 55 b, wird folgender Paragraph 55 c, eingefügt:
„§ 55c
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, rechtskräftigen Bescheide gemäß Paragraph 35 a, behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 35 a, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3,Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023 aus 2024, ist Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.
(4)Absatz 4,Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.“Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024 aus 2025, gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß Paragraph 35 a, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und Paragraph 4, StSPLFG sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 57 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und § 55c mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35a außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und Paragraph 55 c, mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 35 a, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:
a) Der Eintrag zu § 7 lautet „Erziehung“.a) Der Eintrag zu Paragraph 7, lautet „Erziehung“.
b) Der Eintrag zu § 57d lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024“.b) Der Eintrag zu Paragraph 57 d, lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 3 lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:
Erziehung (§ 7);“Erziehung (Paragraph 7,);“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Erziehung
(1)Absatz eins,Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
(2)Absatz 2,Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen.Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen.
(3)Absatz 3,Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 57c wird folgender § 57d eingefügt:Nach Paragraph 57 c, wird folgender Paragraph 57 d, eingefügt:
„§ 57d
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, rechtskräftigen Bescheide gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023 aus 2024, zu befristen.
(3)Absatz 3,Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.“Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Absatz eins und Absatz 2, ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung Paragraph 40, anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 59 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3, § 7 und § 57d mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 3,, Paragraph 7 und Paragraph 57 d, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landesrat Amon |
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