109. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 2023 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus)
Auf Grund des § 17 Abs. 5 Z 3 und Z 4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Ziele der Ausnahmen
Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Wölfe (Canis lupus) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Förderung der Koexistenz zwischen Mensch und Wolf im Allgemeinen sowie zum Zweck der Forschung und des Unterrichts.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz einsAls Risikowölfe gelten Wölfe, die ein auffälliges, kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen.
(2)Absatz 2Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen.
(3)Absatz 3Als Siedlungsgebiet gelten insbesondere vom Menschen dauerhaft genutzte Gebäude, Gehöfte oder Stallungen innerhalb eines Umkreises von 100 m.
(4)Absatz 4Als Verscheuchen gilt das Vertreiben von Wölfen bei zufälligen Begegnungen durch optische und akustische Signale sowie durch Bewerfen mit stumpfen Gegenständen in notwendigem Ausmaß, ohne Verfolgungs- oder Verletzungsabsicht.
(5)Absatz 5Als Vergrämung gelten sämtliche wiederholt gesetzte, gezielte Schreck- und Schmerzreize sowie die vorübergehende Entnahme in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Verhalten des Wolfs gemäß Anlage 1 und 2. Als gezielte Schreck- und Schmerzreize gelten Warn- und Schreckschüsse sowie Schüsse mit Gummigeschoßen. Als vorübergehende Entnahme gelten Kennzeichnung, Fang, Betäubung oder Besenderung sowie anschließende Freilassung.
(6)Absatz 6Als Herdenschutzmaßnahmen gelten präventive Maßnahmen, die Weidevieh vor Angriffen durch den Wolf schützen.
§ 3Paragraph 3,
Zulässige Methoden und befugter Personenkreis
(1)Absatz einsDie Verscheuchung kann jederzeit durch jede Person erfolgen.
(2)Absatz 2Schreck- und Schmerzreize dürfen Wölfen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nur durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane zugefügt werden.Schreck- und Schmerzreize dürfen Wölfen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 nur durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane zugefügt werden.
(3)Absatz 3Die Kennzeichnung hat durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane ausschließlich mit tierschutzgerechten Mitteln zu erfolgen.
(4)Absatz 4Der Fang hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einer zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildarten geeigneten Lebendfalle, die mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 58 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ohne Verletzungsgefahr für den Wolf und nach Information der/des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Die Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.Der Fang hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einer zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildarten geeigneten Lebendfalle, die mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 58, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ohne Verletzungsgefahr für den Wolf und nach Information der/des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Die Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.
(5)Absatz 5Die Betäubung hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einem Narkosegewehr oder einem sonstigen Distanzinjektionsgerät zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die Besenderung und anschließende Freilassung hat durch eine von der Landesregierung beauftragte wissenschaftliche Einrichtung zu erfolgen.
(7)Absatz 7Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane mit einer nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe, Munition und Zubehör zu erfolgen.
§ 4Paragraph 4,
Umstände der Ausnahmen für den Risikowolf
(1)Absatz einsRisikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen, können verscheucht oder vergrämt werden.
(2)Absatz 2Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 Punkte 3.1, 3.2 oder 3.3 zeigen, können nach Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Die sachverständige Prüfung erfolgt durch eine Amtssachverständige/einen Amtssachverständigen für Naturschutz und eine weitere/einen weiteren für Wildökologie.
(3)Absatz 3Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 Punkte 3.4 oder 3.5 zeigen, können erlegt werden.
(4)Absatz 4Die Erlegung gemäß Abs. 2 und 3 ist zulässig:Die Erlegung gemäß Absatz 2 und 3 ist zulässig:
innerhalb von 4 Wochen nach dem letzten Vorfall,
in einem Radius von 10 km um den letzten Vorfall und
wenn der Risikowolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten gemäß Anlage 1 zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.
§ 5Paragraph 5,
Umstände der Ausnahmen für den Schadwolf
(1)Absatz einsSchadwölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen, können verscheucht oder vergrämt werden.
(2)Absatz 2Schadwölfe, die ein untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen, können nach erfolgloser möglicher Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Die sachverständige Prüfung erfolgt durch eine Amtssachverständige/einen Amtssachverständigen für Naturschutz und eine weitere/einen weiteren für Wildökologie.
(3)Absatz 3Die Erlegung gemäß Abs. 2 ist zulässig:Die Erlegung gemäß Absatz 2, ist zulässig:
innerhalb von 4 Wochen nach Zuordnung des letzten Vorfalls zu einem bestimmten Wolf,
in einem Radius von 10 km um den letzten Vorfall und
wenn der Schadwolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten gemäß Anlage 2 zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.
§ 6Paragraph 6,
Meldepflichten, Kontrollen und Monitoring
(1)Absatz einsDen amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachtern sind vom für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme befugten Personenkreis gemäß § 3Den amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachtern sind vom für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme befugten Personenkreis gemäß Paragraph 3,
Risikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen,
Schadwölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen,
jeder als Fallwild aufgefundene Wolf,
zu melden.
(2)Absatz 2Die amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachter haben die Meldungen gemäß Abs. 1 binnen 48 Stunden der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.Die amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachter haben die Meldungen gemäß Absatz eins, binnen 48 Stunden der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Absatz 3Jeder erlegte oder als Fallwild aufgefundene Wolf ist vom befugten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 7 bis zur Übernahme durch eine von der Landesregierung beauftragte Einrichtung fachgerecht aufzubewahren.Jeder erlegte oder als Fallwild aufgefundene Wolf ist vom befugten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz 7 bis zur Übernahme durch eine von der Landesregierung beauftragte Einrichtung fachgerecht aufzubewahren.
(4)Absatz 4Die Landesregierung ist zu wissenschaftlichen Zwecken berechtigt, von einem gemäß Abs. 3 aufbewahrten Wolf Proben zu entnehmen oder deren Entnahme zu beauftragen.Die Landesregierung ist zu wissenschaftlichen Zwecken berechtigt, von einem gemäß Absatz 3, aufbewahrten Wolf Proben zu entnehmen oder deren Entnahme zu beauftragen.
(5)Absatz 5Zur Beweissicherung hat die Landesregierung eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung zur Untersuchung der gemäß Abs. 3 aufbewahrten Wölfe zu beauftragen.Zur Beweissicherung hat die Landesregierung eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung zur Untersuchung der gemäß Absatz 3, aufbewahrten Wölfe zu beauftragen.
(6)Absatz 6Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Wolfs ist von der Landesregierung ein begleitendes Monitoring zu beauftragen.
§ 7Paragraph 7,
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Drexler
Anlage 1 Anlage 2