100. Gesetz vom 17. Oktober 2023, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht (Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR) erlassen und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden (2. Dienstrechtsnovelle 2023)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR |
Artikel 2 | Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark |
Artikel 1
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht (Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Allgemeine Bestimmungen1. Teil, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Geltungsbereich |
§ 2Paragraph 2 | Zuweisung |
§ 3Paragraph 3 | Dienstbehörde und Vertretung des Landes als Dienstgeber |
§ 4Paragraph 4 | Aufwands- und Kostenersatz |
§ 5Paragraph 5 | Inanspruchnahme von Einrichtungen der KAGes |
§ 6Paragraph 6 | Anwendung des Stmk. L-DBR |
2. Teil Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen2. Teil, Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen |
§ 7Paragraph 7 | Vorrückung und Vorrückungsstichtag |
§ 8Paragraph 8 | Entlohnungsschemata SI/N, SIa und SII/N |
1. Abschnitt Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzten1. Abschnitt, Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzten |
§ 9Paragraph 9 | Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N |
§ 10Paragraph 10 | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI/N |
§ 11Paragraph 11 | Vorrückungen und Überstellungen |
§ 12Paragraph 12 | Nebengebühr – (Zahn-)Ärztedienstvergütung |
§ 13Paragraph 13 | Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte |
§ 14Paragraph 14 | (Zahn-)Ärztliche Dienste |
§ 15Paragraph 15 | Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit |
§ 16Paragraph 16 | Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung |
§ 17Paragraph 17 | Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste |
§ 18Paragraph 18 | Nebengebühr – Wochenend- und Feiertagsvergütung |
§ 19Paragraph 19 | Funktionszulage für Funktionszahnärztinnen/Funktionszahnärzte, Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte und Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte |
§ 20Paragraph 20 | Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten |
§ 21Paragraph 21 | Dienstfreistellung |
§ 22Paragraph 22 | Sonderurlaub für Fortbildung |
2. Abschnitt Entlohnungsschema SIa – Primarärztinnen/Primarärzte, Departmentleiterinnen/Departmentleiter2. Abschnitt, Entlohnungsschema SIa – , Primarärztinnen/Primarärzte, Departmentleiterinnen/Departmentleiter |
§ 23Paragraph 23 | Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIa |
§ 24Paragraph 24 | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa |
§ 25Paragraph 25 | SIa-Verwendungsentschädigung |
§ 26Paragraph 26 | Fachärztliche Hintergrundbereitschaft von Primarärztinnen/Primarärzten und Departmentleiterinnen/Departmentleitern |
§ 27Paragraph 27 | Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste von Primarärztinnen/Primarärzten und Departmentleiterinnen/Departmentleiter |
§ 28Paragraph 28 | Erhöhung des Urlaubsausmaßes von Primarärztinnen/Primarärzten |
§ 29Paragraph 29 | Sonderurlaub für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa |
§ 30Paragraph 30 | Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von Primarärztinnen/Primarärzten |
3. Abschnitt Entlohnungsschema SII/N3. Abschnitt, Entlohnungsschema SII/N |
§ 31Paragraph 31 | Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SII/N |
§ 32Paragraph 32 | Monatsentgelt der Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N |
§ 33Paragraph 33 | SII/N-Funktionszulage |
§ 34Paragraph 34 | Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche |
4. Abschnitt Entlohnungsschema SIII/N – Verwaltungsbereich, Wirtschaftsführung und Technik sowie Kindergartenpädagogik, Psychologen/Psychologinnen4. Abschnitt, Entlohnungsschema SIII/N – Verwaltungsbereich, Wirtschaftsführung und Technik sowie Kindergartenpädagogik, Psychologen/Psychologinnen |
§ 35Paragraph 35 | Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIII/N |
§ 36Paragraph 36 | Monatsentgelt der Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N |
§ 37Paragraph 37 | SIII/N-Funktionszulage |
§ 38Paragraph 38 | GraphDI-KeyUser-Zulage |
§ 39Paragraph 39 | SIII/N-Verwendungsentschädigung |
§ 40Paragraph 40 | Nebengebühr – Gefahren- und Erschwernisvergütung für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIII/N |
§ 41Paragraph 41 | Nebengebühr – Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung |
5. Abschnitt Entlohnungsschema SDir5. Abschnitt, Entlohnungsschema SDir |
§ 42Paragraph 42 | Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektoren/Betriebs- und Pflegedirektorinnen |
§ 43Paragraph 43 | Überstellung in das Entlohnungsschema SDir |
§ 44Paragraph 44 | SDir/1-Verwendungsentschädigung |
3. Teil Schlussbestimmungen3. Teil, Schlussbestimmungen |
§ 45Paragraph 45 | Verweise |
§ 46Paragraph 46 | Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen |
§ 47Paragraph 47 | Rückwirkung von Verordnungen |
§ 48Paragraph 48 | Aus dem Stmk. L-DBR übergeleitete Übergangsbestimmungen |
§ 49Paragraph 49 | Übergangsbestimmungen zur Einreihung der Bediensteten |
§ 50Paragraph 50 | Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII |
§ 51Paragraph 51 | Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir, SII/1 und SIII |
§ 52Paragraph 52 | Übergangsbestimmung zu § 7 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zu Paragraph 7, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag |
§ 53Paragraph 53 | Inkrafttreten |
§ 54Paragraph 54 | Außerkrafttreten |
Anlage 1 | |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Zuweisung von Bediensteten des Landes zur Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: KAGes) sowie das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen sind oder die künftig gemäß § 2 zugewiesen bzw. aufgenommen werden.Dieses Gesetz regelt die Zuweisung von Bediensteten des Landes zur Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: KAGes) sowie das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen sind oder die künftig gemäß Paragraph 2, zugewiesen bzw. aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, ist es nicht anzuwenden auf:
Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten aufgenommen werden;
Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung, ausgenommen eine geringere Beschäftigung ist zur Unterstützung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Sinne des krankenanstaltenrechtlichen Versorgungsauftrags erforderlich;
Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2000 geregelt ist;
Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag oder Werkvertrag geregelt ist.
(3)Absatz 3,Unter Bediensteten sind Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete des Landes zu verstehen, sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2Paragraph 2
Zuweisung
(1)Absatz eins,Bedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der KAGes erforderlich ist, mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2)Absatz 2,Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist einer Zuweisung gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der KAGes von der Landesregierung zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 3Paragraph 3
Dienstbehörde und Vertretung des Landes als Dienstgeber
(1)Absatz eins,Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der KAGes zugewiesenen Bediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind, zu betrauen.
(2)Absatz 2,Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist auch mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes zu betrauen, das als Dienstbehörde für die der KAGes zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten eingerichtet ist. Es ist für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der nachstehenden Angelegenheiten, in denen die Landesregierung nach Vorlage durch die Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes entscheidet:
Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand;
Außerdienststellung politischer Mandatare.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 wird unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung ausgeübt und umfasst nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.Die Ermächtigung im Sinne der Absatz eins und 2 wird unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung ausgeübt und umfasst nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 3 durch die Landesregierung ist die KAGes anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Bediensteten betroffen sind.Vor Erlassung von Vorschriften nach Absatz 3, durch die Landesregierung ist die KAGes anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Bediensteten betroffen sind.
§ 4Paragraph 4
Aufwands- und Kostenersatz
(1)Absatz eins,Die KAGes hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die KAGes hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes zu ersetzen:
für die Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren, und
für jene Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Soweit die KAGes sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
§ 5Paragraph 5
Inanspruchnahme von Einrichtungen der KAGes
Das Krankenanstaltenpersonalamt kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Einrichtungen der KAGes bedienen, ebenso das für die Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes als Vertreter des Landes gegenüber den Vertragsbediensteten.
§ 6Paragraph 6
Anwendung des Stmk. L-DBR
Auf die der KAGes zugewiesenen Bediensteten sind die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) anzuwenden, soweit sie nach ihrem Inhalt für die betreffende Gruppe von Bediensteten in Betracht kommen und in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist:
Hauptstück I (Dienstrechtliche Bestimmungen):Hauptstück römisch eins (Dienstrechtliche Bestimmungen):
mit Ausnahme der § 13 und § 14, des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und des VII. Teiles (Dienstbeurteilung), wobei jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, dem Bedarf entsprechend und kostenlos anzubieten sind, die Teilnahme als Dienstzeit angerechnet wird und möglichst während der Dienststunden stattfinden soll;mit Ausnahme der Paragraph 13 und Paragraph 14,, des römisch vier. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und des römisch sieben. Teiles (Dienstbeurteilung), wobei jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, dem Bedarf entsprechend und kostenlos anzubieten sind, die Teilnahme als Dienstzeit angerechnet wird und möglichst während der Dienststunden stattfinden soll;
§ 11 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses einer/eines in Berufsausbildung stehenden Ärztin/Arztes oder Klinischen Psychologin/Psychologen keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt;Paragraph 11, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses einer/eines in Berufsausbildung stehenden Ärztin/Arztes oder Klinischen Psychologin/Psychologen keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt;
§ 11 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass ein Sondervertrag Abweichungen von den Bestimmungen des Stmk. L-DBR und dieses Gesetzes vorsehen kann.Paragraph 11, Absatz 7, mit der Maßgabe, dass ein Sondervertrag Abweichungen von den Bestimmungen des Stmk. L-DBR und dieses Gesetzes vorsehen kann.
Hauptstück II (Besoldungsrechtliche Bestimmungen):Hauptstück römisch zwei (Besoldungsrechtliche Bestimmungen):
§ 147 Stmk. L-DBR mit der Maßgabe, dass sich der Monatsbezug aus dem Monatsentgelt (Gehalt bzw. Entgelt) und allfälligen Zulagen (wie z. B. Ergänzungszulage, Funktionszulage, Verwendungszulage) zusammensetzt;Paragraph 147, Stmk. L-DBR mit der Maßgabe, dass sich der Monatsbezug aus dem Monatsentgelt (Gehalt bzw. Entgelt) und allfälligen Zulagen (wie z. B. Ergänzungszulage, Funktionszulage, Verwendungszulage) zusammensetzt;
§ 164 Stmk. L-DBR mit der Maßgabe, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 Stmk. L-DBR das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist;Paragraph 164, Stmk. L-DBR mit der Maßgabe, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 7 und 8 Stmk. L-DBR das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist;
mit der Maßgabe, dass auf Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa und SDir § 176 Stmk. L-DBR keine Anwendung findet.mit der Maßgabe, dass auf Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa und SDir Paragraph 176, Stmk. L-DBR keine Anwendung findet.
Hauptstück III (Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen): III. Teil (Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten) mit der Maßgabe, dass für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen, deren Dienstverhältnis ab 1. November 2020 begonnen hat, die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244 gelten. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff. Stmk. L-DBR, die Urlaubsersatzleistung nach § 187 Stmk. L-DBR. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244 Stmk. L-DBR.Hauptstück römisch drei (Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen): römisch drei. Teil (Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten) mit der Maßgabe, dass für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen, deren Dienstverhältnis ab 1. November 2020 begonnen hat, die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der Paragraphen 239 und 242 bis 244 gelten. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den Paragraphen 59, ff. Stmk. L-DBR, die Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 187, Stmk. L-DBR. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der Paragraphen 242 bis 244 Stmk. L-DBR.
Hauptstück IV (Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben):Hauptstück römisch vier (Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben):
§ 260 Abs. 1 und 2 Stmk. L-DBR mit der Maßgabe, dass die zum Land oder zur KAGes zurückgelegten Zeiten zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 Stmk. L-DBR gelten sinngemäß;Paragraph 260, Absatz eins und 2 Stmk. L-DBR mit der Maßgabe, dass die zum Land oder zur KAGes zurückgelegten Zeiten zur Dienstzeit zählen. Paragraph 260, Absatz 4 und 5 Stmk. L-DBR gelten sinngemäß;
mit der Maßgabe, dass im Fall einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtags § 7 anzuwenden ist.mit der Maßgabe, dass im Fall einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtags Paragraph 7, anzuwenden ist.
Hauptstück V (Übergangs- und Schlussbestimmungen): §§ 295, 295a, 295b, 298, 300c, 300d, 300e, 300g, 300k, 300n, 300o, 303 und 303a.Hauptstück römisch fünf (Übergangs- und Schlussbestimmungen): Paragraphen 295, 295 a, 295 b, 298, 300 c, 300 d, 300 e, 300 g, 300 k, 300 n, 300 o, 303 und 303 a,
2. Teil
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 7Paragraph 7
Vorrückung und Vorrückungsstichtag
(1)Absatz eins,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Entlohnungsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe jeweils zwei Jahre.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt wurde, soweit diese Erwerbstätigkeit jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Bedienstete bei der KAGes zu erbringen hat, gleichwertig ist.
(3)Absatz 3,Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn
für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Erwerbstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre, oder
die mit der Erwerbstätigkeit ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die/der Bedienstete betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Einer Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat sind Zeiten einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichzuhalten, ebenso Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
(5)Absatz 5,Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch dieÜber die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(7)Absatz 7,Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Bediensteten erfolgt ist. Im Übrigen ist im Fall einer Rücküberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe aus Gründen, die die/der Bedienstete nicht zu vertreten hat, § 185 Stmk. L-DBR sinngemäß anzuwenden.Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Bediensteten erfolgt ist. Im Übrigen ist im Fall einer Rücküberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe aus Gründen, die die/der Bedienstete nicht zu vertreten hat, Paragraph 185, Stmk. L-DBR sinngemäß anzuwenden.
§ 8Paragraph 8
Entlohnungsschemata SI/N, SIa und SII/N
(1)Absatz eins,Dem Entlohnungsschema SI/N, SIa oder SII/N kann nur angehören, wer die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.
(2)Absatz 2,Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet);
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet);
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet);
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet);
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet);
Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet);
Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet);
Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet);
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet);
Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet);
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet).
1. Abschnitt
Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
§ 9Paragraph 9
Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N
Die Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
Entlohnungsgruppe SI/N1
Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte in Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998), Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Ärztegesetz 1998) oder zur Fachärztin/zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998);Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte in Basisausbildung (Paragraph 6 a, Ärztegesetz 1998), Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Ärztegesetz 1998) oder zur Fachärztin/zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998);
Entlohnungsgruppe SI/N2
a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;
b) Ärztinnen und Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt;
Entlohnungsgruppe SI/N3
speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.
Entlohnungsgruppe SI/N4
Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;
Oberärztinnen/Oberärzte, das sind Fachärztinnen/Fachärzte, die den für das jeweilige Sonderfach in der KAGes entwickelten Kompetenzlevelkatalog erfüllen, die vom Dienstgeber vorgeschriebene Ausbildungen absolviert haben und auf Antrag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters unter Einbindung der in der Abteilung bereits tätigen Oberärztinnen/ Oberärzte zur Oberärztin/zum Oberarzt ernannt werden. Die Ernennung ist frühestens nach drei Jahren fachärztlicher Tätigkeit möglich. Nach acht fachärztlichen Dienstjahren besteht jedenfalls die Berechtigung, die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt zu führen.
Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte, das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die in der Regel zumindest fünf Jahre als Oberärztin/Oberarzt tätig sind, und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und begründeter Widerruf sind zulässig.
Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte (GOA), das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die zumindest fünf Jahre oberärztlich tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Eine/Ein GOA kann ab einer Zahl von 15 ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an einer Abteilung bestellt werden. Verfügt eine Abteilung über mehrere Standorte oder ist eine Primarärztin/ein Primararzt für mehrere Primariate bestellt, so kann an jedem Standort für den die Primarärztin/der Primararzt ärztlich letztverantwortlich ist, eine/ein GOA bestellt werden. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und ein begründeter Widerruf sind zulässig.
Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden.
Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern die Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.
§ 10Paragraph 10
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI/N
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N beträgt:
im Entlohnungsschema SI/N |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
SI/N1 | SI/N2 | SI/N3 | SI/N4 |
Euro |
1 | 4 600,00 | 5 550,00 | 6 000,00 | 7 500,00 |
2 | 4 800,00 | 5 800,00 | 6 500,00 | 8 000,00 |
3 | 5 000,00 | 5 950,00 | 6 950,00 | 8 450,00 |
4 | 5 100,00 | 6 100,00 | 7 200,00 | 8 700,00 |
5 | 5 200,00 | 6 200,00 | 7 500,00 | 9 000,00 |
6 | 5 300,00 | 6 300,00 | 7 700,00 | 9 200,00 |
7 | 5 400,00 | 6 400,00 | 7 850,00 | 9 350,00 |
8 | | 6 500,00 | 8 000,00 | 9 500,00 |
9 | | 6 600,00 | 8 200,00 | 9 700,00 |
10 | | 6 650,00 | 8 300,00 | 9 800,00 |
11 | | 6 750,00 | 8 400,00 | 9 900,00 |
12 | | 6 850,00 | 8 550,00 | 10 050,00 |
13 | | 6 900,00 | 8 750,00 | 10 250,00 |
14 | | 7 000,00 | 8 950,00 | 10 450,00 |
15 | | 7 100,00 | 9 150,00 | 10 650,00 |
16 | | 7 145,20 | 9 350,00 | 10 850,00 |
17 | | 7 341,80 | 9 550,00 | 11 050,00 |
18 | | 7 512,50 | 9 700,00 | 11 200,00 |
19 | | 7 695,40 | 9 800,00 | 11 300,00 |
| | | | |
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 7, etwas anderes ergibt.
(3)Absatz 3,Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Monatsentgelt gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
§ 11Paragraph 11
Vorrückungen und Überstellungen
(1)Absatz eins,Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Funktionsgruppen des § 9 ist die/der Bedienstete in die neue Entlohnungsgruppe zu überstellen. Bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 7 gilt Folgendes:Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Funktionsgruppen des Paragraph 9, ist die/der Bedienstete in die neue Entlohnungsgruppe zu überstellen. Bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 7, Absatz 7, gilt Folgendes:
Bei einer Einreihung in die Entlohnungsgruppen SI/N2, SI/N3 oder SI/N4 werden, mit Ausnahme der Z 4 letzter Satz, Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt.Bei einer Einreihung in die Entlohnungsgruppen SI/N2, SI/N3 oder SI/N4 werden, mit Ausnahme der Ziffer 4, letzter Satz, Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt.
Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt.
Zeiten in SI/N2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in SI/N3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln.
Die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in SI/N2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der Abteilungsgröße keine Geschäftsführende Oberärztin/kein Geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung niemand die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält die/der erste Oberärztin/Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.
(3)Absatz 3,Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Bedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe SI/N4 in die Entlohnungsgruppe SI/N1, SI/N2 oder SI/N3.
§ 12Paragraph 12
Nebengebühr – (Zahn-)Ärztedienstvergütung
(1)Absatz eins,Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß § 80 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG bezieht, gebührt eine (Zahn-)Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß Paragraph 80, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG bezieht, gebührt eine (Zahn-)Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß Paragraph 80, Absatz 5, StKAG verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für die Ärztin/den Arzt festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt 76,90 Euro.
(3)Absatz 3,§ 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.Paragraph 80, Absatz 13, StKAG gilt sinngemäß.
§ 13Paragraph 13
Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte
(1)Absatz eins,Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen betraut ist:
hygienebeauftragte Ärztin/hygienebeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
blutdepotbeauftragte Ärztin/blutdepotbeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
zum 31. August 2023 bestellte dienstplanführende Ärztin/dienstplanführender Arzt.
(2) Die Funktionszulage gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion.
§ 14Paragraph 14
(Zahn-)Ärztliche Dienste
(1)Absatz eins,Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KA-AZG Dienste gemäß §§ 15 bis 18 zu versehen.Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KA-AZG Dienste gemäß Paragraphen 15 bis 18 zu versehen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund des regelmäßigen Patientinnen-/Patientenaufkommens nach 19 Uhr erforderlich ist, mittels Betriebsvereinbarung auf maximal 21 Uhr ausgedehnt werden. Außerhalb dieser Zeiträume gebühren Zuschläge gemäß §§ 15 bis 18.Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund des regelmäßigen Patientinnen-/Patientenaufkommens nach 19 Uhr erforderlich ist, mittels Betriebsvereinbarung auf maximal 21 Uhr ausgedehnt werden. Außerhalb dieser Zeiträume gebühren Zuschläge gemäß Paragraphen 15 bis 18,
(3)Absatz 3,Die Wahl der Dienstform bzw. die Kombination der Dienste zur Organisation der Versorgung der jeweiligen Abteilung/Krankenanstalt hat im Einvernehmen zwischen der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und der/dem jeweiligen Primarärztin/Primararzt unter Einbindung der involvierten Bediensteten und des lokalen Betriebsrats zu erfolgen.
§ 15Paragraph 15
Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit
(1)Absatz eins,Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder § 17 handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.Soferne es sich nicht um einen Dienst nach Paragraph 16, oder Paragraph 17, handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.
(2)Absatz 2,Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 4 zu bemessen:Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu bemessen:
100 % für einen Dienst von Montag bis Freitag in der zuschlagspflichtigen Zeit (von 19 bis 7 Uhr) und am Samstag;
150 % für einen Dienst an Sonntagen und Feiertagen.
§ 16Paragraph 16
Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung
Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine (zahn-)ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von 20,78 Euro pro Stunde.
§ 17Paragraph 17
Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste
(1)Absatz eins,Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der über die zuschlagsfreie Zeit hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.
(2)Absatz 2,Die bei einem verlängerten Dienst geleisteten Stunden erhöhen sich rechnerisch um nachstehende Zuschläge:
während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %;
in der sonstigen zuschlagspflichtigen Zeit um 50 %.
Von den auf diese Weise errechneten Stunden sind 80 % der Vergütung zugrundzulegen.
(3)Absatz 3,Mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Stunden wird die Sollarbeitszeit für den dem verlängerten Dienst folgenden Tag aufgefüllt und die verbleibende Stundenanzahl nach Abs. 4 vergütet.Mit den sich aus Absatz 2, ergebenden Stunden wird die Sollarbeitszeit für den dem verlängerten Dienst folgenden Tag aufgefüllt und die verbleibende Stundenanzahl nach Absatz 4, vergütet.
(4)Absatz 4,Die pauschalierte Vergütung ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:
Entlohnungsgruppe/ Entlohnungsstufe | Euro pro Stunde |
SI/N1 | SI/N2 | SI/N3 | SI/N4 |
1 | | | | 20,04 |
2 | | | | 23,09 |
3 | | | | 25,23 |
4 | | | | 25,23 |
5 | 1 | | | 25,23 |
6 | 2 | | | 25,83 |
7 | 3 | | | 26,62 |
| 4 | 1 | | 27,66 |
| 5 | 2 | 1 | 31,61 |
| 6 | 3 | 2 | 34,10 |
| 7 | 4 | 3 | 35,62 |
| 8 | 5 | 4 | 35,62 |
| 9 | 6 | 5 | 35,62 |
| 10 | 7 | 6 | 36,62 |
| 11 | 8 | 7 | 37,63 |
| 12 | 9 | 8 | 38,63 |
| 13 | 10 | 9 | 39,64 |
| 14 | 11 | 10 | 40,64 |
| 15 | 12 | 11 | 41,66 |
| 16 | 13 | 12 | 42,60 |
| 17 | 14 | 13 | 43,90 |
| 18 | 15 | 14 | 45,00 |
| 19 | 16 | 15 | 46,19 |
| | 17 | 16 | 47,39 |
| | 18 | 17 | 48,67 |
| | 19 | 18 | 50,00 |
| | | 19 | 51,36 |
| | | | |
§ 18Paragraph 18
Nebengebühr – Wochenend- und Feiertagsvergütung
(1)Absatz eins,Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 Stmk. L-DBR eine Wochenend- und Feiertagsvergütung.Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß Paragraph 168, Stmk. L-DBR eine Wochenend- und Feiertagsvergütung.
(2)Absatz 2,Diese Vergütung besteht
an Samstagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 2 und einem Zuschlag von 50 % des pauschalierten Stundenwertes,an Samstagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und einem Zuschlag von 50 % des pauschalierten Stundenwertes,
an Sonn- und Feiertagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.an Sonn- und Feiertagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.
§ 19Paragraph 19
Funktionszulage für Funktionszahnärztinnen/Funktionszahnärzte, Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte und Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte
Funktionszahnärztinnen/Funktionszahnärzten, Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzten und Geschäftsführenden Oberärztinnen/Oberärzten gebührt ab dem der Ernennung folgenden Monatsersten eine Funktionszulage in der Höhe von 1 000,00 Euro.
§ 20Paragraph 20
Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten
§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,Paragraph 56, Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,
eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der KAGes (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.
§ 21Paragraph 21
Dienstfreistellung
(1)Absatz eins,Auf Grund der mit der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
§ 22Paragraph 22
Sonderurlaub für Fortbildung
Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen. Angeordnete Dienstreisen werden in dieses Ausmaß nicht eingerechnet.
2. Abschnitt
Entlohnungsschema SIa –
Primarärztinnen/Primarärzte, Departmentleiterinnen/Departmentleiter
§ 23Paragraph 23
Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIa
Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen.
1.Ziffer eins Primarärztinnen/Primarärzte:
das sind Leiter/Leiterinnen einer Abteilung gemäß § 3a Abs. 1 StKAG;das sind Leiter/Leiterinnen einer Abteilung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, StKAG;
2.Ziffer 2 Departmentleiterinnen/Departmentleiter:
das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die ein Department gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 StKAG leiten.das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die ein Department gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, StKAG leiten.
§ 24Paragraph 24
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:
im Entlohnungsschema SIa |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe SIa |
Euro |
1 | 11 500,00 |
2 | 11.863,60 |
3 | 12.227,30 |
4 | 12.590,90 |
5 | 12.954,50 |
6 | 13.318,20 |
7 | 13.681,80 |
8 | 14.045,40 |
9 | 14.409,00 |
10 | 14.772,70 |
11 | 15.136,30 |
12 | 15.500,00 |
| |
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der 1. Entlohnungsstufe. Davon abweichend sind Zeiten mit maßgeblicher Führungsverantwortung, das sind Zeiten als Abteilungs-, Instituts- oder Departmentleitung sowie als Funktionsoberärztin/Funktionsoberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin/Geschäftsführender Oberarzt bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze anzurechnen.
§ 25Paragraph 25
SIa-Verwendungsentschädigung
(1)Absatz eins,Der ärztlichen Direktorin/Dem ärztlichen Direktor (ausgenommen die/der ärztliche Direktorin/Direktor des LKH Univ. Klinikum Graz) gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für
| die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor | Euro |
1. | des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie | 981,50 |
2. | des LKH Weiz, LKH Hartberg, | 1 962,50 |
3. | des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee | 2 193,70 |
4. | des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal | 2 424,50 |
5. | des LKH Graz II, LKH Hochsteiermarkdes LKH Graz römisch zwei, LKH Hochsteiermark | 2 987,40 |
| | |
(2)Absatz 2,Der/Dem Bediensteten gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform | von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBRvon der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, Stmk. L-DBR |
1. | einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt | 21 % |
2. | einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund | 25 % |
3. | einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz IIeiner Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz römisch zwei | 30 % |
4. | am LKH-Universitätsklinikum Graz | 35 % |
| | |
§ 26Paragraph 26
Fachärztliche Hintergrundbereitschaft von Primarärztinnen/Primarärzten und Departmentleiterinnen/Departmentleitern
Die Bestimmung des § 16 über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft gilt für die Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 16, über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft gilt für die Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter sinngemäß.
§ 27Paragraph 27
Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste von Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleitern
Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Primarärztin/einen Primararzt oder eine Departmentleiterin/einen Departmentleiter zu einem verlängerten Dienst (25 Stunden) heranzuziehen, so gebührt pro verlängertem Dienst eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 1 200,00 Euro (Montag bis Freitag) bzw. 2 000,00 Euro (Samstag, Sonntag, Feiertag).
§ 28Paragraph 28
Erhöhung des Urlaubsausmaßes von Primarärztinnen/Primarärzten
Die Primarärztin/Der Primararzt hat Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
§ 29Paragraph 29
Sonderurlaub für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa
(1)Absatz eins,Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen haben Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter pro Kalenderjahr Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen.
(2)Absatz 2,Für die ärztliche Leiterin/den ärztlichen Leiter erhöht sich der Sonderurlaub gemäß Abs. 1 um fünf Arbeitstage.Für die ärztliche Leiterin/den ärztlichen Leiter erhöht sich der Sonderurlaub gemäß Absatz eins, um fünf Arbeitstage.
§ 30Paragraph 30
Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von Primarärztinnen/Primarärzten
Die Bestimmungen des § 20 über die Nebenbeschäftigung gilt für Primarärztinnen/Primarärzte sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 20, über die Nebenbeschäftigung gilt für Primarärztinnen/Primarärzte sinngemäß.
3. Abschnitt
Entlohnungsschema SII/N
§ 31Paragraph 31
Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SII/N
Die Bediensteten im Entlohnungsschema SII/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
Entlohnungsgruppe SII/N1F (Führung):
Leitende Bedienstete der in SII/1 eingereihten Berufsgruppen, sofern sie mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen;
Entlohnungsgruppe SII/N1:
medizinisch-technische Dienste;
klinische Embryologinnen/Embryologen;
diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger;
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten;
Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten;
Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten;
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen;
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter;
am 31. August 2023 im Dienststand befindliche medizinisch-technische Fachkräfte;
Entlohnungsgruppe SII/N2:
operationstechnische Assistenz;
medizinisch-technische Fachkräfte;
medizinische Fachassistenz;
Entlohnungsgruppe SII/N3:
a) Pflegeassistenz;
Laborassistenz, Röntgenassistenz und Operationsassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;
Entlohnungsgruppe SII/N4:
sonstige Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;
geprüfte Sanitätshilfsdienste;
Rettungssanitäterinner/Rettungssanitäter.
§ 32Paragraph 32
Monatsentgelt der Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N, beträgt:
Entlohnungsschema SII/N |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
SII/N1F | SII/N1 | SII/N2 | SII/N3 | SII/N4 |
Euro |
1 | 4 257,60 | 3 357,60 | 2 907,60 | 2 657,60 | 2 516,60 |
2 | 4 317,60 | 3 417,60 | 2 957,60 | 2 697,60 | 2 556,60 |
3 | 4 367,60 | 3 467,60 | 3 030,60 | 2 760,60 | 2 619,60 |
4 | 4 417,60 | 3 517,60 | 3 115,60 | 2 835,60 | 2 694,60 |
5 | 4 477,60 | 3 577,60 | 3 168,30 | 2 906,60 | 2 765,60 |
6 | 4 537,60 | 3 637,60 | 3 235,30 | 2 973,60 | 2 832,60 |
7 | 4 637,60 | 3 737,60 | 3 297,30 | 3 033,60 | 2 892,60 |
8 | 4 734,60 | 3 834,60 | 3 377,30 | 3 093,60 | 2 952,60 |
9 | 4 829,60 | 3 929,60 | 3 446,30 | 3 147,60 | 3 006,60 |
10 | 4 904,60 | 4 004,60 | 3 504,30 | 3 195,60 | 3 054,60 |
11 | 4 974,60 | 4 074,60 | 3 562,30 | 3 243,60 | 3 102,60 |
12 | 5 044,60 | 4 144,60 | 3 607,30 | 3 278,60 | 3 137,60 |
13 | 5 169,60 | 4 214,60 | 3 648,30 | 3 314,60 | 3 173,60 |
14 | 5 244,60 | 4 284,60 | 3 684,30 | 3 350,60 | 3 209,60 |
15 | 5 304,60 | 4 344,60 | 3 724,30 | 3 380,60 | 3 239,60 |
16 | 5 369,60 | 4 394,60 | 3 759,30 | 3 410,60 | 3 269,60 |
17 | 5 434,60 | 4 444,60 | 3 788,30 | 3 434,60 | 3 293,60 |
18 | 5 499,60 | 4 484,60 | 3 807,30 | 3 458,60 | 3 317,60 |
19 | 5 559,60 | 4 524,60 | 3 841,30 | 3 482,60 | 3 341,60 |
20 | 5 619,60 | 4 554,60 | 3 864,30 | 3 500,60 | 3 359,60 |
21 | 5 679,60 | 4 584,60 | 3 892,30 | 3 518,60 | 3 377,60 |
22 | 5 739,60 | 4 614,60 | 3 909,30 | 3 530,60 | 3 389,60 |
23 | 5 799,60 | 4 644,60 | 3 936,30 | 3 542,60 | 3 401,60 |
| | | | | |
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 7, etwas anderes ergibt.
(3)Absatz 3,Mit dem Monatsentgelt sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
(4)Absatz 4,Der MTD-Koordinatorin/Dem MTD-Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste eine Zulage in der Höhe von 123,40 Euro.
§ 33Paragraph 33
SII/N-Funktionszulage
(1)Absatz eins,Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, leitende/leitender Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 300,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.
(2)Absatz 2,Für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst gebührt der diplomierten Kardiotechnikerin/dem diplomierten Kardiotechniker eine Funktionszulage in Höhe von 597,50 Euro.
§ 34Paragraph 34
Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche
(1)Absatz eins,Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.
(2)Absatz 2,Weiters gebührt die erhöhte Erschwernisvergütung von 350,00 Euro Hebammen und der operationstechnischen Assistenz.
(3)Absatz 3,Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.
4. Abschnitt
Entlohnungsschema SIII/N – Verwaltungsbereich, Wirtschaftsführung und Technik sowie Kindergartenpädagogik, Psychologen/Psychologinnen
§ 35Paragraph 35
Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIII/N
Die/Der Bedienstete wird im Entlohnungsschema SIII/N in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren nachstehende Aufgaben und Funktionen sie/er dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß verrichtet.
Entlohnungsgruppe SIII/N1: (IT-)TOP-Expertinnen/(IT-)TOP-Experten und Leiterinnen/Leiter gehobenes Management
Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in einer Zentral-, Schwerpunkt- oder Standardkrankenanstalt im Verbund mit zumindest 350 Planbetten bzw. in der KAGes Zentraldirektion, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert und die zumindest fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in einer Zentral-, Schwerpunkt- oder Standardkrankenanstalt im Verbund mit zumindest 350 Planbetten bzw. in der KAGes Zentraldirektion, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert und die zumindest fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;
Top-Expertinnen/Top-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg, sofern eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;Top-Expertinnen/Top-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg, sofern eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;
IT-Top-Expertinnen/IT-Top-Experten mit Querschnittsverantwortung, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten in den Bereichen IT-Architektur, IT-Systemgestaltung, Data Science oder die Leitung von IT-Großprojekten KAGes-weit bei unternehmenskritischen Systemen durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Eine Einstufung in SIII/N1 ist nur zulässig, wenn eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;IT-Top-Expertinnen/IT-Top-Experten mit Querschnittsverantwortung, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten in den Bereichen IT-Architektur, IT-Systemgestaltung, Data Science oder die Leitung von IT-Großprojekten KAGes-weit bei unternehmenskritischen Systemen durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Eine Einstufung in SIII/N1 ist nur zulässig, wenn eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;
Teamleiterinnen/Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabenbereich, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;Teamleiterinnen/Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabenbereich, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;
IT-Teamleiterinnen/IT-Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabengebiet, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen.IT-Teamleiterinnen/IT-Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabengebiet, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen.
Entlohnungsgruppe SIII/N2: (IT-)Expertinnen/(IT-)Experten und Leitung mittleres Management
Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in den Krankenanstalten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, aber nicht alle Kriterien für eine Einreihung in SIII/N1 erfüllen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen, die mindestens im Schema SIII/N7 eingestuft sind;Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in den Krankenanstalten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, aber nicht alle Kriterien für eine Einreihung in SIII/N1 erfüllen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen, die mindestens im Schema SIII/N7 eingestuft sind;
Expertinnen/Experten, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen und deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetzt 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;Expertinnen/Experten, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen und deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetzt 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;
IT-Expertinnen/IT-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Leitung von IT-Projekten und IT-Planungstätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 5-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen;IT-Expertinnen/IT-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Leitung von IT-Projekten und IT-Planungstätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 5-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen;
IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite unternehmenskritische Systeme;
IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Schwerpunkt- oder einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit mehr als 350 Planbetten.
Entlohnungsgruppe SIII/N3: Expertinnen/Experten mit Hochschulstudium sowie IT- Technikerinnen/IT-Techniker für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme
Bedienstete, die in ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;Bedienstete, die in ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;
Psychologinnen/Psychologen;
IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme oder mitverantwortliche Tätigkeit für mehrere KAGes-weite Systeme;
IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit weniger als 350 Planbetten;
IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker mit KAGes-weiter planerisch-gestalterischer Tätigkeit.
Entlohnungsgruppe SIII/N4: Leitungsfunktionen, die ein Bakkalaureatsstudium oder einen Abschluss auf Meisterniveau voraussetzen, Expertinnen/Experten mit einschlägiger Fort- und Weiterbildung sowie mitverantwortliche IT-Technikerinnen/IT-Techniker für KAGes-weite Systeme
Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung eine (Fach)-Hochschulausbildung auf Bakkalaureatsniveau, oder eine Ausbildung auf Meisterniveau mit zumindest 5-jähriger Berufs- und/oder Führungserfahrung sowie umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen;
Expertinnen/Experten mit einschlägigen qualifizierten Ausbildungen, die über den Abschluss einer höherbildenden Schule hinausgehen, mit eigenverantwortlicher Tätigkeit und mehrjähriger Berufserfahrung;
IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in mitverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite Systeme;
Bedienstete für den zentralen IT-Support (nach Bewährung in der KAGes oder einschlägiger externer Berufserfahrung);
IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt (ohne Verbund);
IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker in KAGes-weiter operativer hauptverantwortlicher Tätigkeit.
Entlohnungsgruppe SIII/N5: Fachassistenz, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für den zentralen IT-Support, IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker
Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Führungs- und/oder Budget- bzw. Ergebnisverantwortung erfordern;
Bedienstete für den zentralen IT-Support (bei Neuübernahme dieser Tätigkeit);
IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker mit KAGes-weiter operativer mitverantwortlicher Tätigkeit.
Entlohnungsgruppe SIII/N6: Fachkräfte und Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter mit Spezialkenntnissen
Bedienstete, die aufgrund allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten in einem größeren Aufgabenbereich selbständig durchführen und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze, und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern;
Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen;
Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung Spezialkenntnisse und umfangreiche fachübergreifende Berufskenntnisse erforderlich sind, die über die Erfordernisse der Entlohnungsgruppe SIII/N7 und SIII/N8 hinausgehen;
Bedienstete für das IT-Systemoperating oder IT-Telefonsystemoperating in der KAGes Zentraldirektion;
IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer außerhalb der KAGes Zentraldirektion.
Entlohnungsgruppe SIII/N7: erfahrene Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und systemrelevante Fachkräfte mit Befähigungsnachweis/mit erweitertem Aufgabengebiet
Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert, über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, und deren erfolgreiche Verrichtung Kompetenzen erfordert, die über das normale Maß einer Verwaltungsfachkraft hinausgehen;
Fachkräfte als Partieführerinnen/Partieführer bzw. Führungskräfte mit verantwortlicher Beaufsichtigung und Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, denen Fachkräfte vorstehen und in denen zum Teil Facharbeit verrichtet wird, oder Beaufsichtigung und Leitung einer zahlenmäßig großen Arbeitsgruppe;
Fachkräfte mit Befähigungsnachweis und Verwendung in ihrem Fach, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur systemrelevant sind.
Entlohnungsgruppe SIII/N8: Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und systemrelevante Fachkräfte, die in mehreren Fachgebieten tätig sind
Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert;
Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter der Verwaltung und Expertinnen/Experten im ärztlichen Schreibdienst, die überwiegend selbständig organisatorische Tätigkeiten (z. B. Terminisierungen) verrichten oder eine koordinierende Funktion innerhalb der Arbeitsgruppe haben;
Fachkräfte, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur systemrelevant sind und regelmäßig in mehreren Fachbereichen zum Einsatz kommen oder eine größere Gruppe von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern leiten;
Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppe SIII/N9 hinausgehen, nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung.
Entlohnungsgruppe SIII/N9: Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten
Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppen SIII/N10 hinausgehen;
Fachkräfte, die im erlernten Fach tätig sind und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Bediensteter betraut sind;
Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppe SIII/N10 hinausgehen, nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung.
Entlohnungsgruppe SIII/N10: Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre
Bedienstete mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, sofern nicht die Kriterien für eine Einreihung in SIII/N9 bis SIII/N7 erfüllt sind;
Bedienstete nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung, wenn die fachliche Qualifikation der eines Facharbeiters entspricht.
Entlohnungsgruppe SIII/N11: Kräfte, die nach genauer Anweisung tätig sind
Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung inhaltlich gleichartige Tätigkeiten nach genauer Anweisung durchführen, wofür besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung oder in einer gleichwertigen Einarbeitungszeit erworben wurden.
Entlohnungsgruppe SIII/N12: angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung
Angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung, die in Teilgebieten Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise von Bediensteten mit abgeschlossener Lehre verrichtet werden, und deren Verrichtung entsprechende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern.
Entlohnungsgruppe SIII/N13: ungelernte Kräfte
Bedienstete, die einfache Hilfsarbeiten verrichten, für die keine oder nur eine tätigkeitsspezifische Anlernzeit erforderlich ist.
§ 36Paragraph 36
Monatsentgelt der Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII beträgt:
im Entlohnungsschema SIII/N |
in der Entlohnungs- stufein der, Entlohnungs-, stufe | in der Entlohnungsgruppe |
SIII/N1 | SIII/N2 | SIII/N3 | SIII/N4 | SIII/N5 | SIII/N6 |
Euro |
1 | 3 983,10 | 3 752,30 | 3 490,40 | 3 378,50 | 2 451,00 | 2 440,60 |
2 | 4 156,00 | 3 920,00 | 3 548,20 | 3 436,40 | 2 556,00 | 2 544,90 |
3 | 4 338,90 | 4 087,60 | 3 696,80 | 3 550,30 | 2 978,60 | 2 670,30 |
4 | 4 628,90 | 4 311,20 | 4 059,90 | 3 664,60 | 3 315,30 | 2 917,70 |
5 | 4 911,10 | 4 590,70 | 4 286,10 | 4 003,80 | 3 654,00 | 3 200,50 |
6 | 5 140,10 | 4 814,40 | 4 458,90 | 4 229,30 | 3 880,20 | 3 426,80 |
7 | 5 310,40 | 5 038,00 | 4 607,10 | 4 398,90 | 4 050,60 | 3 541,10 |
8 | 5 537,30 | 5 261,60 | 4 755,90 | 4 568,60 | 4 164,90 | 3 711,50 |
9 | 5 765,10 | 5 429,20 | 4 894,20 | 4 682,00 | 4 246,40 | 3 826,40 |
10 | 6 048,80 | 5 597,00 | 5 054,70 | 4 795,50 | 4 327,10 | 3 940,80 |
11 | 6 332,70 | 5 764,70 | 5 204,50 | 4 886,60 | 4 396,90 | 4 021,70 |
12 | 6 616,60 | 5 943,50 | 5 376,80 | 4 999,90 | 4 466,50 | 4 091,40 |
13 | 6 844,20 | 6 156,00 | 5 548,40 | 5 135,60 | 4 525,50 | 4 150,00 |
14 | 7 004,80 | 6 346,00 | 5 720,00 | 5 249,10 | 4 584,30 | 4 264,80 |
15 | 7 142,70 | 6 513,80 | 5 891,70 | 5 362,40 | 4 687,80 | 4 301,30 |
16 | 7 258,20 | 6 659,10 | 6 040,80 | 5 475,70 | 4 746,60 | 4 404,70 |
17 | 7 373,80 | 6 793,20 | 6 178,60 | 5 533,20 | 4 827,60 | 4 519,50 |
18 | 7 467,10 | 6 916,20 | 6 350,00 | 5 590,40 | 4 920,00 | 4 578,20 |
19 | 7 526,60 | 7 005,70 | 6 499,20 | 5 647,70 | 5 034,70 | 4 693,00 |
20 | 7 586,20 | 7 072,70 | 6 670,50 | 5 704,80 | 5 127,00 | 4 807,70 |
21 | 7 634,70 | 7 139,80 | 6 797,30 | 5 739,50 | 5 207,70 | 4 910,60 |
22 | 7 679,30 | 7 195,70 | 6 864,20 | 5 774,40 | 5 299,50 | 5 002,50 |
23 | 7 724,10 | 7 251,70 | 6 920,30 | 5 820,30 | 5 402,50 | 5 116,60 |
| | | | | | |
im Entlohnungsschema SIII/N |
in der Entlohnungs- stufein der, Entlohnungs-, stufe | in der Entlohnungsgruppe |
SIII/N7 | SIII/N8 | SIII/N9 | SIII/N10 | SIII/N11 | SIII/N12 | SIII/N13 |
Euro |
1 | 2 315,40 | 2 263,20 | 2 242,30 | 2 221,50 | 2 211,10 | 2 127,60 | 2 091,10 |
2 | 2 367,60 | 2 315,40 | 2 294,50 | 2 252,80 | 2 242,30 | 2 148,40 | 2 106,70 |
3 | 2 451,00 | 2 367,60 | 2 346,70 | 2 305,00 | 2 263,20 | 2 190,20 | 2 138,10 |
4 | 2 578,40 | 2 524,10 | 2 513,70 | 2 430,20 | 2 461,50 | 2 315,40 | 2 190,20 |
5 | 2 857,80 | 2 656,60 | 2 611,90 | 2 544,90 | 2 550,40 | 2 398,90 | 2 263,20 |
6 | 3 083,60 | 2 768,30 | 2 702,10 | 2 634,20 | 2 583,80 | 2 451,00 | 2 336,30 |
7 | 3 196,30 | 2 847,20 | 2 769,90 | 2 690,10 | 2 623,00 | 2 482,30 | 2 388,40 |
8 | 3 286,90 | 2 915,60 | 2 849,30 | 2 735,60 | 2 667,70 | 2 503,20 | 2 419,80 |
9 | 3 368,30 | 2 985,60 | 2 907,60 | 2 793,90 | 2 695,80 | 2 524,10 | 2 440,60 |
10 | 3 425,20 | 3 042,60 | 2 953,20 | 2 828,30 | 2 724,40 | 2 544,90 | 2 461,50 |
11 | 3 482,20 | 3 088,50 | 2 987,70 | 2 851,60 | 2 747,50 | 2 567,10 | 2 482,30 |
12 | 3 539,00 | 3 134,20 | 3 022,10 | 2 874,80 | 2 781,90 | 2 589,80 | 2 505,30 |
13 | 3 595,80 | 3 168,70 | 3 045,30 | 2 898,10 | 2 816,00 | 2 618,40 | 2 527,20 |
14 | 3 641,60 | 3 225,50 | 3 068,60 | 2 932,50 | 2 839,40 | 2 652,50 | 2 551,50 |
15 | 3 687,40 | 3 271,30 | 3 091,80 | 2 972,60 | 2 868,10 | 2 686,90 | 2 577,30 |
16 | 3 722,10 | 3 317,00 | 3 115,10 | 3 012,50 | 2 891,20 | 2 721,10 | 2 604,70 |
17 | 3 767,80 | 3 351,70 | 3 138,20 | 3 052,60 | 2 908,70 | 2 749,80 | 2 631,00 |
18 | 3 802,30 | 3 386,20 | 3 161,50 | 3 092,60 | 2 931,80 | 2 789,80 | 2 657,30 |
19 | 3 836,80 | 3 420,80 | 3 184,70 | 3 132,40 | 2 955,00 | 2 824,00 | 2 684,80 |
20 | 3 860,30 | 3 455,30 | 3 219,20 | 3 150,20 | 2 978,20 | 2 858,30 | 2 711,00 |
21 | 3 883,70 | 3 489,90 | 3 259,20 | 3 184,60 | 3 001,40 | 2 892,50 | 2 737,30 |
22 | 3 907,00 | 3 524,40 | 3 299,10 | 3 219,10 | 3 013,50 | 2 926,90 | 2 761,40 |
23 | 3 930,40 | 3 547,70 | 3 344,80 | 3 253,50 | 3 025,40 | 2 955,60 | 2 784,30 |
| | | | | | | |
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 7, etwas anderes ergibt.
(3)Absatz 3,Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Bedienstete/einen Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIII/N versehen werden, so gebührt ihr/ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie/er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.
§ 37Paragraph 37
SIII/N-Funktionszulage
Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 Stmk. L-DBR hat und die/der nicht besser als in SIII/N6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 68,50 Euro.Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß Paragraph 285, Stmk. L-DBR hat und die/der nicht besser als in SIII/N6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 68,50 Euro.
§ 38Paragraph 38
GraphDI-KeyUser-Zulage
Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der nicht besser als in SIII/N4 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von 66,79 Euro und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig
vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt
a) ab 101 Bedienstete | 13,35 Euro |
b) ab 201 Bedienstete | 26,74 Euro |
c) ab 501 Bedienstete | 33,41 Euro |
| |
und
der Größe des jeweiligen Landeskrankenhauses bzw. Landespflegezentrums
a) ab 301 Bedienstete | 6,69 Euro |
b) ab 801 Bedienstete | 20,05 Euro |
c) ab 2000 Bedienstete | 33,41 Euro |
| |
Bei einer Änderung des Verantwortungsbereiches oder der Größe des LKH bzw. des Landespflegezentrums ist die Zulage neu zu bemessen.
§ 39Paragraph 39
SIII/N-Verwendungsentschädigung
Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt (ohne Verbund) eine SIII/N-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR.Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt (ohne Verbund) eine SIII/N-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, Stmk. L-DBR.
§ 40Paragraph 40
Nebengebühr –, Gefahren- und Erschwernisvergütung für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIII/N
(1)Absatz eins,Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung in Höhe von 48,10 Euro.
(2)Absatz 2,Anstelle der Vergütung nach Abs. 1 gebührtAnstelle der Vergütung nach Absatz eins, gebührt
Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von 59,50 Euro;
Bediensteten in nachstehenden Bereichen eine Vergütung in Höhe von 96,40 Euro:
überwiegende Tätigkeit in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP);
im Verwaltungsbereich bzw. in der Reinigung, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend direkten Kontakt zu infektiösen Personen oder zu infektiösem Material haben;
im Reinigungsdienst, wenn sie überwiegend im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich eingesetzt werden und im Rahmen dieser Tätigkeit direkten Kontakt zu infektiösem Material haben;
überwiegende Tätigkeit im KAGes-Textilservice im unreinen Wäschebereich.
(3)Absatz 3,Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit dem Betrag von 48,10 Euro sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.Mit der Vergütung gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind mit dem Betrag von 48,10 Euro sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.
§ 41Paragraph 41
Nebengebühr – Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung
Der Psychologin/Dem Psychologen gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von 433,10 Euro. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen/Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
5. Abschnitt
Entlohnungsschema SDir
§ 42Paragraph 42
Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektorinnen/Betriebs- und Pflegedirektoren
(1)Absatz eins,Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 39 StKAG verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 42 StKAG (Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SDir einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 39, StKAG verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 42, StKAG (Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SDir einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt einer/eines vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SDir beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:
im Entlohnungsschema SDir |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
SDir/1 eingliedrige Anstalten | SDir/2 Standard KA zwei- und mehrgliedrig | SDir/3 Schwerpunkt KA-LKH Graz IIKA-LKH Graz römisch zwei |
Euro |
1 | 5 016,80 | 5 534,90 | 6 052,30 |
2 | 5 159,70 | 5 693,50 | 6 227,50 |
3 | 5 302,50 | 5 852,00 | 6 402,00 |
4 | 5 445,90 | 6 011,50 | 6 577,10 |
5 | 5 588,70 | 6 170,40 | 6 752,00 |
6 | 5 732,00 | 6 329,00 | 6 926,80 |
7 | 5 875,00 | 6 488,00 | 7 102,00 |
8 | 6 018,10 | 6 647,30 | 7 276,70 |
9 | 6 161,20 | 6 806,80 | 7 451,70 |
10 | 6 304,30 | 6 965,50 | 7 626,80 |
11 | 6 447,20 | 7 124,10 | 7 801,80 |
12 | 6 590,30 | 7 282,80 | 7 976,90 |
13 | 6 733,10 | 7 441,10 | 8 151,90 |
14 | 6 876,40 | 7 599,80 | 8 327,10 |
15 | 7 019,10 | 7 758,30 | 8 502,00 |
| | | |
(3)Absatz 3,Das Monatsentgelt gemäß Abs. 2 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.Das Monatsentgelt gemäß Absatz 2, beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 7, etwas anderes ergibt.
(4)Absatz 4,Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Monatsentgelt gemäß Absatz 2, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
§ 43Paragraph 43
Überstellung in das Entlohnungsschema SDir
Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin
einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,
einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder
des LKH Graz IIdes LKH Graz römisch zwei
betraut, ist sie/er in das Entlohnungsschema SDir/Entlohnungsgruppe SDir/1 zu überstellen.
§ 44Paragraph 44
SDir/1-Verwendungsentschädigung
(1)Absatz eins,Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform | von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBRvon der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, Stmk. L-DBR |
1. | einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt | 21 % |
2. | einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund | 25 % |
3. | einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz IIeiner Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz römisch zwei | 30 % |
4. | am LKH-Universitätsklinikum Graz | 35 % |
| | |
(2)Absatz 2,Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Pflegedirektorin/eines Pflegedirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich 80 % der Verwendungsentschädigung für die Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors gemäß Abs. 1.Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Pflegedirektorin/eines Pflegedirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich 80 % der Verwendungsentschädigung für die Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors gemäß Absatz eins,
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 45Paragraph 45
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 46Paragraph 46
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für die der KAGes zugewiesenen Bediensteten in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
§ 47Paragraph 47
Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 48Paragraph 48
Aus dem Stmk. L-DBR übergeleitete Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Gefahren-, Erschwerniszulage/Ergänzungszulage: Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SIII, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.Gefahren-, Erschwerniszulage/Ergänzungszulage: Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SIII, des Entlohnungsschemas römisch eins, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas römisch zwei, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß Paragraph 288, Stmk. L-DBR oder Paragraph 40, Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß Paragraph 288, Stmk. L-DBR oder Paragraph 40, oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß Paragraph 40, übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß Paragraph 288, Stmk. L-DBR oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß Paragraph 40, Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß Paragraph 288, Stmk. L-DBR oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß Paragraph 40, bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.
(2)Absatz 2,Nebengebühr – Anästhesievergütung: Der Assistenzärztin/Dem Assistenzarzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie der Fachärztin/dem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Die Anästhesievergütung beträgt monatlich für
die Ärztin/den Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 147,43 Euro,
die Fachärztin/den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 319,60 Euro.
(3)Absatz 3,Nebengebühr – Zonenvergütung: Der Ärztin/Dem Arzt, die/der in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist und deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II 66,90 Euro und in der Zone III 295,10 Euro. Damit wird der Ärztin/dem Arzt der Mehraufwand abgegolten, der ihr/ihm aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, und Stolzalpe zugeordnet.Nebengebühr – Zonenvergütung: Der Ärztin/Dem Arzt, die/der in einer Krankenanstalt in der Zone römisch zwei und römisch drei beschäftigt ist und deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone römisch zwei 66,90 Euro und in der Zone römisch drei 295,10 Euro. Damit wird der Ärztin/dem Arzt der Mehraufwand abgegolten, der ihr/ihm aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Der Zone römisch zwei werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone römisch drei die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, und Stolzalpe zugeordnet.
§ 49Paragraph 49
Übergangsbestimmungen zur Einreihung der Bediensteten
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Einreihung in die bisherigen Entlohnungsschemata, -gruppen und -stufen aufrecht und sind die nach diesem Gesetz für diese Entlohnungsschemata jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die/Der Bedienstete im Entlohnungsschema SIII wird mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 in jene Entlohnungsgruppe des § 35 eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hat.Die/Der Bedienstete im Entlohnungsschema SIII wird mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 in jene Entlohnungsgruppe des Paragraph 35, eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hat.
(3)Absatz 3,Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. September 2023 und der Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, begründet wurde, ist rückwirkend mit dem Einstellungsdatum der Vorrückungsstichtag nach § 7 festzusetzen. Auf sie ist ab demselben Zeitpunkt das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) anzuwenden.Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. September 2023 und der Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, begründet wurde, ist rückwirkend mit dem Einstellungsdatum der Vorrückungsstichtag nach Paragraph 7, festzusetzen. Auf sie ist ab demselben Zeitpunkt das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) anzuwenden.
§ 50Paragraph 50
Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII
(1)Absatz eins,Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 bzw. § 11 neu berechnet und sie in das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) überstellt werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 11, neu berechnet und sie in das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) überstellt werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.
(2)Absatz 2,Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3)Absatz 3,Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt. Die Überstellung in das neue Entlohnungsschema wird mit 1. September 2023 wirksam.
(4)Absatz 4,Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach Paragraph 7, nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.
(5)Absatz 5,Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der § 10 und § 11 bzw. der § 32 und § 33 die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. L-DBR anzuwenden. Soweit darin auf andere Bestimmungen des Stmk. L-DBR verwiesen wird, sind diese in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/2023 anzwenden.Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der Paragraph 10 und Paragraph 11, bzw. der Paragraph 32 und Paragraph 33, die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. L-DBR anzuwenden. Soweit darin auf andere Bestimmungen des Stmk. L-DBR verwiesen wird, sind diese in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023, anzwenden.
§ 51Paragraph 51
Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir, SII/1 und SIII
(1)Absatz eins,Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir und SIII sowie Bedienstete, die bisher in SII/1 eingestuft waren und die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 neu berechnet werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir und SIII sowie Bedienstete, die bisher in SII/1 eingestuft waren und die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach Paragraph 7, neu berechnet werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.
(2)Absatz 2,Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3)Absatz 3,Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt.
(4)Absatz 4,Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach Paragraph 7, nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.
§ 52Paragraph 52
Übergangsbestimmung zu § 7 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zu Paragraph 7, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Absätze gelten für Bedienstete, die keine Optionserklärung nach § 50 oder § 51 abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze gelten für Bedienstete, die keine Optionserklärung nach Paragraph 50, oder Paragraph 51, abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungszeitraum nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ermittelt werden. Davon ausgenommen sindAuf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 256, Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungszeitraum nach Paragraph 7, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ermittelt werden. Davon ausgenommen sind
Bedienstete, die keine über die Pflichtschulausbildung hinausgehende anstellungsrelevante Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr absolviert haben;
Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. L-DBR neu festgesetzt wurde.Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 294 a, Stmk. L-DBR neu festgesetzt wurde.
Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.
(3)Absatz 3,Für Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungsstichtag amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung dahingehend neu festzusetzen, dass die Absolvierung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden anstellungsrelevanten Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. L-DBR neu festgesetzt wurde. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.Für Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 256, Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungsstichtag amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung dahingehend neu festzusetzen, dass die Absolvierung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden anstellungsrelevanten Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 294 a, Stmk. L-DBR neu festgesetzt wurde. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.
§ 53Paragraph 53
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,§ 9 Z 4 lit. d, § 25 Abs. 2, § 35 und § 40 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 9, Ziffer 4, Litera d,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 35 und Paragraph 40, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 14 und § 17 treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2024, in Kraft.Paragraph 14 und Paragraph 17, treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2024, in Kraft.
§ 54Paragraph 54
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 53 Abs. 1) tritt das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 64/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 53, Absatz eins,) tritt das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H., Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1985,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft.
Anlage 1
Gemäß § 50 Abs. 5 anzuwendende Bestimmungen des Stmk. L-DBRGemäß Paragraph 50, Absatz 5, anzuwendende Bestimmungen des Stmk. L-DBR
§ 192Paragraph 192
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI
Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:
im Entlohnungsschema SI |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
sI/1 | sI/2 | sI/3 | sI/4 |
Euro |
1 | 3 543,7 | 3 572,0 | 4 437,9 | 5 969,6 |
2 | 3 683,7 | 3 713,1 | 4 530,0 | 6 135,5 |
3 | 3 819,9 | 3 850,8 | 4 651,6 | 6 301,3 |
4 | 3 958,9 | 4 050,9 | 4 816,3 | 6 468,3 |
5 | 4 341,8 | 4 528,6 | 5 426,8 | 7 862,7 |
6 | 4 432,9 | 4 651,6 | 5 582,6 | 8 028,4 |
7 | 4 553,4 | 4 816,3 | 5 738,5 | 8 194,1 |
8 | 4 673,8 | 5 426,8 | 5 896,0 | 8 360,1 |
9 | | 5 582,6 | 6 051,9 | 8 525,9 |
10 | | 5 738,5 | 6 208,1 | 8 693,1 |
11 | | 5 894,9 | 6 363,9 | 8 858,8 |
12 | | 6 051,9 | 6 520,0 | 9 024,7 |
13 | | 6 205,5 | 6 676,1 | 9 233,5 |
14 | | | 6 833,1 | 9 415,2 |
15 | | | 6 989,3 | 9 609,3 |
16 | | | 7 145,2 | 9 809,6 |
17 | | | 7 341,8 | 10 019,7 |
18 | | | 7 512,5 | 10 238,2 |
19 | | | 7 695,4 | 10 464,2 |
20 | | | 7 883,5 | |
21 | | | 8 081,1 | |
22 | | | 8 286,4 | |
23 | | | 8 498,8 | |
| | | | |
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.
§ 193Paragraph 193
Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärztinnen/Ärzten
(1)Absatz eins,Assistenzärztinnen/Assistenzärzte in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungs-stufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht die Assistenzärztin/der Assistenzarzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte die Assistenzärztin/der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihr/ihm bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.
(1a)Absatz eins a,Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin fortgesetzt und sie/er auch als Stationsärztin/Stationsarzt verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin fortgesetzt und sie/er auch als Stationsärztin/Stationsarzt verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß Paragraph 153, Absatz 2, mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 256 a, maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.
(2)Absatz 2,Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortgesetzt und sie/er auch als Fachärztin/Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Fachärztin/Facharzt folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortgesetzt und sie/er auch als Fachärztin/Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Fachärztin/Facharzt folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß Paragraph 153, Absatz 2, mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 256 a, maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Die Fachärztin/Der Facharzt, die/der neuerlich als Assistenzärztin/Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Oberärztin/Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5. Im Falle einer vorzeitigen Ernennung zur Oberärztin/zum Oberarzt wird der Vorrückungsstichtag mit dem Tag der Ernennung neu festgesetzt.
(5)Absatz 5,Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die Ärztin/der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.
§ 199Paragraph 199
Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste
(1)Absatz eins,Der Ärztin/Dem Arzt, die/der über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.
(2)Absatz 2,Die pauschalierte Vergütung ist abhängig von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe und beträgt pro Stunde:
im Entlohnungsschema SI |
Entlohnungs- gruppe | Entlohnungs- stufe | pauschalierter Stundenwert in Euro |
SI/1 | 01 | 16,63 |
02 | 17,39 |
03 | 18,10 |
04 | 18,87 |
05 | 20,93 |
06 | 21,43 |
07 | 22,09 |
08 | 22,95 |
SI/2 | 01 | 16,63 |
02 | 17,39 |
03 | 18,10 |
04 | 18,87 |
05 | 20,93 |
06 | 21,43 |
07 | 22,09 |
08 | 22,95 |
09 | 26,23 |
10 | 27,03 |
11 | 27,88 |
12 | 28,71 |
13 | 29,55 |
SI/3 | 01 | 20,93 |
02 | 21,43 |
03 | 22,09 |
04 | 22,95 |
05 | 26,23 |
06 | 27,03 |
07 | 27,88 |
08 | 28,71 |
09 | 29,55 |
10 | 30,38 |
11 | 31,22 |
12 | 32,05 |
13 | 32,89 |
14 | 33,72 |
15 | 34,56 |
16 | 35,38 |
17 | 36,42 |
18 | 37,33 |
19 | 38,32 |
20 | 39,32 |
21 | 40,38 |
22 | 41,48 |
23 | 42,61 |
| 01 | 26,23 |
02 | 27,03 |
03 | 27,88 |
04 | 28,71 |
05 | 29,55 |
SI/4 | 06 | 30,38 |
07 | 31,22 |
08 | 32,05 |
09 | 32,89 |
10 | 33,72 |
11 | 34,56 |
12 | 35,38 |
13 | 36,42 |
14 | 37,33 |
15 | 38,32 |
16 | 39,32 |
17 | 40,38 |
18 | 41,48 |
19 | 42,61 |
| | |
(3)Absatz 3,Die pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Abs. 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für ZeitenDie pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Absatz 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für Zeiten
außerhalb der Nachtzeit 50 % und
während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 %
des pauschalierten Stundenwertes.
§ 213Paragraph 213
Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, beträgt:
Entlohnungsschema SII |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
SII/1 | SII/2 | SII/3 | SII/4a | SII/4 | SII/5 |
Euro |
1 | 2 599,1 | 2 724,1 | 2 459,2 | 2 312,8 | 2 214,5 | 2 081,3 |
2 | 2 695,0 | 2 788,7 | 2 513,9 | 2 374.0 | 2 280,0 | 2 103,1 |
3 | 2 826,7 | 2 853,3 | 2 576,5 | 2 440,6 | 2 351,1 | 2 157,7 |
4 | 2 994,3 | 2 981,1 | 2 756,1 | 2 552,5 | 2 427,6 | 2 234,1 |
5 | 3 185,8 | 3 124,8 | 2 911,7 | 2 661,3 | 2 498,7 | 2 288,8 |
6 | 3 353,4 | 3 244,4 | 3 031,3 | 2 752,4 | 2 565,8 | 2 332,5 |
7 | 3 497,2 | 3 358,3 | 3 139,0 | 2 831,3 | 2 625,5 | 2 365,3 |
8 | 3 616,8 | 3 466,1 | 3 235,0 | 2 905,8 | 2 685,4 | 2 392,6 |
9 | 3 724,4 | 3 567,8 | 3 330,8 | 2 976,3 | 2 739,4 | 2 414,5 |
10 | 3 832,1 | 3 663,5 | 3 402,4 | 3 033,8 | 2 787,2 | 2 436,2 |
11 | 3 939,9 | 3 753,3 | 3 474,3 | 3 091,3 | 2 835,1 | 2 458,1 |
12 | 4 035,8 | 3 837,0 | 3 534,0 | 3 136,7 | 2 871,0 | 2 480,0 |
13 | 4 131,5 | 3 920,7 | 3 594,0 | 3 182,2 | 2 906,9 | 2 496,3 |
14 | 4 227,2 | 3 998,7 | 3 641,8 | 3 223,0 | 2 942,8 | 2 512,8 |
15 | 4 311,0 | 4 070,5 | 3 689,8 | 3 260,0 | 2 972,8 | 2 529,2 |
16 | 4 395,0 | 4 136,3 | 3 737,7 | 3 297,2 | 3 002,8 | 2 540,1 |
17 | 4 478,5 | 4 196,1 | 3 785,5 | 3 330,8 | 3 026,6 | 2 551,3 |
18 | 4 556,4 | 4 256,0 | 3 828,7 | 3 361,8 | 3 050,6 | 2 563,3 |
19 | 4 634,2 | 4 315,8 | 3 870,5 | 3 392,9 | 3 074,6 | 2 575,4 |
20 | 4 712,0 | 4 369,8 | 3 908,8 | 3 419,4 | 3 092,3 | 2 587,4 |
21 | 4 783,8 | 4 428,0 | 3 944,7 | 3 444,4 | 3 110,6 | 2 596,4 |
22 | 4 857,0 | 4 527,7 | 3 968,8 | 3 461,2 | 3 122,4 | 2 602,4 |
23 | 4 963,3 | 4 627,7 | 4 013,4 | 3 486,3 | 3 134,4 | 2 608,2 |
| | | | | | |
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
(3)Absatz 3,Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe versehen werden, so gebührt ihr/ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie/er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit einer/eines auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.
(4)Absatz 4,Leitenden diplomierten medizinisch-technischen Diensten sowie der/dem diplomierten radiologischen Oberassistentin/Oberassistenten im LKH – Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn sie/er dauernd mit der Leitung des medizinisch-technischen Dienstes bzw. radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 82/1993, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Der Koordinatorin/Dem Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste ein zusätzlicher Vorrückungsbetrag.Leitenden diplomierten medizinisch-technischen Diensten sowie der/dem diplomierten radiologischen Oberassistentin/Oberassistenten im LKH – Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn sie/er dauernd mit der Leitung des medizinisch-technischen Dienstes bzw. radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Der Koordinatorin/Dem Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste ein zusätzlicher Vorrückungsbetrag.
§ 214Paragraph 214
SII-Funktionszulagen
(1)Absatz eins,Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 und 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins und 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:
| Funktion | Euro |
1. | für leitende Stationsschwestern/Stationspfleger, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen | 453,00 |
2. | für die Pflegeleitungen, für die/den MTD Koordinatorin/MTD-Koordinator für die MTD Leitungen, für die Ober-radiologietechnologin/den Oberradiologietechnologen, für die Oberbiomedizinische Analytikerin/den Oberbiomedizinischen Analytiker am LKH Universitätsklinikum Graz | 519,80 |
| | |
(2)Absatz 2,Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z 1 erhöht sich für die LeitungDie Funktionszulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhöht sich für die Leitung
1. | von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um | 36,20 Euro |
2. | von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um | 65,00 Euro |
3. | ab 46 unterstellten Bediensteten um | 94,00 Euro |
| | |
§ 215Paragraph 215
Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII
Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:
| Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe | Euro |
1. | SII1, SII2, SII3 | 300,50 |
2. | SII4a, SII4 | 183,90 |
3. | SIII5 | 154,80 |
| | |
Mit 96,40 Euro dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenzulagenanteil) und mit dem darüber hinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 30 lautet „Ausbildungsverordnung“.a) Der Eintrag zu Paragraph 30, lautet „Ausbildungsverordnung“.
b) Die Einträge zu Hauptstück III I. Teil sowie zu § 190 und § 191 lauten:b) Die Einträge zu Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil sowie zu Paragraph 190 und Paragraph 191, lauten:
„I. Teil |
Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern |
§ 190Paragraph 190 | Anwendungsbereich |
§ 191Paragraph 191 | Ferien und Erholungsurlaub“. |
c) Die Einträge zu Hauptstück III I., II., III. IV und V. Abschnitt sowie zu den §§ 191 bis 220b lauten „(entfallen)“.c) Die Einträge zu Hauptstück römisch drei römisch eins., römisch zwei., römisch drei. römisch vier und römisch fünf. Abschnitt sowie zu den Paragraphen 191 bis 220 b lauten „(entfallen)“.
d) Die Einträge zu § 256a, § 294a, § 296, § 297, § 300a, § 300b, § 300h, § 300i, § 300j, § 300l und § 300m lauten „(entfallen)“.d) Die Einträge zu Paragraph 256 a,, Paragraph 294 a,, Paragraph 296,, Paragraph 297,, Paragraph 300 a,, Paragraph 300 b,, Paragraph 300 h,, Paragraph 300 i,, Paragraph 300 j,, Paragraph 300 l und Paragraph 300 m, lauten „(entfallen)“.
e) Nach dem Eintrag „§ 302 Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen“ wird die Zeile „§ 302a Rückwirkung von Verordnungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Abs. 6 zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.“Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Absatz 6, zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach § 11 Abs. 7 befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.“das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach Paragraph 11, Absatz 7, befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
sie zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, erfolgt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 24 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und § 29 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „Allgemeine“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 29, wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „Allgemeine“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 3 Z 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 29 wird das Wort „besondere“ durch das Wort „Besondere“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 29, wird das Wort „besondere“ durch das Wort „Besondere“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 22 Abs. 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-Learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist für eine Verwendung eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren. Bedienstete, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, können zur Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden, wenn dies aus dienstlichen Interessen erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Dienstausbildungsverordnung“ durch das Wort „Ausbildungsverordnung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird das Wort „Dienstausbildungsverordnung“ durch das Wort „Ausbildungsverordnung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 27 Abs. 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 28 Abs. 6 lautet:Paragraph 28, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene mündliche und/oder schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden; die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30
Ausbildungsverordnung
Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:
die Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;
das jeweilige Unterrichtsausmaß;
das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;
die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25);die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß Paragraph 25,);
Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;
ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;
für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;
Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;
die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 43 Abs. 4 lautet:Paragraph 43, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.“Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG unterliegt.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 46 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren.“„Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 52a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.In Paragraph 52 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 58 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Ein Vorteil, der einem/einer Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm/ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7)Absatz 7,Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
der/die Bedienstete durch sein/ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,der/die Bedienstete durch sein/ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den der/die Bedienstete tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 68 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 75 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 75 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 75 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 75 Absatz 2, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 107 Abs. 2 entfällt.Paragraph 107, Absatz 2, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 107 Abs. 3 lautet:Paragraph 107, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 107 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 107, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder die Suspendierung aufzuheben, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 107 Abs. 6 lautet:Paragraph 107, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 164 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 164, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Nicht pauschalierte Nebengebühren sind mit dem auf das endgültige Feststehen ihrer tatsächlichen Höhe folgenden Monatsbezug auszuzahlen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 176 Abs. 1 lautet:Paragraph 176, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wennDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,
er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.
Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.“Dabei ist der Eigenanteil nach Ziffer eins, zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 176 Abs. 3 wird die Abkürzung „L-RGG“ durch die Abkürzung „Stmk. L-RGG“ ersetzt.In Paragraph 176, Absatz 3, wird die Abkürzung „L-RGG“ durch die Abkürzung „Stmk. L-RGG“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Hauptstück III I. Teil (Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen) entfällt.Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil (Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen) entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Hauptstück III I. Teil lautet:Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil lautet:
„I. Teil
Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern
§ 190Paragraph 190
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch zwei mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.
§ 191Paragraph 191
Ferien und Erholungsurlaub
(1)Absatz eins,Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Abs. 3 getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Abs. 4 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Absatz 3, getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Absatz 4, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.
(2)Absatz 2,Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den für schulrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Schulen, der das Schülerheim angeschlossen ist, festgelegten Ferienzeiten zu verstehen, insbesondere die Hauptferien, die Weihnachtsferien, die Osterferien und die Herbstferien, wobei durch Bescheid oder Verordnung abgeänderte Zeiträume zu berücksichtigen sind.
(3)Absatz 3,Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen können während der Ferien für Vor- und Nachbereitungsarbeiten innerhalb eines Schuljahres bis zu 10 Arbeitstage zur Dienstleistung herangezogen werden. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen werden als Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(4)Absatz 4,Während der Ferien können Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen zur Absolvierung der dienstlichen Grundausbildung sowie zu Ausbildungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Erfordernisse notwendig sind, im Ausmaß von maximal fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 237 Abs. 1a entfällt.Paragraph 237, Absatz eins a, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 244b Abs. 1 lautet:Paragraph 244 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dem Entlohnungsschema SII kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheitsberuf gesetzlich vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 244b wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 244 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ändert sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 255 Abs. 3 entfällt.Paragraph 255, Absatz 3, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 256a entfällt.Paragraph 256 a, entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, Die §§ 294a, 296, 297, 300a, 300b, 300h, 300i, 300j, 300l und 300m entfallen.Die Paragraphen 294 a, 296, 297, 300 a, 300 b, 300 h, 300 i, 300 j, 300 l und 300 m entfallen.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 300n wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 300 n, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.“Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach Paragraph 32, Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 302 wird folgender § 302a eingefügt:Nach Paragraph 302, wird folgender Paragraph 302 a, eingefügt:
„§ 302a
Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 306 Abs. 36 Z 2 lautet:Paragraph 306, Absatz 36, Ziffer 2, lautet:
§ 214 Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2022;“Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2022;“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 306 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023, treten in Kraft:
§ 306 Abs. 36 Z 2 mit 1. Jänner 2022;Paragraph 306, Absatz 36, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2022;
das Inhaltsverzeichnis betreffend Hauptstück III I. Teil (Z 1 lit. c) und § 300n Abs. 3 mit 1. September 2023; gleichzeitig treten Hauptstück III I. Teil (Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen, Z 26), § 237 Abs. 1a, § 256a, § 294a, § 296, § 297, § 300a, § 300b, § 300h, § 300i, § 300j, § 300l und § 300m außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil (Ziffer eins, Litera c,) und Paragraph 300 n, Absatz 3, mit 1. September 2023; gleichzeitig treten Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil (Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen, Ziffer 26,), Paragraph 237, Absatz eins a,, Paragraph 256 a,, Paragraph 294 a,, Paragraph 296,, Paragraph 297,, Paragraph 300 a,, Paragraph 300 b,, Paragraph 300 h,, Paragraph 300 i,, Paragraph 300 j,, Paragraph 300 l und Paragraph 300 m, außer Kraft;
das Inhaltsverzeichnis mit Ausnahme der Änderung betreffend Hauptstück III I. Teil (Z 1 lit. a, d und e), § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3, § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 4, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 6, § 29, § 30, § 43 Abs. 4, § 46 Abs. 6, § 52a, § 58 Abs. 6 und 7, § 68 Abs. 2, § 107 Abs. 3, 3a und 6, § 164 Abs. 8, § 176 Abs. 1 und 3, § 244b Abs. 1 und 4 und § 302a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023; gleichzeitig treten § 107 Abs. 2 und § 255 Abs. 3 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis mit Ausnahme der Änderung betreffend Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil (Ziffer eins, Litera a, d und e), Paragraph 11, Absatz 6 a,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 24, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 25, Absatz eins und 4, Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 52 a,, Paragraph 58, Absatz 6 und 7, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 3, 3 a und 6, Paragraph 164, Absatz 8,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 244 b, Absatz eins und 4 und Paragraph 302 a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023; gleichzeitig treten Paragraph 107, Absatz 2 und Paragraph 255, Absatz 3, außer Kraft;
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Änderung betreffend Hauptstück III I. Teil (Z 1 lit. b) sowie Hauptstück III I. Teil (Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern, Z 27) mit 1. Jänner 2024.“das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Änderung betreffend Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil (Ziffer eins, Litera b,) sowie Hauptstück römisch drei römisch eins. Teil (Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern, Ziffer 27,) mit 1. Jänner 2024.“
Landeshauptmann Drexler | Landesrat Amon |
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