74. Gesetz vom 4. Juli 2023, mit dem das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 13f wird folgender 6c. Abschnitt eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 13 f, wird folgender 6c. Abschnitt eingefügt:
„6c. Abschnitt |
Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch |
§ 13gParagraph 13 g | Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen |
§ 13hParagraph 13 h | Risikobewertung von Hausinstallationen |
§ 13iParagraph 13 i | Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei |
§ 13jParagraph 13 j | Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen |
§ 13kParagraph 13 k | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“ |
b) Der Eintrag zu § 19 lautet „Zusätzliche Aufgaben des OIB“b) Der Eintrag zu Paragraph 19, lautet „Zusätzliche Aufgaben des OIB“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 6, 7 und 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind auf den 6c. Abschnitt dieses Gesetzes bis auf die Abs. 7 und 8 anzuwenden.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind auf den 6c. Abschnitt dieses Gesetzes bis auf die Absatz 7, und 8 anzuwenden.
(7)Absatz 7,Hausinstallationen im Sinne des 6c. Abschnittes sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen.
(8)Absatz 8,Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 6c. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäuser, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs- betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere älteren Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Campingplätze oder Strafvollzugsanstalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird das Wort „Spezifikationenen“ durch das Wort „Spezifikationen“ ersetzt.In Paragraph 4, wird das Wort „Spezifikationenen“ durch das Wort „Spezifikationen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „erfolgen,wenn“ durch die Wortfolge „erfolgen, wenn“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „erfolgen,wenn“ durch die Wortfolge „erfolgen, wenn“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 13f wird folgender 6c. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 13 f, wird folgender 6c. Abschnitt eingefügt:
„6c. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 13gParagraph 13 g
Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
§ 13hParagraph 13 h
Risikobewertung von Hausinstallationen
(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Analyse, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.
§ 13iParagraph 13 i
Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
(1)Absatz eins,Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins,, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins,, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Absatz eins, durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 39, des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.
(3)Absatz 3,In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
§ 13jParagraph 13 j
Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.
§ 13kParagraph 13 k
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19
Zusätzliche Aufgaben des OIB
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist
technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;
Produktinformationsstelle für das Bauwesen;
registerführende Stelle im Sinn des § 8 Abs. 2;registerführende Stelle im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2,;
technische Stelle für die Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 13h).“technische Stelle für die Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (Paragraph 13 h,).“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Z 30 und 31 angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz eins, werden folgende Ziffer 30 und 31 angefügt:
ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen § 13g verwendet;ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen Paragraph 13 g, verwendet;
einem Auftrag nach § 13j nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“einem Auftrag nach Paragraph 13 j, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 30 und 31 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten sowie der Vornahme und Aktualisierung der allgemeinen Analyse der Risiken nach § 13h Abs. 1 zu verwenden.“Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8, 30 und 31 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten sowie der Vornahme und Aktualisierung der allgemeinen Analyse der Risiken nach Paragraph 13 h, Absatz eins, zu verwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 24b lautet:Paragraph 24 b, lautet:
„§ 24b
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10;Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt , L 285 vom 31.10.2009, S. 10;
Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1;Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt , L 13 vom 17.1.2014, S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, Amtsblatt , L 237 vom 21.9.2000, S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Umweltzeichen, ABl. L 27 vom 30.10.2010, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Umweltzeichen, Amtsblatt , L 27 vom 30.10.2010, S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Amtsblatt , L 342 vom 22.12.2009, S. 1;
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.“Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt , L 435 vom 23.12.2020, S. 1.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10;Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt , L 285 vom 31.10.2009, S. 10;
Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1;Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt , L 13 vom 17.1.2014, S. 1;
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.“Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt , L 435 vom 23.12.2020, S. 1.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 6, 7 und 8, § 4, § 7 Abs. 2, der 6c. Abschnitt, § 19, § 23 Abs. 1 Z 30 und 31 und Abs. 5, § 24b und § 25 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 6, 7 und 8, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, der 6c. Abschnitt, Paragraph 19,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 30 und 31 und Absatz 5,, Paragraph 24 b und Paragraph 25, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landesrätin Lackner |
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