73. Gesetz vom 4. Juli 2023, mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 und das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert werden (Steiermärkisches PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023)
Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2023, – beschlossen:Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,, – beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes |
Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 |
Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 |
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 119t Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022“ die Zeilen „§ 119u Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 108/2022“ und „§ 119v Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:Nach Paragraph 3, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
Photovoltaikanlagen, die nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Z 5 lautet:Paragraph 19, Ziffer 5, lautet:
Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 20 Z 2 lit. k lautet:Paragraph 20, Ziffer 2, Litera k, lautet:
Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o, lautet:
Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 22 Abs. 2 Z 3a lautet:Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 a, lautet:
der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten von Gebäuden, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Für Bauführungen im Freiland (ausgenommen Auffüllungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 StROG) kann der Nachweis entfallen, wenn der Grenzabstand zu den nächstgelegenen Nachbargrenzen laut Lageplan mehr als 10 Meter beträgt;“der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten von Gebäuden, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Für Bauführungen im Freiland (ausgenommen Auffüllungsgebiete gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, StROG) kann der Nachweis entfallen, wenn der Grenzabstand zu den nächstgelegenen Nachbargrenzen laut Lageplan mehr als 10 Meter beträgt;“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Als Vorbereitung zur Bauverhandlung sind die Grundstücksgrenzen sowie die Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden zu kennzeichnen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29a Abs. 5 und 6 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 29 a, Absatz 5 und 6 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 37 Abs. 3 wird nach dem Wort „konsensgemäßen“ die Wortfolge „und lagerichtigen“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 3, wird nach dem Wort „konsensgemäßen“ die Wortfolge „und lagerichtigen“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 38 Abs. 2 Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 38 Abs. 2 Z 6 entfällt.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 38 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen (Abs. 2) angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,“der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen (Absatz 2,) angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung liegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 80 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 80, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Informationen über die verschiedenen Methoden und über praktische Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Informationen
zu Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zwecks und ihrer Ziele,
zu kosteneffizienten Maßnahmen sowie
zu verfügbaren Finanzinstrumenten zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und zum Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass dem für die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zuständigen Personal Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen, in deren Rahmen auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hingewiesen wird und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserung der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebieten ermöglicht wird.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 betrauen.“Die Landesregierung kann einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 betrauen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 81a Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 81 a, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 b,Die aggregierten anonymisierten Daten sind vom Rechtsträger auf Verlangen der Landesregierung für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Eigentümers sind die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 95 Abs. 2a lautet:Paragraph 95, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie das ortsübliche Ausmaß von Geruchsbelästigungen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 95 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 95, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben gelten jedenfalls als zumutbar, sofern die Häufigkeit der auftretenden Jahresgeruchsstunden das folgende Ausmaß nicht überschreitet:
15 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung;
25 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Schweinehaltung;
40 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Rinderhaltung oder vergleichbarer Tierhaltung (Pferde-, Alpaka-, Schaf- und Ziegenhaltung).“
20.Novellierungsanordnung 20, § 100 Abs. 1 lautet:Paragraph 100, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Neu-, Zu- und Umbau sowie die wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes und die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 100 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 100, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Eine wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes ist jede Änderung der Anlage, eines Betriebes, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können,
die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder
die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 100 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 3 bis 7 angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2 ist der Antrag samt den Einreichunterlagen frühzeitig für die Dauer von mindestens 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:Bei Vorhaben nach Absatz eins und 2 ist der Antrag samt den Einreichunterlagen frühzeitig für die Dauer von mindestens 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
gegebenenfalls die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen EU-Mitgliedstaaten ist;
die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung;
den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen für die Einsichtnahme in die Unterlagen;
den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme;
den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Abs. 4 bis 7.den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Absatz 4 bis 7,
(4)Absatz 4,Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zum Vorhaben darzulegen. Die innerhalb dieser Frist eingelangten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu beachten.Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zum Vorhaben darzulegen. Die innerhalb dieser Frist eingelangten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu beachten.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf ihrer Website bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 und 2 für einen bestimmten Zeitraum von mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Aktualisierungen der Entscheidung. Dabei sind die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf ihrer Website bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Absatz eins und 2 für einen bestimmten Zeitraum von mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Aktualisierungen der Entscheidung. Dabei sind die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6)Absatz 6,Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu.Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht innerhalb der in Absatz 5, genannten Frist das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) zu.
(7)Absatz 7,Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht das Recht zu, gegen Bescheide über Vorhaben nach Abs. 1 und 2 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Abs. 1 und 2 und Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht das Recht zu, gegen Bescheide über Vorhaben nach Absatz eins und 2 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Absatz eins und 2 und Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß Absatz 5, gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 119u wird folgender § 119v eingefügt:Nach Paragraph 119 u, wird folgender Paragraph 119 v, eingefügt:
„§ 119v
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,
§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.“Paragraph 38, Absatz 2 a, gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 120a wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 7a, § 13 Abs. 2, § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, § 22 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 29a Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Z 4 und Abs. 2a, § 38 Abs. 7 Z 2, § 40 Abs. 2, § 80 Abs. 3 bis 5, § 81a Abs. 4b, § 95 Abs. 2a und 3a, § 100 Abs. 1, 1a, und 3 bis 7 und § 119v mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 38 Abs. 2 Z 6 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 7 a,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 19, Ziffer 5,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera k,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 29 a, Absatz 5 und 6, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 2 a,, Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 3 bis 5, Paragraph 81 a, Absatz 4 b,, Paragraph 95, Absatz 2 a und 3 a, Paragraph 100, Absatz eins, eins a,, und 3 bis 7 und Paragraph 119 v, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7 „(entfallen)“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7, „(entfallen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58a „Regulierungsbehörde“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 58 a, „Regulierungsbehörde“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „200 Kilowatt“ durch die Wortfolge „500 Kilowatt“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „200 Kilowatt“ durch die Wortfolge „500 Kilowatt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 5, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:Der Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliegen nicht:
Erzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
Kabelleitungen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971 unterliegen;
Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von weniger als 1 000 kWp und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen.
(3)Absatz 3,Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Wesentliche Änderungen liegen ebenso vor, wenn die Ausführung einer Photovoltaikanlage einer Bestätigung nach § 6 Abs. 2a oder Festlegungen der überörtlichen Raumordnung (§ 10 Abs. 4) widerspricht. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.“Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Wesentliche Änderungen liegen ebenso vor, wenn die Ausführung einer Photovoltaikanlage einer Bestätigung nach Paragraph 6, Absatz 2 a, oder Festlegungen der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10, Absatz 4,) widerspricht. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Einem Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Photovoltaikanlage ist darüber hinaus eine Bestätigung der Baubehörde anzuschließen, mit der die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird. Eine Bestätigung der Baubehörde ist nicht erforderlich für Flächen, für die im Rahmen eines Entwicklungsprogrammes der Landesregierung überörtliche Widmungsfestlegungen getroffen wurden.
(2b)Absatz 2 b,Die Baubehörde hat über ein Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 2a binnen einem Monat zu entscheiden. Dem Ansuchen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen anzuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Bestätigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung nicht vor, so hat die Baubehörde diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Gegen einen Feststellungsbescheid der Baubehörde ist die Berufung ausgeschlossen.“Die Baubehörde hat über ein Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung gemäß Absatz 2 a, binnen einem Monat zu entscheiden. Dem Ansuchen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen anzuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Bestätigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung nicht vor, so hat die Baubehörde diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Gegen einen Feststellungsbescheid der Baubehörde ist die Berufung ausgeschlossen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Bautechnik, Forstwesen, Wildökologie, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für Photovoltaikanlagen setzt überdies voraus, dass das Vorhaben den Festlegungen der überörtlichen Raumordnung entspricht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen, Belästigungen sowie Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und das Vorhaben den überörtlichen Festlegungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen entspricht. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.“Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen, Belästigungen sowie Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und das Vorhaben den überörtlichen Festlegungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen entspricht. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Betreiberin/der Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Photovoltaikanlage (§ 5 Abs. 2 Z 5) mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp hat eine fachlich geeignete natürliche Person (Abs. 2) zu bestellen, die für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes verantwortlich ist.“Die Betreiberin/der Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Photovoltaikanlage (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,) mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp hat eine fachlich geeignete natürliche Person (Absatz 2,) zu bestellen, die für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes verantwortlich ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu § 14 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 14, wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Vorgeschriebene Auflagen sind von der Behörde mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn nach Abs. 1 festgestellt wird, dass diese nicht mehr erforderlich sind und die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge dadurch nicht verringert wird. Die Parteistellung im Verfahren zur nachträglichen Aufhebung oder Abänderung von Auflagen entspricht jener des Genehmigungsverfahrens.“Vorgeschriebene Auflagen sind von der Behörde mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn nach Absatz eins, festgestellt wird, dass diese nicht mehr erforderlich sind und die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge dadurch nicht verringert wird. Die Parteistellung im Verfahren zur nachträglichen Aufhebung oder Abänderung von Auflagen entspricht jener des Genehmigungsverfahrens.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 38 Abs. 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Verwaltung des Fonds obliegt der für Koordination und Förderungsangelegenheiten im Energiewesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. Die Mittel nach Abs. 1 lit. a sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.“Die Verwaltung des Fonds obliegt der für Koordination und Förderungsangelegenheiten im Energiewesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. Die Mittel nach Absatz eins, Litera a, sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 58 Abs. 2 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in § 6 Abs. 2a und 2b und § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Die in Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 b und Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 58a lautet:Paragraph 58 a, lautet:
„§ 58a
Regulierungsbehörde
Die Landesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Regulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz unterrichten zu lassen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 69 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6 Abs. 2a und 2b, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6, § 14, § 38 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 58a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 14,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 58 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 7, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Agri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:
Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes muss zum Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung bereits vorliegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 39a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 39 a, lautet:
Zentrumszonen: Bereiche, die in zentraler Lage gewachsene, dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und eine Durchmischung von Wohn- oder anderen Nutzungen (öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienstleistungsbetriebe) aufweisen, sowie daran unmittelbar anschließende Flächen mit einer Ausdehnung von maximal 100 m, sofern ein funktioneller Zusammenhang begründet werden kann und diese Flächen nicht durch Infrastrukturen oder naturräumliche Gegebenheiten getrennt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Naturgefahren kann festgelegt werden, dass Flächen, die durch Naturgefahren besonders gefährdet oder die für den Schutz vor Naturgefahren bedeutsam sind, gänzlich oder von Bauvorhaben bestimmter Art freizuhalten sind. Im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen können nähere Vorgaben für die örtliche Raumordnung festgelegt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 4 Z 6 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:
Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m² und Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha. Die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage ohne entsprechende Festlegung einer Sondernutzung im Freiland ist je landwirtschaftlichem Betrieb nur einmal zulässig. Mehrere Freiflächenanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gelten als einheitliche Anlage, deren Fläche zusammenzurechnen ist. Ein räumlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die jeweiligen Anlagen die visuelle Wirkung einer einheitlichen Standortfläche erzeugen. Beträgt der Abstand zwischen den Standortflächen weniger als 100 m, so liegt jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang vor. Ausgenommen von der Zusammenrechnungsregelung sind Agri-Photovoltaikanlagen, die im unmittelbaren Anschluss an gewidmetes Bauland der Kategorie Dorfgebiet errichtet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 Abs. 5 Z 6 lautet:Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, lautet:
Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² errichtet werden. Mehrere Solar- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gelten als einheitliche Anlage, deren Fläche zusammenzurechnen ist. Ein räumlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die jeweiligen Anlagen die visuelle Wirkung einer einheitlichen Standortfläche erzeugen. Beträgt der Abstand zwischen den Standortflächen weniger als 100 m, so liegt jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang vor.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
In einem Landschaftsschutzgebiet gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m2 übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß § 22 Abs. 7 erlassen wurde.“In einem Landschaftsschutzgebiet gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m2 übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß Paragraph 22, Absatz 7, erlassen wurde.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 40 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 40, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Für Flächen, die nach den forstrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen als Gefahrenzonen ausgewiesen sind, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m² übersteigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 67h Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 67 h, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (§ 30 Abs. 1 Z 3) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5 liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 67h Abs. 6 lautet:Paragraph 67 h, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.“In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können Paragraphen 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 67h Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 67 h, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,In bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann § 27 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.“In bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann Paragraph 27, in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 68a wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten § 2 Abs. 1 Z 1 und 39a, § 11 Abs. 11, § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6, § 40 Abs. 4 Z 3 und 5 und § 67h Abs. 3a, 6 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023, treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 39 a, Paragraph 11, Absatz 11,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 und Paragraph 67 h, Absatz 3 a, 6 und 6 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landesrätin Lackner |
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