Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 15. Juni 2023

53. Gesetz:

Gemeindedienstrechtsnovelle 2023

 

(römisch achtzehn. GPStLT IA EZ 3102/1 Ausschussbericht EZ 3102/3)

 

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

53. Gesetz vom 13. Juni 2023, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz und die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert werden (Gemeindedienstrechtsnovelle 2023)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962

Artikel

2 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957

Artikel

3 Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

Artikel

4 Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

Artikel 1
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 8 Dienstvertrag“ wird die Zeile „§ 8a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.

b) Der Eintrag zu Paragraph 15, lautet „Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes“.

c) Der Eintrag zu Paragraph 21, lautet „Soziale Zuwendungen“.

d) Der Eintrag zu Paragraph 31 a, lautet „Frühkarenzurlaub“.

e) Nach dem Eintrag „§ 31a Frühkarenzurlaub“ wird die Zeile „§ 31b Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt.

f) Der Eintrag zu Paragraph 40 c, lautet „EU-Recht“.

g) Nach dem Eintrag „§ 41b Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal“ wird die Zeile „§ 41c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins b, lautet:

„§ 1b

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 22 a,, Paragraph 30,, Paragraph 30 b,, Paragraph 30 c,, Paragraph 30 e,, Paragraph 31,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b und Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Dienstvertrag

  1. Absatz eins,Der Dienstvertrag und allfällige Nachträge sind schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat zu seiner Gültigkeit jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
    5. Ziffer 5
      bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;
    6. Ziffer 6
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
    7. Ziffer 7
      für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;
    8. Ziffer 8
      Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;
    9. Ziffer 9
      Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
    10. Ziffer 10
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;
    11. Ziffer 11
      ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
    12. Ziffer 12
      kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;
    13. Ziffer 13
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
    14. Ziffer 14
      den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;
    15. Ziffer 15
      Dauer der Kündigungsfristen;
    16. Ziffer 16
      dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
    17. Ziffer 17
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;
    18. Ziffer 18
      den errechneten Vorrückungsstichtag (Paragraph 7, Absatz 5,);
    19. Ziffer 19
      ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.
  2. Absatz 2,Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      geplante Dauer der Auslandsverwendung,
    3. Ziffer 3
      Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
    Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
  4. Absatz 4,Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von Vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Vertragsbediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abstellt. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
  5. Absatz 5,Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel der Entlohnungsgruppe verbunden ist, ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
  6. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis über die in Absatz 2, erster bis dritter Satz geregelten Zeiträume hinaus fortgesetzt, wird es so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 8, Absatz eins, sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach Paragraph 8, Absatz eins, sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
  2. Absatz 2,Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
  3. Absatz 3,Die Information über Änderungen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, lautet:

„§ 13

Nebenbeschäftigung

  1. Absatz eins,Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der Vertragsbedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2,Die/Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3,Die/Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der Vertragsbedienstete,
    1. Ziffer eins
      deren/dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 22 a, herabgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, 25 a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. Ziffer 3
      die/der eine Karenz gemäß Paragraph 31, in Anspruch nimmt,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstgeberin dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  4. Absatz 4,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die/der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
  5. Absatz 5,Die/Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22 a, lautet:

„§ 22a

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, geltenden Bestimmungen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die/Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie/er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    3. Ziffer 3
      wegen der notwendigen Betreuung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      2. Litera b
        ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 30 b, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 30 b, Absatz 9, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  2. Absatz 11,Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  2. Absatz 8,Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Absatz eins und 3 weggefallen ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31 a, lautet:

„§ 31a

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Absatz 2,, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 31 a, wird folgender Paragraph 31 b, eingefügt:

„§ 31b

Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. Litera a
        ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. Litera b
        einer anderen Dienststelle.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist die/der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bediensteter zu behandeln, die/der Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des Paragraph 40 c, lautet „EU-Recht“.

Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungssatz des Paragraph 40 c, entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 40 c, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11.7.2019, S. 105;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 40 c, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt , L 188 vom 12.7.2019, S. 79.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 41 b, wird folgender Paragraph 41 c, eingefügt:

„§ 41c

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 8, Absatz 2, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 8, Absatz 3, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 13,, Paragraph 22 a,, Paragraph 30 b, Absatz eins, 8 a, 10 und 11, Paragraph 31, Absatz 7 und 8, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b,, die Überschrift des Paragraph 40 c,, Paragraph 40 c, Einleitungssatz, Ziffer 3, 8 und 9 und Paragraph 41 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 9 Dekrete“ wird die Zeile „§ 9a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag „§ 19a Überstunden“ wird die Zeile „§ 19b Herabsetzung der Arbeitszeit“ eingefügt.

c) Der Eintrag zu Paragraph 56 h, lautet „Frühkarenzurlaub“.

d) Nach dem Eintrag „§ 56h Frühkarenzurlaub“ wird die Zeile „§ 56i Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt

e) Nach dem Eintrag „5. Abschnitt Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses und sonstige Bestimmungen“ wird die Zeile „§ 63 Versetzung in den zeitlichen Ruhestand“ eingefügt.

f) Nach dem Eintrag „§ 116b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020“ wird die Zeile „§ 116c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt

g) Nach dem Eintrag „§ 117 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 118 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins a, lautet:

„§ 1a

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 26, Absatz 2 und 3, Paragraph 55 a,, Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, Paragraph 56 b,, Paragraph 56 c,, Paragraph 56 e,, Paragraph 56 g,, Paragraph 56 h,, Paragraph 56 i,, Paragraph 67, Absatz 2 und Paragraph 68, sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    das Ende des provisorischen Dienstverhältnisses;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Haben öffentlich-rechtliche Bedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      geplante Dauer der Auslandsverwendung,
    3. Ziffer 3
      Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
    Der Zusatz zum Dekret ist der öffentlich-rechtlichen Bediensteten/dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor Antritt der Auslandsverwendung zu übermitteln.
  2. Absatz eins b,Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Bediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

Der Bediensteten/Dem Bediensteten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in Paragraph 8, Absatz eins, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Nebenbeschäftigung

  1. Absatz eins,Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2,Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3,Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete,
    1. Ziffer eins
      deren/dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 55 a, herabgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, 25 a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. Ziffer 3
      die/der eine Karenz gemäß Paragraph 56 g, in Anspruch nimmt,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstgeberin dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  4. Absatz 4,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Beamtin/der Beamte jedenfalls zu melden.
  5. Absatz 5,Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
  6. Absatz 6,Zur Übernahme oder Ausübung einer bezahlten oder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist die Bewilligung des Gemeinderates notwendig.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, eingefügt:

„§ 19b

Herabsetzung der Arbeitszeit

Für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Arbeitszeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Arbeitszeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, geltenden Bestimmungen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach 56b Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 56 b, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. Litera b
      ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 56 b, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 56 b, Absatz 10, werden folgende Absatz 11 und Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  2. Absatz 12,Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56 g, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 56 h, lautet:

„§ 56h

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einer/Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Absatz eins a,, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 56 h, wird folgender Paragraph 56 i, eingefügt:

„§ 56i

Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. Litera a
        ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. Litera b
        einer anderen Dienststelle.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

Novellierungsanordnung 15, Nach der Untergliederungsbezeichnung „5. Abschnitt Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses und sonstige Bestimmungen“ werden folgende Paragrafennummer und folgende Überschrift eingefügt:

„§ 63

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand“

Novellierungsanordnung 16, Im Einleitungssatz des Paragraph 115 b, entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 115 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11.7.2019, S. 105;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 115 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt , L 188 vom 12.7.2019, S. 79.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 116 b, wird folgender Paragraph 116 c, eingefügt:

„§ 116c

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz eins a, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz eins b, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 117, wird folgender Paragraph 118, angefügt:

„§ 118

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1959, ist Paragraph 75, mit 8. August 1958 in Kraft getreten; gleichzeitig sind Paragraph 74 und Paragraph 76, außer Kraft getreten.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1960, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 8, 9, Litera b und Absatz 10,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41,, Paragraph 50, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 9,, Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 84 a,, Paragraph 116, Absatz 7, letzter Satz, Absatz 8, letzter Satz, Absatz 10 bis 14) mit 1. Februar 1956;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 9, Litera a,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz 8,, Paragraph 51, Absatz 3, 4, 6, 7 und 8 mit 1. Jänner 1959;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2 und 4, Paragraph 63, Absatz eins und 5, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65,, Paragraph 71 a,) mit 29. März 1960.
  3. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1962, sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 75, mit 31. August 1960 außer Kraft getreten;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 26, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 63 und Paragraph 69, mit 1. Jänner 1961 in Kraft getreten.
  4. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 1964, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 47, Absatz 3 und 4, Paragraph 49, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz 7, sowie Artikel römisch zwei, mit 1. April 1963;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 3, Litera b,, Absatz 4, 5 und 10, Paragraph 44, Absatz 2, mit 1. Mai 1963;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz eins, mit 1. Jänner 1964;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 84 a, mit 16. Juli 1964.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 204 aus 1966, sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 50, Absatz 8, sowie Artikel römisch zwei, mit 1. August 1964 in Kraft getreten;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 55, Absatz eins und 4, Paragraph 55 a und Paragraph 55 b, mit 1. Jänner 1965 in Kraft getreten;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 4 und 5, Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz eins, sowie Artikel römisch drei, mit 1. Juni 1965 in Kraft getreten;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 8, Absatz 5, 6 und 7 sowie Paragraph 51, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs mit 1. Juli 1965 in Kraft getreten;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 40, Absatz 2, mit 22. August 1966 in Kraft getreten;
    6. Ziffer 6
      die Anlage zu Paragraph 8, Absatz 5, mit dem Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft getreten.
  6. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1967, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz 6, Litera c und d, Paragraph 27, Absatz 2, Litera c und d mit 1. Juni 1965;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz 5 und des Artikel römisch vier, Absatz eins und 2 mit 1. Juli 1965;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 91, Absatz 6 und Paragraph 115, mit 31. Dezember 1965;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 11 und 12 Litera a,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraph 65,, Paragraph 68, und§ 83 Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraphen 69 bis 79 und Paragraph 92, Absatz 5 und 6 und des Artikel römisch drei, mit 1. Jänner 1966;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, mit 1. Juni 1966;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz eins, mit 1. Jänner 1967;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 33 a,, Paragraph 33 b und Paragraph 52, Absatz 2 und des Artikel römisch vier, Absatz 3, mit 17. August 1967.
  7. Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1968, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      die Anlage zu Paragraph 8, Absatz 5 und Artikel römisch zwei, mit 1. Juli 1965;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz eins, mit 1. August 1967;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz 4 und Artikel römisch drei, mit 6. Juni 1968.
  8. Absatz 8,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1969, sind Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 52, Absatz eins,, Artikel römisch zwei und römisch drei mit 1. Oktober 1968 in Kraft getreten.
  9. Absatz 9,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1970, sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 30 und Paragraph 30 a und Artikel römisch zwei bis römisch fünf am 1. März 1969 in Kraft getreten; gleichzeitig ist Paragraph 8, Absatz 4, außer Kraft getreten;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, mit 26. März 1970 in Kraft getreten;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz 4 und 5 mit 1. September 1969 in Kraft getreten.
  10. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 30 a, Absatz eins, 2, Ziffer 6 und 7, Absatz 3, 7 und 8, Absatz 3,, der Artikel römisch zwei und römisch vier und der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8, mit 1. März 1969;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 3, mit 1. September 1969;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz 4 und 6, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 50, Absatz 8, sowie der Artikel römisch drei,, römisch fünf und römisch sechs mit 7. August 1970.
  11. Absatz 11,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1973, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 39 b, mit 1. Jänner 1971;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 39 c, mit 1. Jänner 1972;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 25 a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 33 b,, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 35 a,, Paragraph 36,, Paragraph 36 a,, Paragraph 36 b,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 38 a,, Paragraph 38 b,, Paragraph 39, 39 a und die Artikel römisch drei bis römisch fünf mit 1. Dezember 1972;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 52, Absatz eins, 5 und 6 mit 1. Juli 1972.
  12. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 1975, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25 b, Absatz 2, mit 1. Dezember 1972;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 28, Absatz 4 und 5, Paragraph 30 a, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 33 b, Absatz 4 und Artikel römisch zwei, mit 7. Juli 1973;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25 b, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 39 b, Absatz 6 und 7 mit 20. Juli 1974;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 51, Absatz 4 und Artikel römisch drei, mit 1. Oktober 1974;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 26, Absatz 6 und 7, Paragraph 27, Absatz eins bis 6, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 27, Absatz eins, mit 1. Jänner 1975.
  13. Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1977, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25 a,, Paragraph 27, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins und 5 mit 1. Juli 1976,
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch vier mit 1. Jänner 1977.
  14. Absatz 14,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1978, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33, Absatz 3 und 4, Paragraph 54,, Paragraph 54 a bis Paragraph 54 i,, Paragraph 55,, Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, Paragraph 56 b und Paragraph 57, mit 1. Jänner 1977;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 30 a, Absatz 7, zweiter Satz und 10, Paragraph 48 und Paragraph 51, sowie die Artikel römisch zwei bis römisch vier mit 1. Juni 1977;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 52, Absatz eins, 4 und 5 sowie Artikel römisch fünf, mit 1. Jänner 1978.
  15. Absatz 15,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1979, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8,, Absatz 6 und 7, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins und Artikel römisch drei, mit 1. Jänner 1978;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26 und Artikel römisch zwei, mit 1. August 1978;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 25 c,, Paragraph 52, Absatz eins und 5 mit 1. Jänner 1979.
  16. Absatz 16,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1981, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 10 und Paragraph 52, Absatz eins und 5 mit 1. Jänner 1980;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch zwei, mit 1. Juli 1980.
  17. Absatz 17,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25 b, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 2, Litera c,, §47, Paragraph 49, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz 7 und Paragraph 51, Absatz 11,, Artikel römisch zwei,, Artikel römisch drei, Absatz eins und Artikel römisch fünf,, Artikel römisch sechs und Artikel römisch acht, mit 1. Juli 1981;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch drei, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 1982;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 5, sowie Artikel römisch vier, Absatz eins, mit 1. Juli 1982;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 39 c, Absatz eins, letzter Satz und Artikel römisch sieben, mit 1. Jänner 1984;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 sowie Artikel römisch vier, Absatz 2, mit 1. Jänner 1985.
  18. Absatz 18,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988, ist Paragraph 39 c, letzter Satz mit 1. Jänner 1987 in Kraft getreten.
  19. Absatz 19,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1993, ist Paragraph 68, mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
  20. Absatz 20,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1993, sind Paragraph 40, Absatz 2, Litera c und Paragraph 56 c, mit 22. Oktober 1993 in Kraft getreten.
  21. Absatz 21,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994, sind Paragraph 62,, Paragraph 94, Absatz 3, Litera a und b und Absatz 4, sowie Paragraph 95, Absatz 2, mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten.
  22. Absatz 22,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995, sind Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c und Paragraph 66, mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
  23. Absatz 23,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996, sind Paragraph 19 a,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 4 und 5, Paragraph 30 a,, Paragraph 56 b,, Paragraph 68,, Paragraph 111, Absatz 5 und Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.
  24. Absatz 24,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, sind Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 68,, Artikel römisch zwei und römisch vier mit 1. November 1996 in Kraft getreten.
  25. Absatz 25,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, sind Paragraph 26,, Paragraph 39 c,, Paragraph 68,, Paragraph 100, Absatz eins und Paragraph 111, Absatz 5 und Artikel römisch zwei, mit 1. Juni 1997 in Kraft getreten; gleichzeitig ist Paragraph 27, außer Kraft getreten.
  26. Absatz 26,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997, sind Paragraph 25, Absatz 4 bis 9, Paragraph 40, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 58 und Paragraph 58 a, sowie Artikel römisch vier Ziffer eins bis 4 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
  27. Absatz 27,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2000, ist Paragraph 68, mit 1. Februar 2000, in Kraft getreten.
  28. Absatz 28,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2001, sind Paragraph 58, Absatz 6, Ziffer eins und Artikel römisch vier, mit 3. Juli 2001 in Kraft getreten.
  29. Absatz 29,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, sind Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 3, mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
  30. Absatz 30,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007, sind Paragraph 56 c,, Paragraph 56 d und Paragraph 115 a, mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten.
  31. Absatz 31,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008, sind Paragraph 2 d und Paragraph 115 b, mit 25. Juli 2008 in Kraft getreten.
  32. Absatz 32,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, sind Paragraph 94, Absatz 7, und 8 sowie Paragraph 95, Absatz 4 und 5 mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.
  33. Absatz 33,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, sind Paragraph eins a,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 56 b, Absatz 9 und Paragraph 56, c Absatz 5, mit 25. September 2010 in Kraft getreten.
  34. Absatz 34,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, sind das Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 6,, Paragraph 94, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 4,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 5,, Paragraph 100, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz eins und 2, Paragraph 109, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 110, Absatz 3,, Paragraph 111, Absatz eins bis 3, Paragraph 113, Absatz 5 und die Überschrift des Paragraph 115 b, mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten; gleichzeitig sind Paragraph 95,, Paragraph 98, Absatz 3 und Paragraph 107, außer Kraft getreten.
  35. Absatz 35,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 54,, Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 e,, Paragraph 54 g,, Paragraph 54 h,, Paragraph 54 i,, Paragraph 54 j,, Paragraph 56, Absatz eins a,, Paragraph 56 b,, Paragraph 56 e,, Paragraph 56 f,, Paragraph 56 g und Paragraph 56 h, mit 1. März 2015; gleichzeitig sind Paragraph 54 c und Paragraph 54 d, außer Kraft getreten;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 116 a, am 11. November 2014.
  36. Absatz 36,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016, ist Paragraph 68, Absatz 3, mit 1. März 2016 in Kraft getreten.
  37. Absatz 37,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, ist Paragraph 54 e, Absatz 3, mit 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
  38. Absatz 38,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020, sind das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 17,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 45 a,, Paragraph 52, Absatz eins und 5, Paragraph 54 e, Absatz eins a,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 d,, Paragraph 56 g, Absatz 6,, Paragraph 94,, Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 115 c und Paragraph 116 b, mit 14. Oktober 2020 in Kraft getreten; gleichzeitig sind Paragraph 25 a,, Paragraph 25 c und Paragraph 52, Absatz 6, außer Kraft getreten.
  39. Absatz 39,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.
  40. Absatz 40,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Absatz eins a und eins b, Paragraph 9 a,, Paragraph 18,, Paragraph 19 b,, Paragraph 56 b, Absatz eins, Ziffer eins a, 3,, Absatz 9 a, 11 und 12, Paragraph 56 g, Absatz 6,, Paragraph 56 h,, Paragraph 56 i,, die Paragrafennummer „§ 63“, die Überschrift des Paragraph 63,, Paragraph 115 b, Einleitungssatz, Ziffer 3, 8 und 9 und Paragraph 116 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstengesetzes

Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 7a Zeitlich begrenzte Funktionen“ wird die Zeile „§ 7b Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.

b) Der Eintrag zu Paragraph 28 b, lautet „Mutterschutz, Elternkarenz, Herabsetzung der Wochendienstzeit“.

c) Nach dem Eintrag „§ 28g Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ werden die Zeilen „§ 28h Frühkarenzurlaub“ und „§ 28i Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt.

d) Nach dem Eintrag „§ 49 Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Monatsbezugs von Pflege- und Betreuungspersonal“ wird die Zeile „§ 50 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins a, lautet:

„§ 1a

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 28 a,, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 d,, Paragraph 28 f,, Paragraph 28 g,, Paragraph 28 h und Paragraph 28 i, sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Dienstvertrag

  1. Absatz eins,Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
    5. Ziffer 5
      bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;
    6. Ziffer 6
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
    7. Ziffer 7
      für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;
    8. Ziffer 8
      Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;
    9. Ziffer 9
      Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
    10. Ziffer 10
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;
    11. Ziffer 11
      ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
    12. Ziffer 12
      kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;
    13. Ziffer 13
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
    14. Ziffer 14
      den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;
    15. Ziffer 15
      Dauer der Kündigungsfristen;
    16. Ziffer 16
      dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
    17. Ziffer 17
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;
    18. Ziffer 18
      den errechneten Vorrückungsstichtag;
    19. Ziffer 19
      ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.
  2. Absatz 2,Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      geplante Dauer der Auslandsverwendung,
    3. Ziffer 3
      Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
    Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  4. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, eingefügt:

„§ 7b

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
  2. Absatz 2,Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
  3. Absatz 3,Die Information über Änderungen der in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz 8, vierter Satz lautet:

„Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. Litera b
      ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 28 a, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 b,Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 28 a, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 und Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  2. Absatz 9,Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28 b, lautet:

„§ 28b

Mutterschutz, Elternkarenz, Herabsetzung der Wochendienstzeit

  1. Absatz eins,Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt.
  2. Absatz 2,Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist, die für die Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 28 g, werden folgende Paragraph 28 h und Paragraph 28 i, eingefügt:

„§ 28h

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Absatz eins a,, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz eins b,Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 2,Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  5. Absatz 3,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
  6. Absatz 4,Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  7. Absatz 5,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Paragraph 28 i

Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. Litera a
        ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. Litera b
        einer anderen Dienststelle.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist der/die Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bedienstete zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

Novellierungsanordnung 12, Im Einleitungssatz des Paragraph 38, entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 38, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11.7.2019, S. 105;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 38, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt , L 188 vom 12.7.2019, S. 79.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a,, Paragraph 7,, Paragraph 7 b,, Paragraph 25, Absatz 8, vierter Satz, Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins a, 2 und 3, Absatz 5 b, 8 und 9, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 h,, Paragraph 28 i,, Paragraph 38, Einleitungssatz, Ziffer 3, 8 und 9 und Paragraph 50, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 50, eingefügt:

„§ 50

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz 2, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz 3, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 4
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 9 Anstellungs- und Ernennungsdekret“ wird die Zeile „§ 9a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag „§ 41e Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ werden die Zeilen „§ 41f Frühkarenzurlaub“ und „§ 41g Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 158 Übergangsbestimmung zur Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024“ wird die Zeile „§ 159 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins b, lautet:

„§ 1b

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 17, a Absatz 2,, Paragraph 17, b, Paragraph 17 c,, Paragraph 17 e,, Paragraph 17 h,, Paragraph 41, a, Paragraph 41 d,, Paragraph 41 e,, Paragraph 41 f,, Paragraph 41 g,, Paragraph 49, c Absatz 8,, Paragraph 52, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4 und 5, Paragraph 54, a Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a,, Absatz 5 bis 8, Paragraph 55, Absatz eins bis 3, Paragraph 55, b Absatz eins,, Paragraph 55, c Absatz eins,, Paragraph 55, e Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 63, Absatz 4 und 6, Paragraph 63, b, Paragraph 63, e Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 2,, Paragraph 65,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, 8 und 10, Paragraph 75, a Absatz 5 und 6 und Paragraph 102, Absatz 2, dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Der Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Haben Beamtinnen/Beamte ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      geplante Dauer der Auslandsverwendung,
    3. Ziffer 3
      Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
    Der Zusatz zum Dekret ist der Beamtin/dem Beamten vor Antritt der Auslandsverwendung zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der Beamtin/dem Beamten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

Der Beamtin/Dem Beamten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in Paragraph 7, Absatz eins, Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7 b, Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur für die Zeit, während der das Kind der Pflege oder der Betreuung durch die Beamtin/den Beamten bedarf und nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres – ausgenommen in den Fällen des Absatz 5 und des Paragraph 17, e – oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu bewilligen. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem das Kind das achte Lebensjahr vollendet.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b, oder Paragraph 17 g, herabgesetzt ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies bewilligt. Die Bewilligung ist – abgesehen von den Fällen des Absatz eins, – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet. Die Beamtin/Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      deren/dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 17 a, oder Paragraph 17 b, herabgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, 25 a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. Ziffer 3
      die/der eine Karenz gemäß Paragraph 41 e, in Anspruch nimmt,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Beamtin/Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 39, Absatz 8, vorletzter Satz lautet:

„Hat der Beamte eine Karenz nach dem St. MSchKG, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. Litera b
      ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 41 a, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 41 a, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  2. Absatz 10,Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 41 e, werden folgende Paragraph 41 f und Paragraph 41 g, eingefügt:

„§ 41f

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einer Beamtin/Einem Beamten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Absatz 2,, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Beamtin/Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Paragraph 41 g

Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Hat die Beamtin/der Beamte eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. Litera a
        ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. Litera b
        einer anderen Dienststelle.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin/des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist die Beamtin/der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bediensteter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungssatz des Paragraph 144 b, entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 144 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11.7.2019, S. 105;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 144 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt , L 188 vom 12.7.2019, S. 79.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b,, Paragraph 9,, Paragraph 9 a,, Paragraph 17 b, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 6 und 10, Paragraph 39, Absatz 8, vorletzter Satz, Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer eins a, 2 und 3, Absatz 6 b, 9 und 10, Paragraph 41 f,, Paragraph 41 g,, Paragraph 144 b, Einleitungssatz, Ziffer 3, 8 und 9 und Paragraph 159, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 158, wird folgender Paragraph 159, angefügt:

„§ 159

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 9 a, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Grazer Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 9 a, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Grazer Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz sind einer Beamtin/einem Beamten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Landeshauptmann

Drexler

Landeshauptmannstellvertreter

Lang