27. Gesetz vom 14. Februar 2023, mit dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 42/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1971,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
(1)Absatz eins,Gemeinden, die Wasserverbrauchsgebühren ausgeschrieben haben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hiefür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hiefür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenfestsetzungen (Zahlungsaufforderungen) erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Gemeinde gegenüber zugestimmt haben.Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenfestsetzungen (Zahlungsaufforderungen) erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Gemeinde gegenüber zugestimmt haben.
(4)Absatz 4,Gemeinden dürfen von den Gebührenpflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, eingefügt:
„§ 11b
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt 2020 Nummer L 435, Seite 1, umgesetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten § 5a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2023, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2023, treten Paragraph 5 a und Paragraph 11 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2023, in Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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