11. Gesetz vom 31. November 2023, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird (15. LWKG-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2018, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor dem Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:Vor dem Abschnitt römisch eins wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
Abschnitt IAbschnitt römisch eins |
Stellung und Wirkungsbereich der Kammern für Land- und Forstwirtschaft |
§ 1Paragraph eins | Zweck, Bezeichnung und örtlicher Wirkungsbereich |
§ 1aParagraph eins a | Ziele |
§ 2Paragraph 2 | Rechtsform |
§ 3Paragraph 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4Paragraph 4 | Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) |
§ 5Paragraph 5 | sachlicher Wirkungsbereich (Kammeraufgaben) |
§ 6Paragraph 6 | Aufsicht |
§ 7Paragraph 7 | Verhältnis zu Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften |
§ 7aParagraph 7 a | Zusammenarbeit mit Fachorganisationen |
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei |
Organisation der Kammern |
A. Die Landeskammer |
§ 8Paragraph 8 | Organe der Landeskammer |
§ 9Paragraph 9 | Vollversammlung der Landeskammer |
§ 10Paragraph 10 | Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung |
§ 11Paragraph 11 | Beschlußfassung der Vollversammlung |
§ 12Paragraph 12 | Öffentlichkeit der Vollversammlung |
§ 13Paragraph 13 | Auflösung der Vollversammlung |
§ 14Paragraph 14 | Hauptausschuß |
§ 15Paragraph 15 | Präsident (Vizepräsident) |
§ 16Paragraph 16 | Kontrollausschuß |
§ 16aParagraph 16 a | Landeskammertag |
B. Die Bezirkskammern |
§ 17Paragraph 17 | Organe der Bezirkskammer |
§ 18Paragraph 18 | Vollversammlung der Bezirkskammer |
§ 19Paragraph 19 | Einberufung, Zusammentritt und Beschlußfassung der Vollversammlung |
§ 20Paragraph 20 | Auflösung der Vollversammlung |
§ 21Paragraph 21 | Hauptausschuß |
§ 22Paragraph 22 | Obmann (Obmannstellvertreter) |
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei |
Kammerwahlen und Befragung der Kammerzugehörigen |
§ 23Paragraph 23 | Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte |
§ 24Paragraph 24 | Aktives Wahlrecht |
§ 25Paragraph 25 | Passives Wahlrecht |
§ 26Paragraph 26 | Wahlkreise |
§ 27Paragraph 27 | Grundsätze der Wahlen |
§ 28Paragraph 28 | Wahlkosten |
§ 29Paragraph 29 | (entfallen) |
§ 30Paragraph 30 | Wahlordnung |
§ 30aParagraph 30 a | Befragung |
§ 30bParagraph 30 b | Durchführung der Befragung |
§ 30cParagraph 30 c | Ergebnis der Befragung |
§ 30dParagraph 30 d | Petitionsrecht |
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier |
Finanzgebarung |
§ 31Paragraph 31 | Bedeckung des Aufwandes |
§ 32Paragraph 32 | Kammerumlage |
§ 33Paragraph 33 | Kammerbeitrag A |
§ 34Paragraph 34 | Kammerbeitrag B |
§ 35Paragraph 35 | Kammerbeitrag C |
§ 35aParagraph 35 a | Grundbetrag zur Kammerumlage und zu den Kammerbeiträgen A und C |
§ 35bParagraph 35 b | Kammerzugehörige durch Erklärung |
§ 36Paragraph 36 | Jahresvoranschlag |
§ 37Paragraph 37 | Rechnungsabschluß |
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf |
Verwaltung und Ausschüsse |
§ 38Paragraph 38 | Kammeramt und Bezirkskammersekretariate |
§ 38aParagraph 38 a | Kundmachung und Inkrafttreten von Verordnungen |
§ 39Paragraph 39 | Dienst- und Besoldungsordnung |
§ 39aParagraph 39 a | Pensionssicherungsbeitrag |
§ 40Paragraph 40 | Geschäftsordnungen |
§ 41Paragraph 41 | Ausschüsse |
§ 42Paragraph 42 | Gemeindebauernausschuß |
§ 42aParagraph 42 a | Bäuerinnenorganisation |
Abschnitt VaAbschnitt römisch fünf a |
Automationsunterstützte Datenverarbeitung |
§ 42bParagraph 42 b | Betriebsinformationssystem |
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs |
Schlußbestimmungen |
§ 43Paragraph 43 | Verfahren |
§ 44Paragraph 44 | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 44aParagraph 44 a | Verweise |
§ 44bParagraph 44 b | Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen |
§ 44cParagraph 44 c | Abhaltung von virtuellen Sitzungen und Beschlussfassung im Umlaufverfahren und in Videokonferenzen |
§ 45Paragraph 45 | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
§ 46Paragraph 46 | Inkrafttreten von Novellen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lit. c erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, erster Satz lautet:
„Familienangehörige der Kammerzugehörigen nach lit. a oder b, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben; die hauptberufliche Tätigkeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst nicht berührt; ferner Personen, die einen Betrieb gemäß lit. a oder b übertragen haben, und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren, und alle diese Personen ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist.“„Familienangehörige der Kammerzugehörigen nach Litera a, oder b, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben; die hauptberufliche Tätigkeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst nicht berührt; ferner Personen, die einen Betrieb gemäß Litera a, oder b übertragen haben, und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren, und alle diese Personen ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Zusammenarbeit mit Fachorganisationen
(1)Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer kann mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften und land- und forstwirtschaftlichen Fachvereinen/Fachverbänden einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn
diese nach ihren Organisationstatuten Aufgaben besorgen, die mit jenen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen,
sie sich in den Organisationsstatuten der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und dem Land unterstellen,
sie sich insbesondere verpflichten, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreterinnen/Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommen Niederschriften und alle Veröffentlichungen zu übermitteln und
gegen deren fachliche Führung und Gebarung kein Einwand besteht.
(2)Absatz 2,Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung und deren finanzielle und organisatorische Belange zu regeln. Der Abschluss eines Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Vertragsänderungen sind in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.Verträge nach Absatz eins, haben insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung und deren finanzielle und organisatorische Belange zu regeln. Der Abschluss eines Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Vertragsänderungen sind in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.“Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine Obfrau/einen Obmann und eine Obfrau-/Obmannstellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Sind in der Vollversammlung mindestens zwei Wahlparteien vertreten, darf die Obfrau/der Obmann nicht jener Wahlpartei angehören, die die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Für die Wahl der Obfrau/des Obmannes steht jeder Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die nicht die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/Der Obmann (Obfrau-/Obmannstellvertreterin/Obfrau-/Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und die Einteilung von Wahlsprengeln für die Wahl des Bäuerinnenbeirates auf Gemeindeebene beschließen.“In Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und die Einteilung von Wahlsprengeln für die Wahl des Bäuerinnenbeirates auf Gemeindeebene beschließen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit“ eingefügt und entfällt die Z 2.In Paragraph 24, Absatz 2, Einleitungssatz wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit“ eingefügt und entfällt die Ziffer 2,
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine/einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin/berufenen Vertreter oder eine/einen von dieser/diesem schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten aus, die/der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen muss.“Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine/einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin/berufenen Vertreter oder eine/einen von dieser/diesem schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten aus, die/der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllen muss.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 2 entfällt.Paragraph 25, Absatz 2, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen wahlberechtigt (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2) sein. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.“„Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen wahlberechtigt (Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2,) sein. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 27 Abs. 4 lit. b bis lit. d lauten:Paragraph 27, Absatz 4, Litera b bis Litera d, lauten:
Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssytem (§ 42b), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Das Mitgliederverzeichnis dient als Grundlage für die Anlegung des Wählerverzeichnisses. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen. Die Wahlberechtigten sind nach den Vorgaben des § 24 Abs. 3 in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde einzutragen; jede/jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Hat die/der Wahlberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz nicht in der Steiermark, ist sie/er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche ihrer/seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Juristische Personen (§ 4 Abs. 1 lit. d) sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt.Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssytem (Paragraph 42 b,), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Das Mitgliederverzeichnis dient als Grundlage für die Anlegung des Wählerverzeichnisses. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen. Die Wahlberechtigten sind nach den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 3, in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde einzutragen; jede/jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Hat die/der Wahlberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz nicht in der Steiermark, ist sie/er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche ihrer/seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Juristische Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Litera d,) sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt.
Die Wählerverzeichnisse sind am 32. Tag nach der Wahlausschreibung von den Gemeinden in einem der Allgemeinheit zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens aufzulegen. Berichtigungsanträge sind innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt einzubringen. Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig. Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde schriftlich von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Wahllokales und der Wahlzeit zu verständigen. Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen zu übermitteln.
Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Kreiswahlvorschläge bzw. Bezirkswahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von bäuerlichen Landesvereinen eingebracht sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und spätestens am 23.Tag vor dem Wahltag in der Grazer Zeitung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 27 Abs. 4 lit. f und g lauten:Paragraph 27, Absatz 4, Litera f und g lauten:
Für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte sind grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können, und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wählerkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirks- und Landeskammerrätinnen/Bezirks- und Landeskammerräte sind von der Landeskammer zu tragen.
Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Im Falle der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die in lit. f genannten amtlichen Stimmzettel sowie Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen: die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse der/des Wahlberechtigten, die eidesstaatliche Erklärung und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Wählerinnen/Wähler, die ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Rückkuverts (Wahlunterlagen). Die Ausstellung der Wahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 24 Abs. 2a das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der Gemeinde oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde ausüben. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigten.“Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Im Falle der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die in Litera f, genannten amtlichen Stimmzettel sowie Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen: die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse der/des Wahlberechtigten, die eidesstaatliche Erklärung und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Wählerinnen/Wähler, die ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Rückkuverts (Wahlunterlagen). Die Ausstellung der Wahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der Gemeinde oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde ausüben. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigten.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen und der Befragung von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigter/Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten. Der Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 35a Abs. 1 lautet:Paragraph 35 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (§ 32), zum Kammerbeitrag A (§ 33) und zum Kammerbeitrag C (§ 35) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 40 Euro betragen darf. Der festgesetzte Grundbetrag ist zu valorisieren. Die Berücksichtigung der Wertbeständigkeit bleibt vom gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag unberührt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Grundbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Die § 32, § 33, § 34 und § 35 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (Paragraph 32,), zum Kammerbeitrag A (Paragraph 33,) und zum Kammerbeitrag C (Paragraph 35,) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 40 Euro betragen darf. Der festgesetzte Grundbetrag ist zu valorisieren. Die Berücksichtigung der Wertbeständigkeit bleibt vom gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag unberührt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Grundbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Die Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34 und Paragraph 35, sind sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 35b lautet:Paragraph 35 b, lautet:
„§ 35b
Kammerzugehörige durch Erklärung
Kammerzugehörigen durch Erklärung (§ 4 Abs. 2a lit. a) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 40 Euro.“Kammerzugehörigen durch Erklärung (Paragraph 4, Absatz 2 a, Litera a,) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 40 Euro.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören; Beiräte bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören, aus Kammerobfrauen/Kammerobmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Ausschuss und Beirat wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Obmann-/Obfraustellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Unter welchen Voraussetzungen bei Verhinderung von Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte deren Ersatzmitglieder heranzuziehen sind, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören; Beiräte bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören, aus Kammerobfrauen/Kammerobmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins c, von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Ausschuss und Beirat wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Obmann-/Obfraustellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Unter welchen Voraussetzungen bei Verhinderung von Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte deren Ersatzmitglieder heranzuziehen sind, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Angleichung an die Grenzen der Wahlsprengel“.In Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Angleichung an die Grenzen der Wahlsprengel“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 42 Abs. 4 dritter Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Mitglieder können nur Kammerzugehörige (§ 4) sein, die im örtlichen Wirkungsbereich des Ausschussbereiches ihren Hauptwohnsitz haben, bei juristischen Personen ist der Sitz oder die Betriebsstätte maßgeblich.“„Mitglieder können nur Kammerzugehörige (Paragraph 4,) sein, die im örtlichen Wirkungsbereich des Ausschussbereiches ihren Hauptwohnsitz haben, bei juristischen Personen ist der Sitz oder die Betriebsstätte maßgeblich.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 42 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(Wahlsprengel)“.In Paragraph 42, Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck „(Wahlsprengel)“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 42 Abs. 7 lautet:Paragraph 42, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wenn innerhalb einer Frist von acht Wochen die Vorschläge gemäß Abs. 5 und 6 nicht erstattet werden, kann der Hauptausschuss der Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses bzw. der Gemeindebauernobfrau/des Gemeindebauernobmannes vornehmen.“Wenn innerhalb einer Frist von acht Wochen die Vorschläge gemäß Absatz 5 und 6 nicht erstattet werden, kann der Hauptausschuss der Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses bzw. der Gemeindebauernobfrau/des Gemeindebauernobmannes vornehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 42a Abs. 8 lautet:Paragraph 42 a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Das Nähere über die Organisation, Abstimmungen, Wahlen (Durchführung der Wahl mittels Briefwahl) und Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene beschließt und durch die Vollversammlung der Landeskammer zu bestätigen ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:Nach Paragraph 44 b, wird folgender Paragraph 44 c, eingefügt:
„§ 44c
Abhaltung von virtuellen Sitzungen, Beschlussfassung im Umlaufverfahren und in Videokonferenzen
(1)Absatz eins,Die Kammerorgane, Ausschüsse und Beiräte können aus Gründen der Zweckmäßigkeit Sitzungen virtuell abhalten und Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag von der/vom Vorsitzenden allen Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe übermittelt wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg innerhalb der festgesetzten Frist beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Vollversammlung der Landeskammer (§ 9, § 10, § 11) und der Vollversammlung der Bezirkskammern (§ 18 und § 19) nur während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen). Abweichend von § 12 und § 19 Abs. 1 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von fünf Werktagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landeskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht samt den gefassten Beschlüssen muss bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.“Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Vollversammlung der Landeskammer (Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,) und der Vollversammlung der Bezirkskammern (Paragraph 18 und Paragraph 19,) nur während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen). Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 19, Absatz eins, darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von fünf Werktagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landeskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht samt den gefassten Beschlüssen muss bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 46 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,In der Fassung der 15. LWKG-Novelle, LGBl. Nr. 11/2023, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 lit c erster Satz, § 7a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 24 Abs. 2 und 2a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 lit. b bis lit. d, lit. f und lit. g, § 28 Abs. 1, § 35a Abs. 1, § 35b, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7, § 42a Abs. 8 und § 44c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 2 Z 2 und § 25 Abs. 2 außer Kraft.“In der Fassung der 15. LWKG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2023,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, erster Satz, Paragraph 7 a,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 24, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 4 Litera b bis Litera d,, Litera f und Litera g,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 35 a, Absatz eins,, Paragraph 35 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 42 a, Absatz 8 und Paragraph 44 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2023, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz 2, außer Kraft.“
Landeshauptmann Drexler | Landesrat Seitinger |
| |