Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 2. Februar 2023

11. Gesetz:

Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes (15. LWKG-Novelle)

 

(römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 2752/1 Ausschussbericht EZ 2752/4)

11. Gesetz vom 31. November 2023, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird (15. LWKG-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor dem Abschnitt römisch eins wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Abschnitt römisch eins

Stellung und Wirkungsbereich der Kammern für Land- und Forstwirtschaft

Paragraph eins

Zweck, Bezeichnung und örtlicher Wirkungsbereich

Paragraph eins a

Ziele

Paragraph 2

Rechtsform

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4

Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)

Paragraph 5

sachlicher Wirkungsbereich (Kammeraufgaben)

Paragraph 6

Aufsicht

Paragraph 7

Verhältnis zu Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Paragraph 7 a

Zusammenarbeit mit Fachorganisationen

Abschnitt römisch zwei

Organisation der Kammern

A. Die Landeskammer

Paragraph 8

Organe der Landeskammer

Paragraph 9

Vollversammlung der Landeskammer

Paragraph 10

Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung

Paragraph 11

Beschlußfassung der Vollversammlung

Paragraph 12

Öffentlichkeit der Vollversammlung

Paragraph 13

Auflösung der Vollversammlung

Paragraph 14

Hauptausschuß

Paragraph 15

Präsident (Vizepräsident)

Paragraph 16

Kontrollausschuß

Paragraph 16 a

Landeskammertag

B. Die Bezirkskammern

Paragraph 17

Organe der Bezirkskammer

Paragraph 18

Vollversammlung der Bezirkskammer

Paragraph 19

Einberufung, Zusammentritt und Beschlußfassung der Vollversammlung

Paragraph 20

Auflösung der Vollversammlung

Paragraph 21

Hauptausschuß

Paragraph 22

Obmann (Obmannstellvertreter)

Abschnitt römisch drei

Kammerwahlen und Befragung der Kammerzugehörigen

Paragraph 23

Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte

Paragraph 24

Aktives Wahlrecht

Paragraph 25

Passives Wahlrecht

Paragraph 26

Wahlkreise

Paragraph 27

Grundsätze der Wahlen

Paragraph 28

Wahlkosten

Paragraph 29

(entfallen)

Paragraph 30

Wahlordnung

Paragraph 30 a

Befragung

Paragraph 30 b

Durchführung der Befragung

Paragraph 30 c

Ergebnis der Befragung

Paragraph 30 d

Petitionsrecht

Abschnitt römisch vier

Finanzgebarung

Paragraph 31

Bedeckung des Aufwandes

Paragraph 32

Kammerumlage

Paragraph 33

Kammerbeitrag A

Paragraph 34

Kammerbeitrag B

Paragraph 35

Kammerbeitrag C

Paragraph 35 a

Grundbetrag zur Kammerumlage und zu den Kammerbeiträgen A und C

Paragraph 35 b

Kammerzugehörige durch Erklärung

Paragraph 36

Jahresvoranschlag

Paragraph 37

Rechnungsabschluß

Abschnitt römisch fünf

Verwaltung und Ausschüsse

Paragraph 38

Kammeramt und Bezirkskammersekretariate

Paragraph 38 a

Kundmachung und Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 39

Dienst- und Besoldungsordnung

Paragraph 39 a

Pensionssicherungsbeitrag

Paragraph 40

Geschäftsordnungen

Paragraph 41

Ausschüsse

Paragraph 42

Gemeindebauernausschuß

Paragraph 42 a

Bäuerinnenorganisation

Abschnitt römisch fünf a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 42 b

Betriebsinformationssystem

Abschnitt römisch sechs

Schlußbestimmungen

Paragraph 43

Verfahren

Paragraph 44

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 44 a

Verweise

Paragraph 44 b

Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen

Paragraph 44 c

Abhaltung von virtuellen Sitzungen und Beschlussfassung im Umlaufverfahren und in Videokonferenzen

Paragraph 45

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 46

Inkrafttreten von Novellen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, erster Satz lautet:

„Familienangehörige der Kammerzugehörigen nach Litera a, oder b, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben; die hauptberufliche Tätigkeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst nicht berührt; ferner Personen, die einen Betrieb gemäß Litera a, oder b übertragen haben, und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren, und alle diese Personen ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Zusammenarbeit mit Fachorganisationen

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer kann mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften und land- und forstwirtschaftlichen Fachvereinen/Fachverbänden einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese nach ihren Organisationstatuten Aufgaben besorgen, die mit jenen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen,
    2. Ziffer 2
      sie sich in den Organisationsstatuten der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und dem Land unterstellen,
    3. Ziffer 3
      sie sich insbesondere verpflichten, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreterinnen/Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommen Niederschriften und alle Veröffentlichungen zu übermitteln und
    4. Ziffer 4
      gegen deren fachliche Führung und Gebarung kein Einwand besteht.
  2. Absatz 2,Verträge nach Absatz eins, haben insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung und deren finanzielle und organisatorische Belange zu regeln. Der Abschluss eines Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Vertragsänderungen sind in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine Obfrau/einen Obmann und eine Obfrau-/Obmannstellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Sind in der Vollversammlung mindestens zwei Wahlparteien vertreten, darf die Obfrau/der Obmann nicht jener Wahlpartei angehören, die die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Für die Wahl der Obfrau/des Obmannes steht jeder Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die nicht die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/Der Obmann (Obfrau-/Obmannstellvertreterin/Obfrau-/Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und die Einteilung von Wahlsprengeln für die Wahl des Bäuerinnenbeirates auf Gemeindeebene beschließen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 2, Einleitungssatz wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit“ eingefügt und entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine/einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin/berufenen Vertreter oder eine/einen von dieser/diesem schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten aus, die/der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllen muss.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 27, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen wahlberechtigt (Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2,) sein. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, Absatz 4, Litera b bis Litera d, lauten:

  1. Litera b
    Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssytem (Paragraph 42 b,), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Das Mitgliederverzeichnis dient als Grundlage für die Anlegung des Wählerverzeichnisses. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen. Die Wahlberechtigten sind nach den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 3, in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde einzutragen; jede/jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Hat die/der Wahlberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz nicht in der Steiermark, ist sie/er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche ihrer/seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Juristische Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Litera d,) sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt.
  2. Litera c
    Die Wählerverzeichnisse sind am 32. Tag nach der Wahlausschreibung von den Gemeinden in einem der Allgemeinheit zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens aufzulegen. Berichtigungsanträge sind innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt einzubringen. Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig. Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde schriftlich von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Wahllokales und der Wahlzeit zu verständigen. Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen zu übermitteln.
  3. Litera d
    Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Kreiswahlvorschläge bzw. Bezirkswahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von bäuerlichen Landesvereinen eingebracht sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und spätestens am 23.Tag vor dem Wahltag in der Grazer Zeitung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27, Absatz 4, Litera f und g lauten:

  1. Litera f
    Für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte sind grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können, und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wählerkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirks- und Landeskammerrätinnen/Bezirks- und Landeskammerräte sind von der Landeskammer zu tragen.
  2. Litera g
    Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Im Falle der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die in Litera f, genannten amtlichen Stimmzettel sowie Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen: die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse der/des Wahlberechtigten, die eidesstaatliche Erklärung und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Wählerinnen/Wähler, die ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Rückkuverts (Wahlunterlagen). Die Ausstellung der Wahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der Gemeinde oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde ausüben. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen und der Befragung von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigter/Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten. Der Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (Paragraph 32,), zum Kammerbeitrag A (Paragraph 33,) und zum Kammerbeitrag C (Paragraph 35,) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 40 Euro betragen darf. Der festgesetzte Grundbetrag ist zu valorisieren. Die Berücksichtigung der Wertbeständigkeit bleibt vom gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag unberührt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Grundbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Die Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34 und Paragraph 35, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 35 b, lautet:

„§ 35b

Kammerzugehörige durch Erklärung

Kammerzugehörigen durch Erklärung (Paragraph 4, Absatz 2 a, Litera a,) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 40 Euro.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören; Beiräte bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören, aus Kammerobfrauen/Kammerobmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins c, von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Ausschuss und Beirat wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Obmann-/Obfraustellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Unter welchen Voraussetzungen bei Verhinderung von Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte deren Ersatzmitglieder heranzuziehen sind, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Angleichung an die Grenzen der Wahlsprengel“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Mitglieder können nur Kammerzugehörige (Paragraph 4,) sein, die im örtlichen Wirkungsbereich des Ausschussbereiches ihren Hauptwohnsitz haben, bei juristischen Personen ist der Sitz oder die Betriebsstätte maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 42, Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck „(Wahlsprengel)“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Wenn innerhalb einer Frist von acht Wochen die Vorschläge gemäß Absatz 5 und 6 nicht erstattet werden, kann der Hauptausschuss der Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses bzw. der Gemeindebauernobfrau/des Gemeindebauernobmannes vornehmen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 42 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Das Nähere über die Organisation, Abstimmungen, Wahlen (Durchführung der Wahl mittels Briefwahl) und Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene beschließt und durch die Vollversammlung der Landeskammer zu bestätigen ist.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 44 b, wird folgender Paragraph 44 c, eingefügt:

„§ 44c

Abhaltung von virtuellen Sitzungen, Beschlussfassung im Umlaufverfahren und in Videokonferenzen

  1. Absatz eins,Die Kammerorgane, Ausschüsse und Beiräte können aus Gründen der Zweckmäßigkeit Sitzungen virtuell abhalten und Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag von der/vom Vorsitzenden allen Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe übermittelt wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg innerhalb der festgesetzten Frist beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Vollversammlung der Landeskammer (Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,) und der Vollversammlung der Bezirkskammern (Paragraph 18 und Paragraph 19,) nur während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen). Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 19, Absatz eins, darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von fünf Werktagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landeskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht samt den gefassten Beschlüssen muss bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,In der Fassung der 15. LWKG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2023,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, erster Satz, Paragraph 7 a,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 24, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 4 Litera b bis Litera d,, Litera f und Litera g,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 35 a, Absatz eins,, Paragraph 35 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 42 a, Absatz 8 und Paragraph 44 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2023, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz 2, außer Kraft.“

Landeshauptmann

Drexler

Landesrat

Seitinger