Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. September 2022

69. Verordnung:

Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2022/23

69. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2022 zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen im Schuljahr 2022/23 (Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2022/23)

Auf Grund der Paragraphen 13,, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 76, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, und Paragraph 3, des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Ziel

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 5,

Hygiene- und Präventionskonzept

Paragraph 6,

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon

Paragraph 7,

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 8,

Ortsungebundener Unterricht

Paragraph 9,

Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 10,

Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 11,

Verschiebung von Lehrinhalten und Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen

Paragraph 12,

Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen an Berufsschulen

Paragraph 13,

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden an Berufsschulen

Paragraph 14,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

Ziel

Diese Verordnung hat zum Ziel den ordentlichen Schulbetrieb im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen, trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge von COVID-19, zu gewährleisten.

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (im Folgenden als „StLfSchG“ bezeichnet).

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Präsenzunterricht: die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen oder bei Schulveranstaltungen;
  2. Ziffer 2
    Mund-Nasen-Schutz (MNS): eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
  3. Ziffer 3
    Maske: eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;
  4. Ziffer 4
    Lehr- und Verwaltungspersonal: alle Personen, die in einer Schule oder dem angeschlossenen Lehrbetrieb tätig sind, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich des Schulaufsichtsdienstes und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (z. B. Stützlehrpersonen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Schulpsychologinnen/Schulpsychologen) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
  5. Ziffer 5
    ärztliche Bestätigung: eine von einer/einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt ausgestellte Bestätigung, welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar, zumindest die ausstellende Ärztin/den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Paragraph 4,

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gelten

  1. Ziffer eins
    ein Nachweis
    1. Litera a
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
    2. Litera b
      über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2 oder eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
    3. Litera c
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (z. B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (z. B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Litera a
      Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Litera b
      weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
  3. Ziffer 3
    ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

Paragraph 5,

Hygiene- und Präventionskonzept

  1. Absatz einsAn jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragte tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
  2. Absatz 2Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie beim Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
    2. Ziffer 2
      eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
    4. Ziffer 4
      eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich mehrtägiger Schulveranstaltungen mit welchen eine Übernachtung verbunden ist und des fachpraktischen Unterrichts.

Paragraph 6,

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon

  1. Absatz einsAls Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 kommen für Schulen und Schülerheime in Betracht:
    1. Ziffer eins
      ein verpflichtender Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr,
    2. Ziffer 2
      das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS),
    3. Ziffer 3
      das Tragen einer Maske,
    4. Ziffer 4
      die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß Paragraph 8,,
    5. Ziffer 5
      zeitversetzter Unterrichtsbeginn,
    6. Ziffer 6
      das entschuldigte Fernbleiben von Schülerinnen/Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben und
    7. Ziffer 7
      der Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit welchen eine Übernachtung verbunden ist.
  2. Absatz 2An Berufsschulen
    1. Ziffer eins
      kann fachpraktischer Unterricht in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
    2. Ziffer 2
      kann, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht nicht möglich ist, die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären,
    3. Ziffer 3
      kann, wenn kein fachpraktischer Unterricht durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen/Schüler von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien und
    4. Ziffer 4
      kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr angeordnet ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt jedoch nicht für Personen,
    1. Ziffer eins
      die schwanger sind,
    2. Ziffer 2
      die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft werden können,
    3. Ziffer 3
      bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist, oder
    4. Ziffer 4
      die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben.
  4. Absatz 4Bei Schülerinnen/Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen anderen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  5. Absatz 5Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine Maske oder ein MNS nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  6. Absatz 6Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist ein MNS zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt ferner nicht
    1. Ziffer eins
      während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. Ziffer 2
      für schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
    4. Ziffer 4
      während der Sportausübung;
    5. Ziffer 5
      in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.
  7. Absatz 7Als ärztliche Bestätigung vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer 5, entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
  8. Absatz 8Das Tragen eines MNS oder einer Maske stellt eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV2 dar und ist daher immer zulässig.

Paragraph 7,

Anordnung von Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist aufgrund:
    1. Ziffer eins
      des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
    2. Ziffer 2
      des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
    3. Ziffer 3
      des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt.
  2. Absatz 2Die Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, kann getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      durch die Schulbehörde oder
    2. Ziffer 2
      durch die Schulleitung selbstständig oder eine Anordnung gemäß Ziffer eins, ergänzend.
    Anordnungen der Schulleitung können von den in Paragraph 4, vorgesehenen Arten der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr nur das Erbringen von Nachweisen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und b vorsehen.
  3. Absatz 3Anordnungen der Schulleitung
    1. Ziffer eins
      dürfen nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Absatz eins, Ziffer 3,),
    2. Ziffer 2
      dürfen nur befristete Maßnahmen vorsehen,
    3. Ziffer 3
      sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und
    4. Ziffer 4
      bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde
      1. Litera a
        bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen oder
      2. Litera b
        bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,

Paragraph 8,

Ortsungebundener Unterricht

  1. Absatz einsDer ortsungebundene Unterricht darf nur
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer Anordnung der Schulbehörde,
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer Anordnung der Schulleitung mit Zustimmung der Schulbehörde oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde nicht möglich ist,
    allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden, wenn er gemäß Paragraph 7, Absatz eins, notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen. Mit Wegfall der Anordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wieder aufzunehmen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Anordnung oder Entscheidung gemäß Absatz eins, befinden sich die Schülerinnen/Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen/Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen/Schülern oder die volljährigen Schülerinnen/Schüler, die
    1. Ziffer eins
      einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
    2. Ziffer 2
      der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS oder einer Maske nicht nachkommen,
    sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 befindet sich die Schülerin/der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin/der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren und Hausübungen zu erbringen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

Paragraph 9,

Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht

In einer Anordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann vorgesehen werden, dass

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen/Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
  2. Ziffer 2
    der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen/Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,
  3. Ziffer 3
    an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen/Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
  4. Ziffer 4
    praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.

Paragraph 10,

Fernbleiben vom Unterricht

  1. Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt, gilt als gerechtfertigte Verhinderung im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, StLfSchG sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985.
  2. Absatz 2Schülerinnen/Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, StLfSchG durch die Schulleitung erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung zu begründen.

Paragraph 11,

Verschiebung von Lehrinhalten und Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen

  1. Absatz einsDie Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von Paragraph 76, Absatz 7, StLfSchG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson, Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
  2. Absatz 2In Schulen, für welche die Schulbehörde dies vorsieht, ist vor der Durchführung von Schulveranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erstellen. Diese Schulveranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schulveranstaltungsverordnung 1998, durchgeführt werden, wenn der Schutz vor Ort in einer dem Unterricht in der Schule entsprechenden Art und Weise gewährleistet werden kann.

Paragraph 12,

Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen an Berufsschulen

An Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin/der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Paragraph 13,

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden an Berufsschulen

Die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen darf zehn nicht überschreiten.

Paragraph 14,

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Drexler