Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Juni 2022

47. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

 

(römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 2245/1 Ausschussbericht EZ 2245/3)

 

[CELEX-Nr.: 32018L2001, 32018L2002, 32019L0944]

47. Gesetz vom 14. Juni 2022, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, – beschlossen:

Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 6 Antragsunterlagen“ wird die Zeile „§ 6a Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie“ angefügt.

b) Der Eintrag zu Paragraph 8, lautet „Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte“.

c) Der Eintrag zu Paragraph 14, lautet „Abweichungen von der Genehmigung“.

d) Der Eintrag „§ 21 Netzzugang bei nicht ausreichender Kapazität“ wird durch die Zeile „§ 21 Transparenz bei nicht ausreichender Kapazität“ ersetzt.

e) Nach dem Eintrag „§ 58 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“ wird die Zeile „§ 58a Regulierungsbehörde, Aufsicht der Landesregierung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2019/944/EU über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt , L 158 vom 14.06.2019, S. 125 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), zu schaffen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 27 und 28, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 13,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz und Ziffer 5,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63 a,, Paragraph 63 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, wird der Ausdruck „ElWOG“ bzw. „ELWOG“ durch den Ausdruck „ElWOG 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    eine effiziente Energiegewinnung beim Betrieb von Erzeugungsanlagen zu gewährleisten und“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Fundstelle „Verordnung 2009/713/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/942“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
  2. Ziffer 8 b
    „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 2, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 2, Ziffer 14, wird folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Ziffer 16, wird die Fundstelle „Verordnung 2009/714/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 16, wird folgende Ziffer 16 a, eingefügt:

  1. Ziffer 16 a
    „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2, Ziffer 21, lautet:

  1. Ziffer 21
    „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 28,), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Ziffer 40, lautet:

  1. Ziffer 40
    „Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 2, Ziffer 42, lautet:

  1. Ziffer 42
    „Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 2, Ziffer 42, wird folgende Ziffer 42 a, eingefügt:

  1. Ziffer 42 a
    „Modernisierung (Repowering)“ die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;“

Novellierungsanordnung 16, Der frühere Text des Paragraph 2, Ziffer 42 a, wird zu „§ 2 Ziffer 42 b, geändert.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 2, Ziffer 48, werden folgende Ziffer 48 a und 48 b eingefügt:

  1. Ziffer 48 a
    „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Energieleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  2. Ziffer 48 b
    „Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin/dem Regelzonenführer und einer Anbieterin/einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung der Netzreserve gemäß Ziffer 48 a, zum Inhalt hat;“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 2, Ziffer 56, wird folgende Ziffer 56 a, eingefügt:

  1. Ziffer 56 a
    „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 48 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 61 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben wie nach unten;“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 2, Ziffer 61 a, werden folgende Ziffer 61 b und 61 c eingefügt:

  1. Ziffer 61 b
    „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 61 c,, die von einer Betreiberin/einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht der Betreiberin/dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben wie nach unten zu;
  2. Ziffer 61 c
    „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr auffahrbereit gehalten wird, aber betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 5, lautet:

„§ 5

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
  2. Absatz 2,Der Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Erzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
    2. Ziffer 2
      die Aufstellung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
    3. Ziffer 3
      Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
    4. Ziffer 4
      Nebenanlagen, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 unterliegen.
  3. Absatz 3,Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
  4. Absatz 4,Weist eine nach Absatz 2, genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (Paragraph 58,) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz wird der Begriff „vierfacher“ durch den Begriff „dreifacher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach der Ziffer 12, folgender Satz eingefügt:

„Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

„§ 6a

Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellerinnen/Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der Antragstellerin/des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projekte im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen der Antragstellerin/dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens stellen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

  1. Absatz eins,Im Falle einer mündlichen Verhandlung sind die in Paragraph 9, genannten Personen zu laden; wenn diese Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sind, ist die Kundmachung der Verwalterin/dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch gut sichtbaren Anschlag im Hause bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
  3. Absatz 3,In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
    1. Ziffer eins
      die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Steiermärkische Umweltanwältin/der Steiermärkische Umweltanwalt und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber, in deren/dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

  1. Absatz eins,Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
    1. Ziffer eins
      eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und
    3. Ziffer 3
      die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.
  2. Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  3. Absatz 3,Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Abweichungen von der Genehmigung

Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Fertigstellung und die Inbetriebnahme bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung schriftlich angezeigt werden (Paragraph 11, Absatz 8,),
    2. Ziffer 2
      der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder
    3. Ziffer 3
      der Behörde gegenüber schriftlich durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber eine Verzichtserklärung abgegeben wird.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 21, lautet:

„§ 21

Transparenz bei nicht ausreichender Kapazität

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2,Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reuegeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen nach Paragraph 36, erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, die Netzzugangsberechtigte/der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmungen verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto nach Paragraph 77, EAG zu.
  3. Absatz 3,Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten nach Absatz eins, zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann – soweit dies zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Methode zur Berechnung erforderlich ist – eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgelegt wird; die Regulierungsbehörde ist diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber gebunden.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Ziffer 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 23, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die Kundinnen/Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2019/944/EU festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen/Kunden sind einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 29, lautet:

„§ 29

Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

  1. Absatz eins,Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    2. Ziffer 2
      Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbraucherinnen/Endverbrauchern und Erzeugerinnen/Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
    4. Ziffer 4
      die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
    6. Ziffer 6
      zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
    7. Ziffer 7
      zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
    8. Ziffer 8
      zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem/seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
    9. Ziffer 9
      zur Führung einer Evidenz aller in ihrem/seinem Netz tätigen Lieferantinnen/Lieferanten;
    10. Ziffer 10
      zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
    11. Ziffer 11
      zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    12. Ziffer 12
      Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
    13. Ziffer 13
      zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferantinnen-/Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
    14. Ziffer 14
      zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
    15. Ziffer 15
      Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
    16. Ziffer 16
      zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
    17. Ziffer 17
      zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
    18. Ziffer 18
      zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde;
    19. Ziffer 19
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    20. Ziffer 20
      sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihr/ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
    21. Ziffer 21
      den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
    22. Ziffer 22
      bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;
    23. Ziffer 23
      der Übertragungsnetzbetreiberin/den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;
    24. Ziffer 24
      die Anforderungen des Anhangs römisch zwölf der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen;
    25. Ziffer 24 a
      zum effizienten Betrieb und zur Instandhaltung des Netzes;
    26. Ziffer 25
      sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Marktes gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören;
    27. Ziffer 26
      die Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;
    28. Ziffer 27
      Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
    29. Ziffer 28
      der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Dies betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
    30. Ziffer 29
      einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage der Netzzugangsberechtigten/des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen. Dieser hat den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes zu entsprechen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
  2. Absatz 2,Eine Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/943 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 19, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 17, wird die Fundstelle „Verordnung 2009/714/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 18, wird die Fundstelle „Richtlinie 2009/72/EG“ durch die Fundstelle „Richtlinie 2019/944/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen/Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen/Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen/Erzeugern oder Entnehmerinnen/Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen/Erzeuger oder Entnehmerinnen/Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen/Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen/Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen/Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 18, wird die Fundstelle „Verordnung 2009/714/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 33 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 33 a, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 und für unionsweite Netze gemäß Artikel 30, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  2. Absatz 5,Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie/er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer zu konsultieren.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „Ökostromgesetz“ durch den Ausdruck „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Paragraph 78, EAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Mittel nach Absatz eins, Litera a, sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz wird der Verweis „Z 26“ durch den Verweis „Z 28“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 58, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:

„§ 58a

Regulierungsbehörde, Aufsicht der Landesregierung

Die Regulierungsbehörde unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 63 b, lautet:

„§ 63b

Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

  1. Absatz eins,Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
  2. Absatz 2,Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 65, lautet:

„§ 65

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,,
    3. Ziffer 3
      Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,,
    4. Ziffer 4
      Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    5. Ziffer 5
      Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    6. Ziffer 6
      Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,,
    7. Ziffer 7
      Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2022,,
    8. Ziffer 8
      Gaswirtschaftsgesetz – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2022,.
  3. Absatz 3,Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, Amtsblatt , L 158 vom 14.6.2019, S. 22,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt , L 158 vom 14.6.2019, S. 54,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt , L 158 vom 14.6.2019, S. 125,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt , L 52 vom 21.2.2004, S. 50 (KWK-Richtlinie),
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt 315, vom 14.11.2012, S. 1 geändert durch die Richtlinie 2018/2002/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt , L 328 vom 21.12.2018, S. 210,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21.12.2018, S. 82,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt , L 376 vom 27.12.2006, S. 36,
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt , L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 1998/48/EG, Amtsblatt , L 217 vom 5.8.1998, S. 18.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 66, lautet:

„§ 66

EU-Recht

  1. Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2019/942,           
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2019/943.
  2. Absatz 2,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2019/944/EU,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/8/EG,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2012/27/EU,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/28/EG,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2006/123/EG,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 98/34/EG,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2018 aus 2001,.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins, 8 a und 8 b, 12 a, 14 a, 16 und 16 a, 21, 24 a, 27 und 28, 40, 42, 42 a und 42 b, 48 a und 48 b, 56 a, 61 b und 61 c, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, erster und letzter Satz, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 8,, Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, 13, 17 und 18, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, 13 und 18, Paragraph 33 a, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz und Ziffer 5,, Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 58 a,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63 a,, Paragraph 63 b,, Paragraph 63 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 65, sowie Paragraph 66, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juni 2022, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 außer Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrätin

Lackner