46. Gesetz vom 26. April 2022, mit dem das Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG) erlassen und das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz sowie das Gesetz über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Gesetz vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweiwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen1. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Ermächtigung zur Ausschreibung |
§ 2Paragraph 2 | Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung |
2. Abschnitt Zweitwohnsitzabgabe2. Abschnitt, Zweitwohnsitzabgabe |
§ 3Paragraph 3 | Gegenstand der Abgabe |
§ 4Paragraph 4 | Ausnahmen von der Abgabepflicht |
§ 5Paragraph 5 | Abgabepflichtige |
§ 6Paragraph 6 | Bemessungsgrundlagen |
§ 7Paragraph 7 | Höhe der Abgabe |
3. Abschnitt Wohnungsleerstandsabgabe3. Abschnitt, Wohnungsleerstandsabgabe |
§ 8Paragraph 8 | Gegenstand der Abgabe |
§ 9Paragraph 9 | Ausnahmen von der Abgabepflicht |
§ 10Paragraph 10 | Abgabepflichtige |
§ 11Paragraph 11 | Bemessungsgrundlagen |
§ 12Paragraph 12 | Höhe der Abgabe |
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen4. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 13Paragraph 13 | Verwendung von Daten |
§ 14Paragraph 14 | Verknüpfungsanfrage Melde- sowie Gebäude- und Wohnungsregister |
§ 15Paragraph 15 | Verweise |
§ 16Paragraph 16 | Eigener Wirkungsbereich |
§ 17Paragraph 17 | Übergangsbestimmung |
§ 18Paragraph 18 | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Ermächtigung zur Ausschreibung
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG 1948) zu erheben:
eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);
eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).
§ 2Paragraph 2
Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung
(1)Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(2)Absatz 2,Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr, bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
2. Abschnitt
Zweitwohnsitzabgabe
§ 3Paragraph 3
Gegenstand der Abgabe
(1)Absatz eins,Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2)Absatz 2,Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) verwendet wird.
(3)Absatz 3,Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4)Absatz 4,Als Wohnungen gelten für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
§ 4Paragraph 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
§ 5Paragraph 5
Abgabepflichtige
(1)Absatz eins,Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2)Absatz 2,Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) Abgabepflichtige.
(3)Absatz 3,Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs. 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten neben den Inhaberinnen/Inhabern der Wohnung als Gesamtschuldner.Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Absatz 2, haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten neben den Inhaberinnen/Inhabern der Wohnung als Gesamtschuldner.
(4)Absatz 4,Personen, die behaupten, mangels Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nach § 4 nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.Personen, die behaupten, mangels Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nach Paragraph 4, nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 6Paragraph 6
Bemessungsgrundlagen
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.
§ 7Paragraph 7
Höhe der Abgabe
(1)Absatz eins,Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.
3. Abschnitt
Wohnungsleerstandsabgabe
§ 8Paragraph 8
Gegenstand der Abgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
§ 9Paragraph 9
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:
Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;
Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;
Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen;
Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;
Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;
Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;
Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;
Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.
§ 10Paragraph 10
Abgabepflichtige
(1)Absatz eins,Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2)Absatz 2,Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
(3)Absatz 3,Personen, die sich auf eine Ausnahme nach § 9, ausgenommen Z 7 berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Berufung auf die Ausnahme gemäß § 9 Z 7 ist nur zulässig, wenn die/der Abgabepflichtige nachweist, dass für allenfalls weitere Vorsorgewohnungen für dasselbe Kind in anderen Gemeinden der Steiermark, für die eine Abgabepflicht in diesen Gemeinden besteht, die Abgabe entrichtet wurde. Vorsorgewohnungen in Gemeinden, in denen keine Wohnungsleerstandsabgabe erhoben wird, bleiben dabei außer Betracht.Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Paragraph 9,, ausgenommen Ziffer 7, berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Berufung auf die Ausnahme gemäß Paragraph 9, Ziffer 7, ist nur zulässig, wenn die/der Abgabepflichtige nachweist, dass für allenfalls weitere Vorsorgewohnungen für dasselbe Kind in anderen Gemeinden der Steiermark, für die eine Abgabepflicht in diesen Gemeinden besteht, die Abgabe entrichtet wurde. Vorsorgewohnungen in Gemeinden, in denen keine Wohnungsleerstandsabgabe erhoben wird, bleiben dabei außer Betracht.
§ 11Paragraph 11
Bemessungsgrundlagen
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.
§ 12Paragraph 12
Höhe der Abgabe
(1)Absatz eins,Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13Paragraph 13
Verwendung von Daten
(1)Absatz eins,Die Gemeinden und der Magistrat der Stadt Graz sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.Die Gemeinden und der Magistrat der Stadt Graz sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, von den jeweiligen Abgabepflichtigen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümern oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, von den jeweiligen Abgabepflichtigen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümern oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten:
bei natürlichen Personen: den Familien- und Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten;
grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch an die mit der Vollziehung der bau- und raumordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch an die mit der Vollziehung der bau- und raumordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 14Paragraph 14
Verknüpfungsanfrage Melde- sowie Gebäude- und Wohnungsregister
Die nach § 13 Verantwortlichen sind für Zwecke der Feststellung einer Abgabepflicht berechtigt:Die nach Paragraph 13, Verantwortlichen sind für Zwecke der Feststellung einer Abgabepflicht berechtigt:
Angaben der Abgabepflichtigen über Art, Anzahl und Dauer der Wohnsitze in einem Gebäude oder einer Wohnung sowie Name und Adresse der dort in den letzten sieben Kalenderjahren angemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach den Kriterien Name, Adresse sowie Wohnsitze zu prüfen undAngaben der Abgabepflichtigen über Art, Anzahl und Dauer der Wohnsitze in einem Gebäude oder einer Wohnung sowie Name und Adresse der dort in den letzten sieben Kalenderjahren angemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 nach den Kriterien Name, Adresse sowie Wohnsitze zu prüfen und
eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.
§ 15Paragraph 15
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021;Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,;
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018.Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,.
§ 16Paragraph 16
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 17Paragraph 17
Übergangsbestimmung
Fallen im Jahr 2022 für eine Wohnung sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe für dieses Jahr mit höchstens 25 % des Betrages gemäß § 7 Abs. 2 begrenzt.Fallen im Jahr 2022 für eine Wohnung sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe für dieses Jahr mit höchstens 25 % des Betrages gemäß Paragraph 7, Absatz 2, begrenzt.
§ 18Paragraph 18
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen der Gemeinden können ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2022 erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.Verordnungen der Gemeinden können ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2022 erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:
„Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Untergliederungsbezeichnung „I. Abschnitt Nächtigungsabgabe“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
(1)Absatz eins,Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder
in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
(2)Absatz 2,Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.
(3)Absatz 3,Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 bis 2a lauten:Paragraph 4, Absatz eins bis 2 a lauten:
„(1)Absatz eins,Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro und in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro.
(2)Absatz 2,Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-,Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
(2a)Absatz 2 a,Für eine dauernd, zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten, abgestellte mobile Unterkunft ist die Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Benützer/die Benützerin der Stellfläche auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der II. Abschnitt entfällt.Der römisch zwei. Abschnitt entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Untergliederungsbezeichnung „III. Abschnitt Gemeinsame Schluss- und Strafbestimmungen“ entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
(1)Absatz eins,50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz 3, Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.
(2)Absatz 2,Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
50Ziffer 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.“% der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz 3, Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 14 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022, treten in Kraft:
§ 2, § 4 Abs. 1 bis 2a und § 10 (Novellierungsanordnung 9) mit 1. November 2022;Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 2 a und Paragraph 10, (Novellierungsanordnung 9) mit 1. November 2022;
der Titel des Gesetzes, § 1 und § 10 (Novellierungsanordnung 10) mit 1. Jänner 2023; gleichzeitig treten die Untergliederungsbezeichnungen „I. Abschnitt Nächtigungsabgabe“ und „III. Abschnitt Gemeinsame Schluss- und Strafbestimmungen“ sowie der II. Abschnitt außer Kraft.“der Titel des Gesetzes, Paragraph eins und Paragraph 10, (Novellierungsanordnung 10) mit 1. Jänner 2023; gleichzeitig treten die Untergliederungsbezeichnungen „I. Abschnitt Nächtigungsabgabe“ und „III. Abschnitt Gemeinsame Schluss- und Strafbestimmungen“ sowie der römisch zwei. Abschnitt außer Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Gesetzes über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Land hat 35 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, §39b lautet:
„§ 39b
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds sind
Beiträge aus Landesmitteln, insbesondere 65 % des Landesanteiles am Ertrag aus der Nächtigungsabgabe
Tilgungsraten gewährter Darlehen,
Zinserträge aus gewährten Darlehen,
wegen widmungswidriger Verwendung (§ 39i) zurückgeforderte Mittel,wegen widmungswidriger Verwendung (Paragraph 39 i,) zurückgeforderte Mittel,
Ertrag der angelegten Mittel und
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten § 6 Abs. 2 und § 39b mit 1. November 2022 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022, treten Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 39 b, mit 1. November 2022 in Kraft.
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
| |