45. Gesetz vom 26. April 2022, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 und das Steiermärkische Baugesetz geändert werden (Raumordnungs- und Baugesetznovelle 2022)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes |
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 13 wird die Zeile „§ 13a Sonderstandorte“ eingefügt.a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 13, wird die Zeile „§ 13a Sonderstandorte“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag zu § 26 wird die Zeile „§ 26a Vorbehaltsflächen“ eingefügt.b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 26, wird die Zeile „§ 26a Vorbehaltsflächen“ eingefügt.
c) Der Eintrag zu § 37 entfällt.c) Der Eintrag zu Paragraph 37, entfällt.
d) Der Eintrag zu § 43 lautet: „Zivilrechtliche Vereinbarungen“.d) Der Eintrag zu Paragraph 43, lautet: „Zivilrechtliche Vereinbarungen“.
e) Nach dem Eintrag zu § 67g wird die Zeile „§ 67h Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022“ eingefügt.e) Nach dem Eintrag zu Paragraph 67 g, wird die Zeile „§ 67h Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 lauten:
Agri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:
Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
Geruchszone: ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 1 Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 18 a, eingefügt:
Jahresgeruchsstunden: die Summe aller Geruchsstunden eines gesamten Kalenderjahres ausgedrückt in Prozent aller 8760 Stunden eines Jahres. Eine Geruchsstunde liegt vor, wenn in mindestens 10 % einer Stunde Geruch wahrgenommen wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 Z 21 entfällt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 2 Abs. 1 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32 a, eingefügt:
Touristische Beherbergung: die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben im Rahmen eines Beherbergungsvertrages.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 2 Abs. 1 Z 39 wird folgende Z 39a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 39, wird folgende Ziffer 39 a, eingefügt:
Zentrumszonen: Bereiche, die in zentraler Lage gewachsene, dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und eine Durchmischung von Wohn- oder anderen Nutzungen (öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienstleistungsbetriebe) aufweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 2 Abs. 1 Z 40 wird folgende Z 41 eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, wird folgende Ziffer 41, eingefügt:
Zweitwohnsitz: ein Wohnsitz, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Ein Zweitwohnsitz liegt nicht vor bei einer Verwendung für die touristische Beherbergung und zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses für Zwecke der Ausbildung, der Berufsausübung und der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zur Sicherung und Stärkung bestehender Siedlungsstrukturen ist die Entwicklung von innen nach außen vorzunehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d und e lauten:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, und e lauten:
durch Sicherstellung von Flächen für leistbares Wohnen,
Flächenrecycling und Wiedernutzbarmachung von Konversionsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen und Energieerzeugungsanlagen,“
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. i und j lauten:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera i, und j lauten:
unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen und -maßnahmen, insbesondere zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an den Klimawandel,
unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl,“
13.Novellierungsanordnung 13, § 3 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete, Erhaltung der Orts- und Stadtkerne sowie Stärkung ihrer Funktionen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 9 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 9 Abs. 2 und 4 lauten:Paragraph 9, Absatz 2 und 4 lauten:
„(2)Absatz 2Der Gemeinderat kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Der Beschluss über die Bausperre darf frühestens mit dem Beschluss oder der Verfügung der Auflage der genannten Planungsinstrumente bzw. der Verfügung der Anhörung zu diesen erfolgen.
(4)Absatz 4Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.“Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Sachbereiche als Sachprogramme (z. B. Naturgefahren, erneuerbare Energie);“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Landesregierung kann ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie der Kriterien für Eignungsbereiche unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Sonderstandorte
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:
die Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur,
die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes,
die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,
die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr,
eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und
die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft.
Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 anzuhören:Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, anzuhören:
die betroffenen Regionalversammlungen gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz,die betroffenen Regionalversammlungen gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz,
die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten sowie
Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der überörtlichen Raumplanung eine Verordnung mit der Ausweisung von Flächen ab einer Mindestgröße von 10 ha für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekte unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 die in § 14 Abs. 2 Z 2 bis 7 angeführten Stellen anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 3, die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, bis 7 angeführten Stellen anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.
(5)Absatz 5Bei der Erlassung einer Verordnung sind § 14 Abs. 3, 4a und 6 anzuwenden.“Bei der Erlassung einer Verordnung sind Paragraph 14, Absatz 3,, 4a und 6 anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 21 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
ein Sachbereichskonzept Energie (§ 22 Abs. 8),“ein Sachbereichskonzept Energie (Paragraph 22, Absatz 8,),“
20.Novellierungsanordnung 20, § 21 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten:Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5, und 6 lauten:
die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und
die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Strategische Umweltprüfung).“die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Strategische Umweltprüfung).“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Schlussteil von § 22 Abs. 5 lautet:Der Schlussteil von Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„Dabei sind die Ziele der dezentralen Konzentration zu berücksichtigen. Eine räumliche Schwerpunktsetzung ist durch die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten vorzunehmen. Die dem Bedarf nach Abs. 4 entsprechenden Entwicklungsreserven sind vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten unter Bedachtnahme auf die im Sachbereichskonzept Energie gemäß Abs. 8 dargestellten Standorträume für Fernwärmeversorgung und energiesparende Mobilität festzulegen. Dafür sind folgende Kriterien heranzuziehen: Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gute Erreichbarkeitsverhältnisse für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, ausreichende Versorgung mit öffentlichen und privaten Diensten und technischer Infrastruktur sowie geeignete Umweltbedingungen. In Siedlungsschwerpunkten können Zentrumszonen festgelegt werden.“„Dabei sind die Ziele der dezentralen Konzentration zu berücksichtigen. Eine räumliche Schwerpunktsetzung ist durch die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten vorzunehmen. Die dem Bedarf nach Absatz 4, entsprechenden Entwicklungsreserven sind vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten unter Bedachtnahme auf die im Sachbereichskonzept Energie gemäß Absatz 8, dargestellten Standorträume für Fernwärmeversorgung und energiesparende Mobilität festzulegen. Dafür sind folgende Kriterien heranzuziehen: Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gute Erreichbarkeitsverhältnisse für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, ausreichende Versorgung mit öffentlichen und privaten Diensten und technischer Infrastruktur sowie geeignete Umweltbedingungen. In Siedlungsschwerpunkten können Zentrumszonen festgelegt werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aFür folgende Bereiche kann aufgrund der Bedeutung für Klima und Ökologie sowie als Naherholungsraum festgelegt werden, dass keine Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu treffen sind:
in Zentrumszonen der Kernstadt Graz sowie der regionalen Zentren gemäß dem Landesentwicklungsprogramm,
für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 ausgewiesenes Bauland im Grüngürtel der Kernstadt Graz sowie in Bereichen der regionalen Zentren, in denen im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt ist, dass zur Erhaltung des stark durchgrünten Charakters nur geringfügige Auffüllungen und Abrundungen zulässig sind.“für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, ausgewiesenes Bauland im Grüngürtel der Kernstadt Graz sowie in Bereichen der regionalen Zentren, in denen im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt ist, dass zur Erhaltung des stark durchgrünten Charakters nur geringfügige Auffüllungen und Abrundungen zulässig sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 22 Abs. 6 lautet:Paragraph 22, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Im örtlichen Entwicklungskonzept können unter Bedachtnahme auf die Entwicklungsbedürfnisse rechtmäßig bestehender Betriebe für Tierhaltungsbetriebe insbesondere festgelegt werden:
Flächen, für die auf Grund ihrer Entfernung zu Siedlungs- oder Freiraumentwicklungsbereichen keine Geruchszonen gem. § 27 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz auszuweisen sind;Flächen, für die auf Grund ihrer Entfernung zu Siedlungs- oder Freiraumentwicklungsbereichen keine Geruchszonen gem. Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz auszuweisen sind;
Flächen, in denen Tierhaltungsbetriebe ab einer Anzahl von Plätzen für
40.000 Legehennen, Junghennen, Mastelterntiere, Truthühner oder
ausgeschlossen sind.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 22 Abs. 8 und 9 lauten:Paragraph 22, Absatz 8 und 9 lauten:
„(8)Absatz 8Im Sachbereichskonzept Energie sind für das Gemeindegebiet oder Teile desselben folgende Bereiche darzustellen:
Standorträume für Fernwärmeversorgung, das sind potenzielle Standorträume, die für eine Fernwärmeversorgung aus Abwärme oder aus erneuerbaren Energieträgern geeignet sind;
Standorträume für energiesparende Mobilität, das sind Standorträume, die durch eine an den öffentlichen Verkehrsangeboten sowie an den Erfordernissen des Fuß- und Radverkehrs orientierte Siedlungsstruktur gekennzeichnet sind.
Auf Grundlage der im Sachbereichskonzept Energie dargestellten Standorträume gemäß Z 1 können im örtlichen Entwicklungskonzept Vorranggebiete für die Fernwärmeversorgung festgelegt werden. Zusätzliche energieraumplanerische Maßnahmen können von der Gemeinde insbesondere dort vorgesehen werden, wo der Fernwärmeausbau technisch undurchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Überdies können örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen zur Energieversorgung, wie insbesondere für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen auf Grundlage einer gemeindeweiten Untersuchung festgelegt werden.Auf Grundlage der im Sachbereichskonzept Energie dargestellten Standorträume gemäß Ziffer eins, können im örtlichen Entwicklungskonzept Vorranggebiete für die Fernwärmeversorgung festgelegt werden. Zusätzliche energieraumplanerische Maßnahmen können von der Gemeinde insbesondere dort vorgesehen werden, wo der Fernwärmeausbau technisch undurchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Überdies können örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen zur Energieversorgung, wie insbesondere für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen auf Grundlage einer gemeindeweiten Untersuchung festgelegt werden.
(9)Absatz 9Fernwärmeanschlussbereich:
Gemeinden können in Vorranggebieten für die Fernwärmeversorgung gemäß Abs. 8 durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem mit hocheffizienter Fernwärme gemäß § 4 Z 37a des Steiermärkischen Baugesetzes festlegen. Das ist nur zulässig, wenn für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt und eine ausreichende Wärmedichte gegeben ist. Diese Zusage hat zumindest einen Ausbauplan mit orts- und zeitbezogenen Daten und Angaben über angemessene, ihrer Höhe nach bestimmte Anschluss-, Mess-, Grund- und Arbeitspreise sowie Bedingungen, unter denen sich diese verändern können (Wertsicherung), zu enthalten.Gemeinden können in Vorranggebieten für die Fernwärmeversorgung gemäß Absatz 8, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem mit hocheffizienter Fernwärme gemäß Paragraph 4, Ziffer 37 a, des Steiermärkischen Baugesetzes festlegen. Das ist nur zulässig, wenn für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt und eine ausreichende Wärmedichte gegeben ist. Diese Zusage hat zumindest einen Ausbauplan mit orts- und zeitbezogenen Daten und Angaben über angemessene, ihrer Höhe nach bestimmte Anschluss-, Mess-, Grund- und Arbeitspreise sowie Bedingungen, unter denen sich diese verändern können (Wertsicherung), zu enthalten.
Gemeinden, die in einem Entwicklungsprogramm gemäß § 11 Abs. 9 als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung in Bezug auf die Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen ausgewiesen sind, haben durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem festzulegen. Z 1 2. und 3 Satz ist anzuwenden.Gemeinden, die in einem Entwicklungsprogramm gemäß Paragraph 11, Absatz 9, als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung in Bezug auf die Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen ausgewiesen sind, haben durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem festzulegen. Ziffer eins, 2. und 3 Satz ist anzuwenden.
Die Verordnung gemäß Z 1 ist im Rahmen der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.“Die Verordnung gemäß Ziffer eins, ist im Rahmen der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im Schlussteil von § 26 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Wohnbaulandbedarfs“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von Wohnungsleerständen“ eingefügt.Im Schlussteil von Paragraph 26, Absatz eins, wird im letzten Satz nach dem Wort „Wohnbaulandbedarfs“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von Wohnungsleerständen“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, eingefügt:
„§ 26a
Vorbehaltsflächen
(1)Absatz einsIm Flächenwidmungsplan können Flächen für Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind, wie insbesondere Schulen, Schülerheime, Kindergärten, Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Zivilschutzanlagen, Energieversorgungsanlagen, öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfall- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Anlagen für Hochwasserschutz sowie kommunale Einrichtungen und Verkehrsflächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 angebotenen Grundstücke berücksichtigt werden.Im Flächenwidmungsplan können Flächen für Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind, wie insbesondere Schulen, Schülerheime, Kindergärten, Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Zivilschutzanlagen, Energieversorgungsanlagen, öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfall- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Anlagen für Hochwasserschutz sowie kommunale Einrichtungen und Verkehrsflächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, angebotenen Grundstücke berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2Außerdem können von der Gemeinde zur Sicherstellung geeigneter Flächen
für den kommunalen oder für den förderbaren Geschosswohnbau im Sinn des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993,
zur Errichtung von Hauptwohnsitzen oder
zur Sicherstellung geeigneter Flächen für Gewerbe und Industrie
Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn dies im örtlichen Entwicklungskonzept vorgesehen ist. Diese Vorbehaltsflächen müssen eine besondere Standorteignung aufweisen und dürfen für den Wohnbau gemäß Z 1 nur als reines oder allgemeines Wohngebiet oder als Kerngebiet (§ 30 Abs. 1 Z 1 bis 3) bzw. für die gewerbliche oder industrielle Nutzung nur als Gewerbe- oder Industriegebiet (§ 30 Abs. 1 Z 4 und 5) ausgewiesen werden, wenn dies dem voraussichtlichen Bedarf einer Planungsperiode an einer derartigen Nutzung entspricht. Vorbehaltsflächen zur Errichtung von Hauptwohnsitzen gemäß Z 2 dürfen nur als reines oder allgemeines Wohngebiet (§ 30 Abs. 1 Z 1 bis 2) ausgewiesen werden, wobei auch andere Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen. Im Übrigen darf die Ausweisung von Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 nur entsprechend der zulässigen Nutzung erfolgen. Von der Festlegung einer Vorbehaltsfläche sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn dies im örtlichen Entwicklungskonzept vorgesehen ist. Diese Vorbehaltsflächen müssen eine besondere Standorteignung aufweisen und dürfen für den Wohnbau gemäß Ziffer eins, nur als reines oder allgemeines Wohngebiet oder als Kerngebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) bzw. für die gewerbliche oder industrielle Nutzung nur als Gewerbe- oder Industriegebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, und 5) ausgewiesen werden, wenn dies dem voraussichtlichen Bedarf einer Planungsperiode an einer derartigen Nutzung entspricht. Vorbehaltsflächen zur Errichtung von Hauptwohnsitzen gemäß Ziffer 2, dürfen nur als reines oder allgemeines Wohngebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 2) ausgewiesen werden, wobei auch andere Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen. Im Übrigen darf die Ausweisung von Vorbehaltsflächen gemäß Absatz eins, nur entsprechend der zulässigen Nutzung erfolgen. Von der Festlegung einer Vorbehaltsfläche sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, können nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde mittels schriftlichen Antrages verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgezogen werden. Wird ein Einlösungsantrag gestellt, so hat die Gemeinde dem Eigentümer innerhalb eines Jahres mitzuteilen, ob sie oder eine dritte Person das Grundstück erwerben will. Ist der Erwerb durch eine dritte Person beabsichtigt, so hat auch diese mitzuteilen, das Grundstück erwerben zu wollen. Falls die Gemeinde oder eine dritte Person das Grundstück oder Teilflächen davon nicht erwerben will, ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Andernfalls hat die Gemeinde oder die dritte Person innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist das grundbücherliche Eigentum am Grundstück zu erwerben. Diese Frist ist als erfüllt anzusehen, wenn das Gesuch beim Grundbuchgericht eingelangt ist. Kommt eine Einigung über die Einlösung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist nicht zustande, so gilt mit Ablauf der Frist die Zustimmung der Gemeinde bzw. der dritten Person zum Einlösungsantrag, nicht aber zur Höhe des Einlösungspreises als gegeben.
(4)Absatz 4Wird über die Höhe des Einlösungspreises kein Einvernehmen erzielt, kann jede der Parteien frühestens sechs Monate nach Ablauf der einjährigen Frist die Festsetzung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz bei dem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich das betreffende Grundstück befindet.
(5)Absatz 5Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach Auflage oder Anhörung des Flächenwidmungsplanes (§§ 38 Abs. 1 bzw. 39 Abs. 1 Z 2 lit. c) nicht berücksichtigt.Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach Auflage oder Anhörung des Flächenwidmungsplanes (Paragraphen 38, Absatz eins, bzw. 39 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) nicht berücksichtigt.
(6)Absatz 6Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird ein durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 wird ein durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.
(7)Absatz 7Wenn eine von der Gemeinde oder einer dritten Person als Vorbehaltsfläche erworbene Grundfläche zweckwidrig verwendet wird oder nicht innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb dem ausgewiesenen Zweck zugeführt wurde, kann der Veräußerer die Aufhebung des Vertrages beim ordentlichen Gericht begehren. Wird der Vertrag aufgehoben, ist das Grundstück zurückzustellen und die Entschädigung in jenem Ausmaß, das dem seinerzeitigen inneren Wert entspricht, zurückzuzahlen. Außerdem ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Tierhaltungsbetriebe
(1)Absatz einsIm Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 45 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Entwicklungspotentiale für Gebiete mit baulicher Entwicklung für Wohnen, Zentrum, Tourismus und Ferienwohnen dürfen nur außerhalb dieser Geruchszonen festgelegt werden.
(2)Absatz 2Im Flächenwidmungsplan sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 15 %, aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Rinderhaltung das Ausmaß von 40 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Überdies sind in einem Deckplan die Jahresgeruchsstunden in 10 %-Schritten beginnend mit 5 % darzustellen.
(3)Absatz 3Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. § 29a Abs. 7 des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. Paragraph 29 a, Absatz 7, des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Abs. 1 und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Absatz eins und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 2 ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:Die gemäß Absatz 2, ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:
Innerhalb einer solchen Geruchszone dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:
Kerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. § 30 Abs. 1 Z 3,Kerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,,
Bestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Z 1 genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des FlächenwidmungsplanesBestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Ziffer eins, genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes
als Sanierungsgebiet (§ 29 Abs. 4), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oderals Sanierungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 4,), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oder
als Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3)als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,)
festzulegen.
Ausweisungen von Baugebieten gemäß Z 1 sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wennAusweisungen von Baugebieten gemäß Ziffer eins, sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wenn
im Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind, und
durch das Heranrücken an rechtmäßig bestehende Tierhaltungsbetriebe beabsichtigte Erweiterungs- oder Änderungspläne bei diesen Betrieben nicht verhindert werden.
Der Deckplan gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen. Der Deckplan gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des § 29a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes.Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz 2, des Steiermärkischen Baugesetzes.
(6)Absatz 6Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von
48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder
65.000 Mastgeflügelplätzen
nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 zulässig.“nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, zulässig.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 30 Abs. 1 Z 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Flächen“ die Wortfolge „in Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Flächen“ die Wortfolge „in Zentrumszonen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 “, eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 30 Abs. 1 Z 8 bis 10 lauten:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 lauten:
Kurgebiete, das sind Flächen, die für Bauten zur ortsgebundenen Nutzung von anerkannten Heilvorkommen oder zur ortsgebundenen Nutzung klimatischer Faktoren, die die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern, bestimmt sind, wobei auch Einrichtungen und Gebäude, die dem Kurbetrieb dienen, zulässig sind;
Erholungsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für die touristische Beherbergung, im Übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Tourismus dienen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Im Interesse der Erhaltung ihres Charakters können Flächen bezeichnet werden, die nicht bebaut werden dürfen;
Zweitwohnsitzgebiete, das sind Flächen, die für Zweitwohnsitze bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen, zulässig sind. Das Verhältnis der Zweitwohnsitze zu den Hauptwohnsitzen im Gemeindegebiet soll nicht den Faktor 0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Die Gemeinde kann die Faktoren herabsetzen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aZur Deckung des Wohnbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen kann die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten für touristische Nutzungen in Baugebieten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ausgeschlossen werden.“Zur Deckung des Wohnbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen kann die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten für touristische Nutzungen in Baugebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ausgeschlossen werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Festlegungs- oder Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Zweitwohnsitzen handelt, obliegt dem Bauwerber. Desgleichen hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer baulichen Anlage in einem baupolizeilichen Verfahren gem. § 41 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes nachzuweisen, dass keine widerrechtliche Zweitwohnsitznutzung gegeben ist.“Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Festlegungs- oder Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Zweitwohnsitzen handelt, obliegt dem Bauwerber. Desgleichen hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer baulichen Anlage in einem baupolizeilichen Verfahren gem. Paragraph 41, Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes nachzuweisen, dass keine widerrechtliche Zweitwohnsitznutzung gegeben ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 31 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Baustoffhandelsbetriebe, Gartencenter sowie Kraftfahrzeug- und Maschinenhandelsbetriebe und deren Ersatzteil- und Zubehörhandel,“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 31 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 13a Absatz 2 “, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 31 Abs. 8 und 9 entfallen.Paragraph 31, Absatz 8 und 9 entfallen.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 33 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen,“ die Wortfolge „Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha,“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen,“ die Wortfolge „Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha,“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, lautet:
keine Erweiterung nach außen erfolgt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 33 Abs. 4 Z 5 werden folgende Z 6 bis 8 eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 6 bis 8 eingefügt:
Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m² und Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha.
Die Errichtung von Gemeinschaftsgüllelagern durch mehrere Landwirte, sofern die Gülle ausschließlich auf den Betriebsflächen der beteiligten Landwirte ausgebracht wird.
Die Wiedererrichtung von Almhütten, die dem Aufenthalt von Personen gedient haben, wenn
der Bauwerber einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt,
es sich um eine bestehende, historisch im Rahmen der Almbewirtschaftung entwickelte dörfliche Struktur handelt,
die Wiedererrichtung im Ausmaß der ursprünglichen Bruttogeschoßfläche bzw. bebauten Fläche am bisherigen Standort erfolgt,
hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sowie der Gebietscharakter und der Nutzungscharakter von Gebäuden nicht verändert wird und
die Zustimmung des Grundeigentümers sowie bei Vorliegen einer Agrargemeinschaft im Sinn des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 die mehrheitliche Zustimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vorliegt.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 33 Abs. 5 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes“ durch die Wortfolge „einer Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes“ durch die Wortfolge „einer Geruchszone gemäß Paragraph 27, Absatz 2 “, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 33 Abs. 5 Z 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Von der Flächenbegrenzung ausgenommen ist eine Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden auf eine Bruttogeschossfläche von insgesamt maximal 250 m², wenn insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten entstehen, der rechtmäßige Bestand in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchgehend durch den Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte als Hauptwohnsitz genutzt wurde und kein Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild besteht.“„Von der Flächenbegrenzung ausgenommen ist eine Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden auf eine Bruttogeschossfläche von insgesamt maximal 250 m², wenn insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten entstehen, der rechtmäßige Bestand in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, durchgehend durch den Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte als Hauptwohnsitz genutzt wurde und kein Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild besteht.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 33 Abs. 5 Z 6 wird die Wortfolge „Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak)“ durch die Wortfolge „Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak)“ durch die Wortfolge „Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 33 Abs. 7 Z 2 entfälltParagraph 33, Absatz 7, Ziffer 2, entfällt
42.Novellierungsanordnung 42, In § 33 Abs. 7 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
die Wiedererrichtung von Almhütten gemäß Abs. 4 Z 8 hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 8 lit. b und d.“die Wiedererrichtung von Almhütten gemäß Absatz 4, Ziffer 8, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, und d.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34
Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
(1)Absatz einsAnlässlich einer Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes hat jede Gemeinde für unbebaute Grundstücke gemäß § 29 Abs. 2 oder 3 eines Grundeigentümers mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1.000 m² in Baugebieten gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 10 entwederAnlässlich einer Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes hat jede Gemeinde für unbebaute Grundstücke gemäß Paragraph 29, Absatz 2, oder 3 eines Grundeigentümers mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1.000 m² in Baugebieten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie 7 bis 10 entweder
privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 35 zu treffen oderprivatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph 35, zu treffen oder
Bebauungsfristen gemäß § 36 festzulegen.Bebauungsfristen gemäß Paragraph 36, festzulegen.
Davon ausgenommen sind Bereiche, für die aufgrund einer Festlegung im örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 22 Abs. 5a keine Baulandmobilisierungsmaßnahmen zu treffen sind.Davon ausgenommen sind Bereiche, für die aufgrund einer Festlegung im örtlichen Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 22, Absatz 5 a, keine Baulandmobilisierungsmaßnahmen zu treffen sind.
(2)Absatz 2Die Gemeinde kann Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 auch für unbebaute Grundstücke in einem Baugebiet gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 bis 6 setzen; davon ausgenommen sind Flächen, die für die künftige Erweiterung bereits bestehender Betriebe erforderlich sind.Die Gemeinde kann Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, auch für unbebaute Grundstücke in einem Baugebiet gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 setzen; davon ausgenommen sind Flächen, die für die künftige Erweiterung bereits bestehender Betriebe erforderlich sind.
(3)Absatz 3Grundstücke in der Verfügbarkeit von Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauträgern sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.Grundstücke in der Verfügbarkeit von Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauträgern sind von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen.
(4)Absatz 4In Baugebieten gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 sind Grundstücke in einer Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2 von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.“In Baugebieten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, sind Grundstücke in einer Geruchszone gemäß Paragraph 27, Absatz 2, von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35
Privatwirtschaftliche Maßnahmen
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen der Baulandzonierung abschließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen hat im Besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für den förderbaren Wohnbau im Sinn des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 im erforderlichen Ausmaß sicherzustellen. Dabei ist der nachweisliche Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten, für Wohnzwecke auch der direkte Nachkomme des Eigentümers innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zu beachten.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen insbesondere auf die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, dass eine Weitergabe der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt.
(3)Absatz 3Die wesentlichen Inhalte eines Baulandvertrages sind insbesondere Fläche und Widmung des Grundstückes, Veräußerungsbereitschaft, Preis, Geltungszeitraum des Vertrages, Überbindungsverpflichtung an Dritte und Rechtsfolgen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für den Inhalt solcher Vereinbarungen erlassen.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36
Bebauungsfrist
(1)Absatz einsZur Sicherung einer Bebauung von unbebauten Baulandgrundstücken kann die Gemeinde im Flächenwidmungsplan eine Bebauungsfrist von fünf Jahren festlegen. Eine räumliche oder zeitliche Staffelung durch Zonierung ist zulässig. Von der Festlegung einer Bebauungsfrist sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2Die Bebauungsfrist für Bauland gemäß § 29 Abs. 2 beginnt ab Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu laufen. Die Frist für Bauland gemäß § 29 Abs. 3 beginnt in den Fällen, in denen nicht ausschließlich der Grundeigentümer zur Herstellung der Baulandvoraussetzungen verantwortlich ist, oder in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan zu erstellen ist, mit der Rechtskraft der Aufhebung des Aufschließungsgebietes oder mit Rechtskraft des Bebauungsplanes zu laufen.Die Bebauungsfrist für Bauland gemäß Paragraph 29, Absatz 2, beginnt ab Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu laufen. Die Frist für Bauland gemäß Paragraph 29, Absatz 3, beginnt in den Fällen, in denen nicht ausschließlich der Grundeigentümer zur Herstellung der Baulandvoraussetzungen verantwortlich ist, oder in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan zu erstellen ist, mit der Rechtskraft der Aufhebung des Aufschließungsgebietes oder mit Rechtskraft des Bebauungsplanes zu laufen.
(3)Absatz 3Zugleich mit der Festlegung der Bebauungsfrist ist für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufes festzulegen, dass das Grundstück entweder
für die Leistung einer Raumordnungsabgabe durch den Grundeigentümer herangezogen wird oder
entgegen § 44 entschädigungslos als Freiland ausgewiesen wird, sofern dies mit dem örtlichen Entwicklungskonzept vereinbar ist.entgegen Paragraph 44, entschädigungslos als Freiland ausgewiesen wird, sofern dies mit dem örtlichen Entwicklungskonzept vereinbar ist.
(4)Absatz 4Ist zum Zeitpunkt des Fristablaufes auf dem Grundstück noch kein Rohbau eines bewilligten Gebäudes im Sinn der angestrebten Nutzung fertig gestellt, gilt Folgendes:
Bei einer Festlegung nach Abs. 3 Z 1 ist als Berechnungsgrundlage für die Raumordnungsabgabe der von der Statistik Austria für die Gemeinde bekanntgegebene Baugrundstückpreis/m² zu diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Die jährlich vorzuschreibende Raumordnungsabgabe beträgt 2 % des Produktes aus Baugrundstückspreis/m² und der zu mobilisierenden Grundstückfläche.Bei einer Festlegung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist als Berechnungsgrundlage für die Raumordnungsabgabe der von der Statistik Austria für die Gemeinde bekanntgegebene Baugrundstückpreis/m² zu diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Die jährlich vorzuschreibende Raumordnungsabgabe beträgt 2 % des Produktes aus Baugrundstückspreis/m² und der zu mobilisierenden Grundstückfläche.
Bei einer Festlegung nach Abs. 3 Z 2 hat der Gemeinderat unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des § 38 die Rückwidmung in Freiland zu beschließen. Danach ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes binnen zwei Wochen kundzumachen. Eine Baulandausweisung für dieses Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft der Rückwidmung ist unzulässig, sofern nicht ein öffentliches Interesse besteht.Bei einer Festlegung nach Absatz 3, Ziffer 2, hat der Gemeinderat unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des Paragraph 38, die Rückwidmung in Freiland zu beschließen. Danach ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes binnen zwei Wochen kundzumachen. Eine Baulandausweisung für dieses Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft der Rückwidmung ist unzulässig, sofern nicht ein öffentliches Interesse besteht.
(5)Absatz 5Die Abgabepflicht beginnt mit dem Tag des fruchtlosen Fristablaufes und endet mit der nachweislichen Fertigstellung des Rohbaus eines bewilligten Gebäudes im Sinn der angestrebten Nutzung. Gleichzeitig mit der Erlassung des Abgabenbescheides hat die Gemeinde den Grundeigentümer über die Möglichkeit einer Grundeinlöse zu informieren. In der Folge kann der Grundeigentümer der Gemeinde das Grundstück innerhalb eines Monats zum Kauf anbieten. Nimmt die Gemeinde das Anbot nicht an, hat sie die Möglichkeit des Grundstückerwerbes durch Dritte für mindestens vier Wochen ortsüblich kundzumachen. Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen des Anbotes mitzuteilen, ob sie oder eine dritte Person das Grundstück erwerben will. Mit der Annahme des Anbotes durch die Gemeinde oder einer von der Gemeinde namhaft gemachten dritten Person endet die Abgabepflicht.
(6)Absatz 6Im Rahmen einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung wird die Raumordnungsabgabe abweichend von Abs. 5 erst fällig mitIm Rahmen einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung wird die Raumordnungsabgabe abweichend von Absatz 5, erst fällig mit
dem Verkauf des Grundstückes oder
der nachweislichen Fertigstellung des Rohbaus eines bewilligten Gebäudes im Sinn der angestrebten Nutzung,
wenn es eine eigenbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche oder eine landwirtschaftliche Fläche betrifft, die unmittelbar an die Hoflage angrenzt, und der Grundeigentümer nicht selbst die Baulandausweisung angeregt hat.
(7)Absatz 7Der Grundeigentümer ist im Fall des Abs. 6 jeweils zum Ende des Kalenderjahres über die Höhe der nicht fälligen Abgabenschuld schriftlich zu informieren.Der Grundeigentümer ist im Fall des Absatz 6, jeweils zum Ende des Kalenderjahres über die Höhe der nicht fälligen Abgabenschuld schriftlich zu informieren.
(8)Absatz 8Die Abgabepflicht geht im Fall des Abs. 6 lit. a mit dem Verkauf des Grundstücks auf den Erwerber über und errechnet sich ab diesem Zeitpunkt.Die Abgabepflicht geht im Fall des Absatz 6, Litera a, mit dem Verkauf des Grundstücks auf den Erwerber über und errechnet sich ab diesem Zeitpunkt.
(9)Absatz 9Die Raumordnungsabgabe stellt eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 dar. Die Erträge sollen von der Gemeinde für Zwecke der Baulandbeschaffung, insbesondere zum Ankauf oder zur Weitergabe von Baulandgrundstücken für Wohnen, für die Schaffung von öffentlichen Grün- und Parkanlagen, für die Erstellung von Bebauungsplänen oder die Verbesserung der Nahversorgung verwendet werden.“Die Raumordnungsabgabe stellt eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 dar. Die Erträge sollen von der Gemeinde für Zwecke der Baulandbeschaffung, insbesondere zum Ankauf oder zur Weitergabe von Baulandgrundstücken für Wohnen, für die Schaffung von öffentlichen Grün- und Parkanlagen, für die Erstellung von Bebauungsplänen oder die Verbesserung der Nahversorgung verwendet werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 37 entfällt.Paragraph 37, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 38 Abs. 10 Z 1 wird nach dem Wort „Raumordnungsgrundsätzen“ die Wortfolge „sowie der Einhaltung des Bedarfes für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Raumordnungsgrundsätzen“ die Wortfolge „sowie der Einhaltung des Bedarfes für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, wird nach dem Wort „Bebauungsgrades“ die Wortfolge „und des Grades der Bodenversiegelung“ angefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 41 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Pflanzgebote,“ das Wort „Grünflächenfaktor,“ eingefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 42 Abs. 8 Z 1 entfällt.Paragraph 42, Absatz 8, Ziffer eins, entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 42 Abs. 8 Z 4 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „26a“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 8, Ziffer 4, wird die Zahl „37“ durch die Zahl „26a“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 42 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 42, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aDarüber hinaus ist eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes nur bei einer wesentlichen Änderung der Planungsvoraussetzungen zulässig, wobei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen, vorgenommen werden dürfen. Ein Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes darf innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft der Revision jedoch nicht eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Anpassungen an überörtliche Vorgaben, die Erstellung eines Sachbereichskonzeptes Energie, die Erlassung eines räumlichen Leitbildes sowie Änderungen, die aufgrund einer im ausschließlichen öffentlichen Interesse gelegenen Betriebsansiedelung oder zur Errichtung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen erforderlich sind.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 42 Abs. 10 entfällt.Paragraph 42, Absatz 10, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 43 lautet:Paragraph 43, lautet:
„§ 43
Zivilrechtliche Vereinbarungen
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann im Rahmen der Vertragsraumordnung Vereinbarungen über die Tragung von höchstens der Hälfte der konkret zurechenbaren Planungskosten mit den Grundeigentümern – im Fall des Bestehens eines Baurechtes mit den Bauberechtigten – für Flächenwidmungsplanänderungen, die diese außerhalb der Revision angeregt haben, sowie für Bebauungspläne abschließen. Die Beitragsschuld entsteht frühestens nach dem Inkrafttreten der Planänderung bzw. des Bebauungsplanes.
(2)Absatz 2Überdies kann die Gemeinde Vereinbarungen über die Tragung der konkret zurechenbaren Aufschließungskosten bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abschließen, sofern diese nicht durch Abgaben oder Gebühren gedeckt sind.
(3)Absatz 3Die Gemeinde kann zur Unterstützung der Erreichung der im Örtlichen Entwicklungskonzept, in einem Sachbereichskonzept zum örtlichen Entwicklungskonzept, in einem räumlichen Leitbild, im Flächenwidmungsplan oder in einem Bebauungsplan festgelegten Entwicklungsziele sowie von Maßnahmen, die in einem Umweltbericht gemäß § 5 dokumentiert sind, für sich selbst oder zu Gunsten Dritter Vereinbarungen mit den Grundeigentümern schließen; dies kann zeitlich unabhängig von den genannten Raumordnungsverfahren erfolgen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können z. B. materielle oder finanzielle Beiträge zur Infrastruktur, Dienstbarkeiten, Maßnahmen in den Bereichen Mobilität oder Energieversorgung / Raumheizung, Maßnahmen im Sinn der Baukultur sein. In solchen Vereinbarungen können Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen, Vorkaufsrechte und dgl. vorgesehen werden.“Die Gemeinde kann zur Unterstützung der Erreichung der im Örtlichen Entwicklungskonzept, in einem Sachbereichskonzept zum örtlichen Entwicklungskonzept, in einem räumlichen Leitbild, im Flächenwidmungsplan oder in einem Bebauungsplan festgelegten Entwicklungsziele sowie von Maßnahmen, die in einem Umweltbericht gemäß Paragraph 5, dokumentiert sind, für sich selbst oder zu Gunsten Dritter Vereinbarungen mit den Grundeigentümern schließen; dies kann zeitlich unabhängig von den genannten Raumordnungsverfahren erfolgen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können z. B. materielle oder finanzielle Beiträge zur Infrastruktur, Dienstbarkeiten, Maßnahmen in den Bereichen Mobilität oder Energieversorgung / Raumheizung, Maßnahmen im Sinn der Baukultur sein. In solchen Vereinbarungen können Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen, Vorkaufsrechte und dgl. vorgesehen werden.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 46 Abs. 1 wird nach dem Eintrag „§ 33 Abs. 4 Z 3“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung gemäß § 33 Abs. 4 Z 4“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird nach dem Eintrag „§ 33 Absatz 4, Ziffer 3 “, ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 4 “, eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 66 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 66, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/2001: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.“Richtlinie (EU) 2018/2001: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82.“
57.Novellierungsanordnung 57, Nach § 67g wird folgender § 67h eingefügt:Nach Paragraph 67 g, wird folgender Paragraph 67 h, eingefügt:
„§ 67h
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 45/2022 anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 2022, anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
(2)Absatz 2Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 21 Abs. 3 Z 4a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (Paragraph 42,), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4 a, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anzupassen.
(3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist § 27 Abs. 5 Z 1 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 2022, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:
betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie
bewilligt werden dürfen.
(4)Absatz 4Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 27 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (Paragraph 42,), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an Paragraph 27, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anzupassen.
(5)Absatz 5Die Änderungen des § 33 gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 1 erlassen werden.Die Änderungen des Paragraph 33, gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Absatz eins, erlassen werden.
(6)Absatz 6In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können § 27 und §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können Paragraph 27 und Paragraphen 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.
(7)Absatz 7Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des § 36 Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach § 36 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchzuführen.“Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, durchzuführen.“
58.Novellierungsanordnung 58, Dem § 68a Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 68 a, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 14, 18a, 32a, 39a und 41, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, e, i und j, § 3 Abs. 2 Z 5, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 11 Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 10, § 13a, § 21 Abs. 3 Z 4a, 5 und 6, § 22 Abs. 5, 5a, 6, 8 und 9, § 26 Abs. 1, § 26a, § 27, § 30 Abs. 1 Z 3, 8 bis 10, § 30 Abs. 2a und 3, § 31 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Z 3, § 33 Abs. 3 Z 1, 2 lit. d, § 33 Abs. 4 Z 6 bis 8, § 33 Abs. 5 Z 1 lit. b, § 33 Abs. 5 Z 2 und 6, § 33 Abs. 7 Z 5 und 6, § 34, § 35, § 36, § 38 Abs. 10 Z 1, § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i, § 41 Abs. 2 Z 8, § 42 Abs. 8 Z 4 und Abs. 8a, § 43, § 46 Abs. 1, § 66 Z 4 und 5 und § 67h mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 15 und 21, § 31 Abs. 8 und 9, § 33 Abs. 7 Z 2, § 37 und § 42 Abs. 8 Z 1 und Abs. 10 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 14, 18a, 32a, 39a und 41, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, e, i und j, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 10,, Paragraph 13 a,, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4 a,, 5 und 6, Paragraph 22, Absatz 5,, 5a, 6, 8 und 9, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 bis 10, Paragraph 30, Absatz 2 a und 3, Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 Litera d,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6 bis 8, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2 und 6, Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 42, Absatz 8, Ziffer 4 und Absatz 8 a,, Paragraph 43,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 66, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 67 h, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 21, Paragraph 31, Absatz 8 und 9, Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 37 und Paragraph 42, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 10, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 21 wird die Zeile „§ 21a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung“ eingefügt.a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 21, wird die Zeile „§ 21a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag zu § 29 wird die Zeile „§ 29a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen“ eingefügt.b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 29, wird die Zeile „§ 29a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag zu § 100 wird folgende Überschrift und Zeile eingefügt:c) Nach dem Eintrag zu Paragraph 100, wird folgende Überschrift und Zeile eingefügt:
„X. Abschnitt |
Sondervorschriften für Handelsbetriebe |
§ 101 | Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen“ |
d) Nach dem Eintrag zu § 119s wird die Zeile „§ 119t Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022“ eingefügt.d) Nach dem Eintrag zu Paragraph 119 s, wird die Zeile „§ 119t Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 6 wird nach dem Wort „dienen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten“ angefügt.In Paragraph 3, Ziffer 6, wird nach dem Wort „dienen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 8 lautet:Paragraph 3, Ziffer 8, lautet:
bauliche Anlagen, die dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 unterliegen, sofern diese nicht mehr als 6 Monate ununterbrochen bestehen bleiben;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 Z 25b wird folgende Z 25c eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 25 b, wird folgende Ziffer 25 c, eingefügt:
Fernwärmesysteme: Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung und leitungsgebundener Verteilung von Wärme bestehen und die zur Versorgung von Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- und Prozesswärme verwendet werden. Die Fernwärme hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Nutzungseinheiten auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und wird überwiegend zum Fremdverkauf verwendet;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Z 32 lautet:Paragraph 4, Ziffer 32, lautet:
Geruchszone: ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4 Z 34a wird folgende Z 34b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 34 a, wird folgende Ziffer 34 b, eingefügt:
Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Z 37a lautet:Paragraph 4, Ziffer 37 a, lautet:
hocheffiziente Fernwärme: Fernwärmesysteme, die zumindest eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
Die Fernwärme stammt zumindest zu 80 % aus erneuerbaren Energieträgern, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser oder
aus Anlagen, die über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 4 Z 37a wird folgende Z 37b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 37 a, wird folgende Ziffer 37 b, eingefügt:
hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNeubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit hocheffizienter Fernwärme anzuschließen. Davon ausgenommen sind Gebäude,Neubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit hocheffizienter Fernwärme anzuschließen. Davon ausgenommen sind Gebäude,
die einen Heizwärmebedarf (HWBRef,RK) kleiner gleich 20 kWh/m²a aufweisen,
deren Quotient aus dem jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 900 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt oder
die an eine bestehende Heizungsanlage, betrieben mit erneuerbaren Energieträgern, angeschlossen werden können.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aNeubauten und Bestandsgebäude, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.“Neubauten und Bestandsgebäude, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Abs. 1a sind GebäudeAusgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Absatz eins a, sind Gebäude
wenn deren Heizwärmebedarf den für Neubauten geltenden Bestimmungen nach der gemäß § 82 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18 Kilowatt nicht übersteigtwenn deren Heizwärmebedarf den für Neubauten geltenden Bestimmungen nach der gemäß Paragraph 82, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18 Kilowatt nicht übersteigt
mit vollständiger oder überwiegender Wohnnutzung, wenn der Quotient aus deren jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 1400 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt,
welche überwiegend oder gänzlich nicht Wohnzwecken dienen, wenn der Quotient aus deren Heizlast und der Länge der Anschlussleitung eine Leistung von 1 Kilowatt je Meter nicht übersteigt. An Stelle des Nachweises über die Heizlast kann auch der Nachweis geführt werden, dass der jährliche Heizenergieverbrauch 1400 Kilowattstunden je Meter Anschlussleitung nicht übersteigt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFerner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Abs. 1a jedenfalls jene Gebäude ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt:Ferner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Absatz eins a, jedenfalls jene Gebäude ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt:
mit einer Wärmepumpe, die mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume decken kann und deren Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen muss, in bestehenden Wohngebäuden, sofern der Heizwärmebedarf des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 105/2021, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird,mit einer Wärmepumpe, die mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume decken kann und deren Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen muss, in bestehenden Wohngebäuden, sofern der Heizwärmebedarf des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2021,, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird,
durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem Langzeitspeicher, sodass mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden,
durch thermische Nutzung der Erdwärme (Geothermie) oder
durch Anlagen, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen Prozesswärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der im wärmetechnischen Prozess selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 5 wird die Absatzbezeichnung „Abs. 1“ durch die Absatzbezeichnung „Abs. 1a“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Absatzbezeichnung „Abs. 1“ durch die Absatzbezeichnung „Abs. 1a“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „Benützungsbewilligung“ die Wortfolge „oder der Fertigstellungsanzeige“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 6, wird nach dem Wort „Benützungsbewilligung“ die Wortfolge „oder der Fertigstellungsanzeige“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 6 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Abs. 5 und 6 ist“ die Wortfolge „bei Gebäuden gemäß Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Abs. 5 und 6 ist“ die Wortfolge „bei Gebäuden gemäß Absatz eins a, “, eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „barrierefreie Stellplätze handelt“ ein Beistrich gesetzt und der Gliedsatz „wobei die Fläche der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht einberechnet wird“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „barrierefreie Stellplätze handelt“ ein Beistrich gesetzt und der Gliedsatz „wobei die Fläche der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht einberechnet wird“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Überdies sind Gemeinden berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherstellung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes durch Verordnung einen Grünflächenfaktor festzulegen. Dabei können Oberflächen von baulichen Anlagen, die mit Pflanzsubstrat oder Erdreich überdeckt und begrünt sind, sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 21 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 und 11 angefügt:In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:
der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;
Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung
(1)Absatz einsVorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des § 2 Z. 7 des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Abs. 1 zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sindZum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Absatz eins, zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie
Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten
meldepflichtig.
(3)Absatz 3Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.Die Bauvorhaben nach Absatz 2, sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß Paragraph 30,, auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 32 und im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
(4)Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.Bei Bauvorhaben nach Absatz 2, sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
(5)Absatz 5Bauvorhaben nach Abs. 2 sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Abs. 4 festgelegten Anforderungen zu enthalten.“Bauvorhaben nach Absatz 2, sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Absatz 4, festgelegten Anforderungen zu enthalten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 22 Abs. 2 Z 3 wird folgender Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Ziffer 3 a, eingefügt:
der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die Grundstücksgrenzen und die Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 29 Abs. 6 bis 8 entfallen.Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 entfallen.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen
(1)Absatz einsIn Baubewilligungsbescheiden betreffend Vorhaben, die innerhalb einer Geruchszone liegen, ist zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.In Baubewilligungsbescheiden betreffend Vorhaben, die innerhalb einer Geruchszone liegen, ist zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.
(2)Absatz 2Eine Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ersichtlich gemacht ist, entfaltet folgende Rechtswirkungen:Eine Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ersichtlich gemacht ist, entfaltet folgende Rechtswirkungen:
Neubauten für Wohnzwecke dürfen baurechtlich nur bewilligt werden, wenn im Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Bewohner zu erwarten sind. Davon ausgenommen dürfen baurechtliche Bewilligungen für betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie Ersatzbauten erteilt werden.
Die Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei bestehenden Betrieben zulässig, wenn
durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oderdurch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
es durch die Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung, durch sonstige emissionsmindernde Maßnahmen oder durch Änderungen des Tierbestandes zu keiner Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation kommt.
Neu-, Zu- und Umbauten bei bestehenden Betrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben sind zulässig, wenn
durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oderdurch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
es zu keiner Erweiterung des Tierbestandes kommt und eine damit verbundene Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation das Ausmaß der Irrelevanzgrenze nicht überschreitet.
(3)Absatz 3Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Befinden sich in der Hoflage mehrere Betriebsgebäude, bezieht sich die Frist von zehn Jahren auf die zuletzt eingebrachte Fertigstellungsanzeige bzw. die zuletzt erteilte Benützungsbewilligung. Bezogen auf Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes Baugebiete im Sinn des § 27 Abs. 5 Z 1 des Stmk. Raumordnungsgesetzes berührt. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Befinden sich in der Hoflage mehrere Betriebsgebäude, bezieht sich die Frist von zehn Jahren auf die zuletzt eingebrachte Fertigstellungsanzeige bzw. die zuletzt erteilte Benützungsbewilligung. Bezogen auf Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Geruchszone gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Stmk. Raumordnungsgesetzes Baugebiete im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, des Stmk. Raumordnungsgesetzes berührt. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(4)Absatz 4Zugunsten von Grundeigentümern, die erst nach der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung die Nachbarstellung erworben haben, können solche Auflagen nur vorgeschrieben werden, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5)Absatz 5Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 4 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Absatz 4, eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(6)Absatz 6Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 4 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Absatz 4, ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 33 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:
für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis g sowie lit. i bis k, Z 5 und Z 7für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera e bis g sowie Litera i bis k, Ziffer 5 und Ziffer 7,
ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,,
die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. hfür Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera h,
die erforderlichen Grundrisse und Schnitte bezüglich des Heiz- und Lagerraumes sowie des Abgasfanges,
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021;“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 38 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „– ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben –“.In Paragraph 38, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „– ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben –“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 86 Abs. 1 lautet:Paragraph 86, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWerden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen:
das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes,
die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen.
Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 89a lautet:Paragraph 89 a, lautet:
„§ 89a
Sondervorschriften für Handelsbetriebe und Einkaufszentren
(1)Absatz einsBei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet.
(2)Absatz 2Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3)Absatz 3Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen.“Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Absatz eins, hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, bereitzustellen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 95 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Gestank“ durch das Wort „Geruch“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Gestank“ durch das Wort „Geruch“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 95 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 95, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 100 werden folgende Überschrift und § 101 eingefügt:Nach Paragraph 100, werden folgende Überschrift und Paragraph 101, eingefügt:
„X. Abschnitt
Sondervorschriften für Handelsbetriebe
§ 101Paragraph 101,
Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 118a Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:Nach Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.“Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 119s Abs. 2 lautet:Paragraph 119 s, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,Gebäude nach Paragraph 80 f, Absatz eins, oder Absatz 2,,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, bestehen,
für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, jedoch noch nicht konsumiert wurden, oderfür die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, jedoch noch nicht konsumiert wurden, oder
die auf Grundlage einer Baubewilligung errichtet werden, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 beantragt und nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 erteilt wurde,die auf Grundlage einer Baubewilligung errichtet werden, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, beantragt und nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, erteilt wurde,
haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.“haben die in Paragraph 80 f, enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 119s wird folgender § 119t eingefügt:Nach Paragraph 119 s, wird folgender Paragraph 119 t, eingefügt:
„§ 119t
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z. 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.Bauvorhaben nach Paragraph 21 a, Absatz 2, sind nach Außerkrafttreten des Paragraph 21 a, binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, bestand; Neu- und Zubauten gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer 2, sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.
(3)Absatz 3Die erstmalige Berechnung nach § 29a Abs. 7 hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 27 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen.“Die erstmalige Berechnung nach Paragraph 29 a, Absatz 7, hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 120a wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, treten in Kraft:
§ 119s Abs. 2 mit 8. Oktober 2021;Paragraph 119 s, Absatz 2, mit 8. Oktober 2021;
das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 und 8, § 4 Z 25c, 32, 34b, 37a, 37b, § 6 Abs. 1, 1a, 2, 2a, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 2 Z 9 bis 11, § 21a, § 22 Abs. 2 Z 3a, § 29 Abs. 2, § 29a, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 38 Abs. 2 Z 6, § 38 Abs. 4, § 86 Abs. 1, § 89a, § 95 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a, die Überschrift des X. Abschnittes des II. Teils des II. Hauptstücks, § 101, § 118a Abs. 1 Z 7 und § 119t mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 6 bis 8 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft.“das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 und 8, Paragraph 4, Ziffer 25 c,, 32, 34b, 37a, 37b, Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 2, 2a, 5, 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 89 a,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a,, die Überschrift des römisch zehn. Abschnittes des römisch II. Teils des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 101,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 119 t, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, gleichzeitig tritt Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 21 a und Paragraph 21 a, außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrätin Lackner |
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