21. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2022, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird
Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 61, Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 24 Abweichungen“ und vor dem 11. Abschnitt „11. Abschnitt Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St. BSG)“ folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 24 Abweichungen“ und vor dem 11. Abschnitt „11. Abschnitt Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den Paragraphen 42 bis 46 St. BSG)“ folgende Zeilen eingefügt:
„10a. Abschnitt Persönliche Schutzausrüstung (zu § 41 St.-BSG)“„10a. Abschnitt Persönliche Schutzausrüstung (zu Paragraph 41, St.-BSG)“ |
„§ 24a | Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V)“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach Abschnitt 10 wird folgender 10a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„10a. Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstung
(zu § 41 St.-BSG)
§ 24a Paragraph 24 a,
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung
(Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V)
Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des ZitatesDie Paragraphen eins, bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates
„§ 69 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 St.-BSG“,„§ 69 Absatz eins, ASchG“ das Zitat „§ 41 Absatz eins, St.-BSG“,
„§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,
„§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,
„§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,
„§ 7 Z 9 ASchG“ das Zitat „§ 7 Z 9 St.-BSG“,„§ 7 Ziffer 9, ASchG“ das Zitat „§ 7 Ziffer 9, St.-BSG“,
„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Abs. 2 St.-BSG“ und„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Absatz 2, St.-BSG“ und
„§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§ 11 und 12 St.-BSG“
tritt,
anSub-Litera, a, n die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.“die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.“Verweise in der gemäß Paragraph 24 a, als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 29 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Durch Abschnitt 10a wird die Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, umgesetzt.“Durch Abschnitt 10a wird die Richtlinie (EU) 2019 aus 1832, der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, Amtsblatt , L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, umgesetzt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 31a wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 10a, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 7a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.“(13) In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 10a, Paragraph 28, Absatz 6 und Paragraph 29, Absatz 7 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer