15. Gesetz vom 18. Jänner 2022, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 4 lautet „Strategische Umweltprüfung“.a) Der Eintrag zu Paragraph 4, lautet „Strategische Umweltprüfung“.
b) Nach dem Eintrag „§ 4 Strategische Umweltprüfung“ wird die Zeile „§ 4a Umfang der Strategischen Umweltprüfung“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 5 Umweltbericht“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ 5a | Beteiligung der Öffentlichkeit |
§ 5bParagraph 5 b | Grenzüberschreitende Konsultationen |
§ 5cParagraph 5 c | Entscheidungsfindung |
§ 5dParagraph 5 d | Öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung |
§ 5eParagraph 5 e | Überwachung (Monitoring) der Pläne und Programme“ |
d) Nach dem Eintrag „§ 67f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2020“ wird die Zeile „§ 67g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 15/2022“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 Z 27 werden folgende Z 27a, Z 27b und Z 27c eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, werden folgende Ziffer 27 a,, Ziffer 27 b und Ziffer 27 c, eingefügt:
öffentliche Umweltstellen: jene Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den bei der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein können.
Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Stiftungen, Organisationen und Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.
Planungsbehörde: das zur Erlassung des Plans oder Programms nach diesem Gesetz jeweils zuständige Organ.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 1 Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, wird folgende Ziffer 36 a, eingefügt:
wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes: die Änderung eines Betriebes, wodurch sich das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Strategische Umweltprüfung
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,
Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
Europaschutzgebiete gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erheblich zu beeinträchtigen oder
Grundlage für ein Projekt zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Seveso-Betrieben zu sein.
Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt, sofern damit keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.
(1a)Absatz eins a,Bei der Flächenwidmung als Industriegebiet 2 zur Errichtung und wesentlichen Änderung von Seveso-Betrieben sind jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen voraussichtlich zu erwarten und ist die Widmung bzw. Widmungsänderung einer verpflichtenden Umweltprüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen:Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz eins, besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen:
das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme,
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete,
die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes.
Die Ergebnisse von Umwelterheblichkeitsprüfungen sind den Erläuterungen der betroffenen Pläne und Programme anzuschließen.
(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung kann zur Beurteilung, ob Planungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, Prüfkriterien gemäß Abs. 2 einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen und Grenzwerte durch Verordnung festlegen.Die Landesregierung kann zur Beurteilung, ob Planungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, Prüfkriterien gemäß Absatz 2, einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen und Grenzwerte durch Verordnung festlegen.
(3)Absatz 3,Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn
eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder
die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.
(4)Absatz 4,Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Umfang der Strategischen Umweltprüfung
Die Umweltprüfung umfasst:
die Ausarbeitung des Umweltberichts (§ 5),die Ausarbeitung des Umweltberichts (Paragraph 5,),
die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (§§ 5a und 5b),die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (Paragraphen 5 a und 5 b),
die Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) unddie Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (Paragraph 5 c,) und
die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d).“die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (Paragraph 5 d,).“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungssatz des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 5 werden folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:Der Einleitungssatz des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem Paragraph 5, werden folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Zur Erstellung der Angaben gemäß Abs. 1 dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen im Entscheidungsverfahren oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können.Zur Erstellung der Angaben gemäß Absatz eins, dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen im Entscheidungsverfahren oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können.
(3)Absatz 3,Bei Erstellung des Umweltberichts sind der Stand der Wissenschaft, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Pläne oder Programme sowie dessen Stellung im Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die öffentlichen Umweltstellen während der Ausarbeitung des Plans oder Programms zu konsultieren. Dazu ist ein Entwurf des Umweltberichts vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 5 werden folgende §§ 5a, 5b, 5c, 5d und 5e eingefügt:Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a, 5 b, 5 c, 5 d und 5 e eingefügt:
„§ 5a
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1)Absatz eins,Der Entwurf des Plans oder des Programms und der begleitende Umweltbericht sind unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen
den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln oder in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und
der Öffentlichkeit durch Auflage zur Einsichtnahme bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist auf der Internetseite der Planungsbehörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Absatz eins, für die Öffentlichkeit ist auf der Internetseite der Planungsbehörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
eine Darstellung des wesentlichen Inhalts des Plans oder Programms,
den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit,
einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind, sowieeinen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind, sowie
gegebenenfalls die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 5b erforderlich sind.gegebenenfalls die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach Paragraph 5 b, erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.
§ 5bParagraph 5 b
Grenzüberschreitende Konsultationen
(1)Absatz eins,Wenn die Ausführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder des Programms vor Beginn der Auflage gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln. Dem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen eines gemäß Abs. 1 informierten Mitgliedstaates sind über den Entwurf eines Plans oder Programms KonsultationenAuf Verlangen eines gemäß Absatz eins, informierten Mitgliedstaates sind über den Entwurf eines Plans oder Programms Konsultationen
über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie
über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen
zu führen.
In diesem Fall ist im Verhältnis zum anderen Mitgliedstaat sicherzustellen, dass dessen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Anwendung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie dessen betroffene oder interessierte Öffentlichkeit unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, binnen einer Frist von acht Wochen Stellung zu nehmen.
(3)Absatz 3,Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 2 ist über das Amt der Steiermärkischen Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Absatz eins, oder 2 ist über das Amt der Steiermärkischen Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.Die Absatz eins und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen.Treffen die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen.
(6)Absatz 6,Werden im Rahmen eines Verfahrens nach der Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf die Umwelt des Landes Steiermark von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt, ist die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Bundesland gemäß § 5a verpflichtet. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.Werden im Rahmen eines Verfahrens nach der Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf die Umwelt des Landes Steiermark von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt, ist die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Bundesland gemäß Paragraph 5 a, verpflichtet. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 5cParagraph 5 c
Entscheidungsfindung
Der Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.Der Umweltbericht nach Paragraph 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach Paragraph 5 a, einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.
§ 5dParagraph 5 d
Öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung
(1)Absatz eins,Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs. 2 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesland bekanntzugeben und unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms zugänglich zu machen.Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Absatz 2, den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesland bekanntzugeben und unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, in der darzulegen ist,
wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden,
wie der erstellte Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nach § 5b bei der Entscheidungsfindung nach § 5c berücksichtigt wurden,wie der erstellte Umweltbericht nach Paragraph 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach Paragraph 5 a, einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nach Paragraph 5 b, bei der Entscheidungsfindung nach Paragraph 5 c, berücksichtigt wurden,
aus welchen Gründen der erlassene Plan oder das erlassene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativvarianten, gewählt wurde und
welche Maßnahmen zur Überwachung nach § 5e beschlossen wurden.welche Maßnahmen zur Überwachung nach Paragraph 5 e, beschlossen wurden.
§ 5eParagraph 5 e
Überwachung (Monitoring) der Pläne und Programme
(1)Absatz eins,Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Erforderlichenfalls ist der Plan oder das Programm zu ändern.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.“Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz eins, können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:
die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,
den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und
den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.
(2)Absatz 2,Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Absatz eins, – an folgende Stellen zu übermitteln:
die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,
die in der Region liegenden Gemeinden,
der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,der Regionalversammlung gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,
die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,
den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,den Regionalvorständen gemäß Paragraph 15, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,
die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung.
(3)Absatz 3,Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 2 a) sind die Paragraphen 5 a und 5 b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) Erschwernisse nach Paragraph 44, Absatz 8, (Entschädigung) mit sich bringt.
(4a)Absatz 4 a,Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes Paragraph 5 c, zusätzlich anzuwenden.
(5)Absatz 5,Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.
(6)Absatz 6,Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 d, zusätzlich anzuwenden.
(7)Absatz 7,Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies
bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder
zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes
erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 24 Abs. 3 Z 6 und Z 7 lauten:Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 7, lauten:
die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 24 Abs. 3 Z 8 entfällt.Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.“Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 2 a) sind die Paragraphen 5 a und 5 b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem 24 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem 24 Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5c zusätzlich anzuwenden.“„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 c, zusätzlich anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 24 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 13, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.“„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 d, zusätzlich anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 8 wird nach dem Wort „Ermittlung“ die Wortfolge „und Ersichtlichmachung“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 8, wird nach dem Wort „Ermittlung“ die Wortfolge „und Ersichtlichmachung“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 30 Abs. 1 Z 5 lit. b wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird folgender Satz angefügt:
„Die Errichtung und wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist nur in diesem Gebiet bei Einhaltung des ersichtlich gemachten Sicherheitsabstandes nach § 26 Abs. 6 zulässig.“„Die Errichtung und wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist nur in diesem Gebiet bei Einhaltung des ersichtlich gemachten Sicherheitsabstandes nach Paragraph 26, Absatz 6, zulässig.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 38 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4,
17.Novellierungsanordnung 17, § 38 Abs. 3 Z 7 und 8 lauten:Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 lauten:
die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 38 Abs. 3 Z 9 und Abs. 5 entfallen.Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 5, entfallen.
19.Novellierungsanordnung 19, § 38 Abs. 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 1a, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.“Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins, eins a, 2 und 2 a) sind die Paragraphen 5 a und 5 b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 38 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 38, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5c zusätzlich anzuwenden.“„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 c, zusätzlich anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 38 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 38, Absatz 13, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.“„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 d, zusätzlich anzuwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 67f wird folgender § 67g eingefügt:Nach Paragraph 67 f, wird folgender Paragraph 67 g, eingefügt:
„§ 67g
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 15/2022Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022,
(1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes bereits aufgelegt, der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes bereits aufgelegt, der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
(2)Absatz 2,Wird bei einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2022 bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieb eine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 1 Z 36a) durchgeführt, kann die bisherige Widmungskategorie beibehalten werden, allerdings müssen bei einer Vergrößerung des angemessenen Sicherheitsabstandes die Anforderungen des § 26 Abs. 6 erfüllt sein. Dazu hat die Gemeinde auf Basis des § 26 Abs. 8 den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln und nach § 26 Abs. 7 Z 4 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.“Wird bei einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022, bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieb eine wesentliche Änderung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36 a,) durchgeführt, kann die bisherige Widmungskategorie beibehalten werden, allerdings müssen bei einer Vergrößerung des angemessenen Sicherheitsabstandes die Anforderungen des Paragraph 26, Absatz 6, erfüllt sein. Dazu hat die Gemeinde auf Basis des Paragraph 26, Absatz 8, den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln und nach Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 4, im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 68a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 27a, Z 27b, Z 27c und Z 36a, § 4, § 4a, § 5 Abs. 1, Abs. 2 bis 4, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 14, § 24 Abs. 3 Z 6 und Z 7, Abs. 4, 6 und 13, § 26 Abs. 8, § 30 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 38 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 7 und 8, Abs. 4, 6 und 13, sowie § 67g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 3 Z 8, § 38 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 a,, Ziffer 27 b,, Ziffer 27 c und Ziffer 36 a,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 5 c,, Paragraph 5 d,, Paragraph 5 e,, Paragraph 14,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Absatz 4, 6 und 13, Paragraph 26, Absatz 8,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Absatz 4, 6 und 13, sowie Paragraph 67 g, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2022, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 5, außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrätin Lackner |
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