12. Landesgesetz vom 18. Jänner 2022, mit dem das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 2, 3 und 4 lauten:Paragraph 2, Ziffer 2, 3 und 4 lauten:
Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, beispielsweise
aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit;
aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung;
aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen);
weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist;
aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten;
aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG;aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2008/114/EG;
aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung;
Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, die jedoch personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;
Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 6 lautet:Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:
Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind;“Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 6, ausgenommen sind;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 7 und 8 lautet:Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 lautet:
Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archiven, sind;
Logos, Wappen und Insignien.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Z 1 lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:
„Dokument“: jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder ein Teil davon;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Z 4 wird der Ausdruck „2003/98/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/1024“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „2003/98/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/1024“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 3 werden folgende Z 9 bis 17 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Ziffer 9 bis 17 angefügt:
„Standardlizenz“: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
„angemessene Gewinnspanne“: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht; dieser Prozentsatz darf höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegen;
„Dritte/Dritter“: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;
Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass sie nicht mehr mit einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person in Beziehung gesetzt werden können;
„offene Daten“: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.
„dynamische Daten“: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;
„Forschungsdaten“: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
„hochwertige Datensätze“: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“: ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den verlustfreien Datenaustausch. “
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.“Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Absatz eins a und 2 – gemäß den Paragraphen 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den Paragraphen 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch. “Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (Paragraphen 6 und 7) hinaus in Anspruch. “
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen, soweit Abs. 2b nichts anderes bestimmt.“die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen, soweit Absatz 2 b, nichts anderes bestimmt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.
(2b)Absatz 2 b,Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenintegration auf Unionsebene“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenintegration auf Unionsebene“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.“Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 6 Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter. “Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 2, Ziffer eins,), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter. “
19.Novellierungsanordnung 19, § 6 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,In den in Abs. 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.In den in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4)Absatz 4,Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Speicherung, Anonymisierung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“Soweit die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Speicherung, Anonymisierung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Weiterverwendung“ die Wortfolge „, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „Weiterverwendung“ die Wortfolge „, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.“Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (Paragraph 6,) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 7a Abs. 3 entfällt.Paragraph 7 a, Absatz 3, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.“Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Absatz 3,
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich, möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, bekannt gemacht werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung auf der Internetseite der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.“Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; Paragraph 13, Absatz 2, AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden, sofern nicht in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „davon“ die Wortfolge „unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „davon“ die Wortfolge „unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Verweisangabe“ durch die Wortfolge „zu diesem Verweis“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „zur Verweisangabe“ durch die Wortfolge „zu diesem Verweis“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 12 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Hochwertige Datensätze und Forschungsdaten
§ 12aParagraph 12 a
Hochwertige Datensätze
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssenDie nach Absatz eins, bestimmten hochwertigen Datensätze müssen
vorbehaltlich des Abs. 3 kostenlos verfügbar sein,vorbehaltlich des Absatz 3, kostenlos verfügbar sein,
über API verfügbar sein und
gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.
§ 12bParagraph 12 b
Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen
Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Datenverarbeitung
Die öffentlichen Stellen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten sowie zur Durchführung von Verfahren über Anträge betreffend Erlassung von Bescheiden folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend Anträge, gewährte Weiterverwendungen (einschließlich vertrags- und abrechnungsrelevanter Daten) und Erledigungen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Verweise
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie 2008/114/EG: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75;Richtlinie 2008/114/EG: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, Amtsblatt , L 345 vom 23.12.2008, S. 75;
Richtlinie (EU) 2019/1024: Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 172 vom 26.06.2019, S. 56.“Richtlinie (EU) 2019/1024: Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt , L 172 vom 26.06.2019, S. 56.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 15 wird der Ausdruck „2003/98/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/1024“ ersetzt.In Paragraph 15, wird der Ausdruck „2003/98/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/1024“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 17 wird nach dem Wort „Juni“ die Zahl „2007“ eingefügt.In Paragraph 17, wird nach dem Wort „Juni“ die Zahl „2007“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten § 1 Abs. 4, § 2 Z 2, 3, 4, 6, 6a, 7 und 8, § 3 Z 1, 4 und 9 bis 17, § 4 Abs. 1, 1a und 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 2a, 2b und Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 1, 2a, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, Abschnitt 3a, § 13a, § 14, § 15 und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Jänner 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 2 Z 2 und § 7a Abs. 3 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022, treten Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 2, 3, 4, 6, 6 a, 7 und 8, Paragraph 3, Ziffer eins, 4 und 9 bis 17, Paragraph 4, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 2 a, 2 b und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, 2 a, 3, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3,, Abschnitt 3a, Paragraph 13 a,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 17, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Jänner 2022, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 7 a, Absatz 3, außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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