118. Landesgesetz, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 und das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel 1 | Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 |
Artikel 2 | Änderung des Status der Landeshauptstadt Graz 1967 |
Artikel 1
Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 56 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung“ wird die Zeile „§ 56a Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet:Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Halbsatz lautet:
„das Recht auf (elektronische) Akteneinsicht kann von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 1 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung einberufen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung einberufen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im Paragraph 15, Absatz eins, vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 56a lautet:Paragraph 56 a, lautet:
„§ 56a
Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz
(1)Absatz einsAbweichend von § 59 können Sitzungen des Gemeinderates unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Umlaufbeschluss oder in einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen dürfen nicht in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates sowie die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses dürfen darüber hinaus in einer Videokonferenz behandelt werden, wenn die Videokonferenz unter Einhaltung der Vorgaben des § 59 Abs. 1a im Internet übertragen wird.Abweichend von Paragraph 59, können Sitzungen des Gemeinderates unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Umlaufbeschluss oder in einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen dürfen nicht in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates sowie die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses dürfen darüber hinaus in einer Videokonferenz behandelt werden, wenn die Videokonferenz unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 59, Absatz eins a, im Internet übertragen wird.
(2)Absatz 2§ 58a Z 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Nichteinhaltung der folgenden Bestimmungen.Paragraph 58 a, Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Nichteinhaltung der folgenden Bestimmungen.
(3)Absatz 3Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung (§ 51) entfällt in einem solchen Fall.Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung (Paragraph 51,) entfällt in einem solchen Fall.
(4)Absatz 4Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 3 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu dem vom Bürgermeister bestimmten Zeitpunkt per E-Mail an der vorgegebenen E-Mail-Adresse oder schriftlich im Gemeindeamt einlangt. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 3, hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu dem vom Bürgermeister bestimmten Zeitpunkt per E-Mail an der vorgegebenen E-Mail-Adresse oder schriftlich im Gemeindeamt einlangt. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(5)Absatz 5Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist abweichend von § 60 und § 60a nachträglich Folgendes zu dokumentieren:Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist abweichend von Paragraph 60 und Paragraph 60 a, nachträglich Folgendes zu dokumentieren:
die Frist zur Abgabe der Erklärung;
die Punkte der Tagesordnung;
die Feststellung, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung allen Mitgliedern des Gemeinderates zugegangen ist;
der übermittelte Antrag im Wortlaut und die übermittelten Unterlagen;
die Namen der Mitglieder, welche den einzelnen Anträgen durch Erklärung gemäß Abs. 3 zugestimmt haben;die Namen der Mitglieder, welche den einzelnen Anträgen durch Erklärung gemäß Absatz 3, zugestimmt haben;
die Feststellung, ob jeweils ein gültiger Beschluss zustande gekommen ist oder nicht.
Die Dokumentation ist gemäß § 60 Abs. 7 zur Einsichtnahme bereitzuhalten, gemäß § 60 Abs. 8 abzulegen und gemäß § 60a Abs. 2 vorletzter Satz zu verwahren. Beschlüsse im Umlaufweg sind, sofern diese öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen, nach Beschlussfassung an der Amtstafel eine Woche hindurch kundzumachen.Die Dokumentation ist gemäß Paragraph 60, Absatz 7, zur Einsichtnahme bereitzuhalten, gemäß Paragraph 60, Absatz 8, abzulegen und gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, vorletzter Satz zu verwahren. Beschlüsse im Umlaufweg sind, sofern diese öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen, nach Beschlussfassung an der Amtstafel eine Woche hindurch kundzumachen.
(6)Absatz 6Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, können Beschlüsse auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung zu einer Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Videokonferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des § 51 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1a vorliegen.Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, können Beschlüsse auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung zu einer Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Videokonferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 51, sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins a, vorliegen.
(7)Absatz 7Für die Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, gelten die §§ 60 und 60a.“Für die Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, gelten die Paragraphen 60 und 60a.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 108 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2021, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 1 und § 56a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021 und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 56 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019 wieder in Kraft.“das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 56 a, mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021 und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019, wieder in Kraft.“
§ 34 Abs. 3 zweiter Halbsatz mit 1. Jänner 2022.Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Halbsatz mit 1. Jänner 2022.
Artikel 2
Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 51 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung“ wird die Zeile „§ 51a Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 51 Abs. 1 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, eingefügt:
„§ 51a
Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz
(1)Absatz einsAbweichend von § 50 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses ist jedoch zu beachten, dass solche Sitzungen gemäß Abs. 5 letzter Satz zeitgleich im Internet übertragen werden.Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses ist jedoch zu beachten, dass solche Sitzungen gemäß Absatz 5, letzter Satz zeitgleich im Internet übertragen werden.
(2)Absatz 2Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 49 entfällt in einem solchen Fall.Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des Paragraph 49, entfällt in einem solchen Fall.
(3)Absatz 3Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2, hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(4)Absatz 4Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:
den Zeitpunkt gemäß Abs. 3 erster Satz;den Zeitpunkt gemäß Absatz 3, erster Satz;
die Punkte der Tagesordnung;
die Namen der Mitglieder, welche die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung gemäß Abs. 3 erhalten haben;die Namen der Mitglieder, welche die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung gemäß Absatz 3, erhalten haben;
der übermittelte Antrag im Wortlaut und die übermittelten Unterlagen;
die Namen der Mitglieder, welche den einzelnen Anträgen durch Erklärung gemäß Abs. 2 zugestimmt haben;die Namen der Mitglieder, welche den einzelnen Anträgen durch Erklärung gemäß Absatz 2, zugestimmt haben;
die Feststellung, ob jeweils ein gültiger Beschluss zustande gekommen ist oder nicht.
Bei Vorliegen einer solchen Dokumentation sind – abgesehen von der Einsichtnahme gemäß § 53 Abs. 4 – die weiteren Vorgaben über die Verhandlungsschrift gemäß § 53 nicht zu beachten.Bei Vorliegen einer solchen Dokumentation sind – abgesehen von der Einsichtnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 4, – die weiteren Vorgaben über die Verhandlungsschrift gemäß Paragraph 53, nicht zu beachten.
(5)Absatz 5Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen der Einberufung gemäß § 49 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet gemäß § 50 Abs. 3 zu sorgen.Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen der Einberufung gemäß Paragraph 49, sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet gemäß Paragraph 50, Absatz 3, zu sorgen.
(6)Absatz 6Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben des § 53 zu erfüllen.Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben des Paragraph 53, zu erfüllen.
(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Stadtsenat sowie die Verwaltungsausschüsse, die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, den Kontrollausschuss und die Bezirksräte. Die sonst dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben fallen bei den genannten Ausschüssen dem jeweiligen Obmann und bei den Bezirksräten dem jeweiligen Bezirksvorsteher zu.“Die Absatz eins, bis 6 gelten sinngemäß für den Stadtsenat sowie die Verwaltungsausschüsse, die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, den Kontrollausschuss und die Bezirksräte. Die sonst dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben fallen bei den genannten Ausschüssen dem jeweiligen Obmann und bei den Bezirksräten dem jeweiligen Bezirksvorsteher zu.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 113 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1 und § 51a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 51 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019 wieder in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2021, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 51 a, mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2019, wieder in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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