113. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Allgemeine Bestimmungen
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
§ 2Paragraph 2
Gastgewerbe
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.Abweichend von Paragraph 7, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 gilt:Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und 3 gilt:
Kunden haben eine Maske zu tragen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.Absatz eins, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
(6)Absatz 6,Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.
§ 3Paragraph 3
Beherbergungsbetriebe
(1)Absatz eins,Abweichend von § 8 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.Abweichend von Paragraph 8, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
§ 4Paragraph 4
Gelegenheitsmärkte
Besucher haben eine Maske zu tragen.
§ 5Paragraph 5
Ausnahmen
Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung.Die Ausnahmen nach Paragraph 21, der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung.
§ 6Paragraph 6
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf die 6. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021.Soweit in dieser Verordnung auf die 6. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,.
§ 7Paragraph 7
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Landesrätin Bogner-Strauß