Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. November 2021

110. Verordnung:

Änderung der Steiermärkischen Seveso-Betriebe Verordnung

110. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2021, mit der die Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung geändert wird

Auf Grund Paragraph 11, Absatz eins, des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, wird verordnet:

Die Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenzuarbeiten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:

„§ 13a

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2021, tritt Paragraph 11, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. November 2021, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer