99. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Steiermärkische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Betriebsstätten, Kultureinrichtungen, Gastgewerbebetriebe
(1)Absatz einsÜber § 4 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021 idF BGBl. II Nr. 456/2021, hinaus und abweichend von § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.Über Paragraph 4, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021,, hinaus und abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, der 3. COVID-19-MV haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
(2)Absatz 2Sofern es sich nicht um Zusammenkünfte gemäß § 2 handelt, gilt Abs. 1 auch für Besucher von Kultureinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 5 der 3. COVID-19-MV sowie Einrichtungen zur Religionsausübung.Sofern es sich nicht um Zusammenkünfte gemäß Paragraph 2, handelt, gilt Absatz eins, auch für Besucher von Kultureinrichtungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der 3. COVID-19-MV sowie Einrichtungen zur Religionsausübung.
§ 2Paragraph 2,
Zusammenkünfte
Abweichend von § 12 Abs. 3 Z 2 der 3. COVID-19-MV sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass nur Teilnehmer mit einem vorzuweisenden 2G-Nachweis im Sinne der 3. COVID-19-MV eingelassen werden. § 19 Abs. 11 der 3. COVID-19-MV findet Anwendung.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, der 3. COVID-19-MV sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass nur Teilnehmer mit einem vorzuweisenden 2G-Nachweis im Sinne der 3. COVID-19-MV eingelassen werden. Paragraph 19, Absatz 11, der 3. COVID-19-MV findet Anwendung.
§ 3Paragraph 3,
Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime, Ordinationen und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
(1)Absatz einsDas Betreten von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Ordinationen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur mit einem vorzuweisenden 2,5G-Nachweis im Sinne der 3. COVID-19-MV zulässig, der für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig ist.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß auch fürAbsatz eins, gilt sinngemäß auch für
Besucher von Kranken- und Kuranstalten und Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe mit der Maßgabe, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in welchen die Beibringung eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht zeitgerecht organisiert werden kann (z. B. kurzfristige Begleitung bei kritischen Lebenssituationen), die Durchführung eines negativen SARS-CoV-2-Antigentests, welcher unter Aufsicht einer vom Betreiber hierzu ermächtigten Person durchgeführt wird, ausreichend ist und das negative Testergebnis für die Dauer des Aufenthaltes bereitgehalten wird;
§ 4Paragraph 4,
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 8. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Landesrätin Bogner-Strauß