91. Gesetz vom 28. September 2021, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 80 lautet „Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“.a) Der Eintrag zu Paragraph 80, lautet „Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“.
b) Nach dem Eintrag „§ 80a Niedrigstenergiegebäude“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ 80b | Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme |
§ 80c | Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen |
§ 80d | Gebäudetechnische Systeme |
§ 80e | Installation selbstregulierender Einrichtungen |
§ 80f | Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ |
c) Die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teiles des II. Hauptstückes lautet: „Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen“.c) Die Überschrift des römisch VIII. Abschnittes des römisch eins. Teiles des römisch II. Hauptstückes lautet: „Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen“.
d) Der Eintrag zu § 82 lautet „Verordnung der Landesregierung“.d) Der Eintrag zu Paragraph 82, lautet „Verordnung der Landesregierung“.
e) Der Eintrag zu § 92a lautet „Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“.e) Der Eintrag zu Paragraph 92 a, lautet „Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“.
f) Der Eintrag zum VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks lautet „(entfallen)“.f) Der Eintrag zum römisch VI. Abschnitt des römisch II. Teils des römisch II. Hauptstücks lautet „(entfallen)“.
g) Nach dem Eintrag „§ 119r Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020“ wird die Zeile „§ 119s Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Z 25 lautet:Paragraph 4, Ziffer 25, lautet:
Energieausweis: ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 Z 25a wird folgende Z 25b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 25 a, wird folgende Ziffer 25 b, eingefügt:
Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder-kälte;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 Z 31a wird folgende Z 31b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 31 a, wird folgende Ziffer 31 b, eingefügt:
gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32 a, eingefügt:
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Z 41 entfällt.Paragraph 4, Ziffer 41, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 4 Z 42 werden folgende Z 42a und Z 42b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 42, werden folgende Ziffer 42 a und Ziffer 42 b, eingefügt:
Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; eine Elektro-Ladestation enthält mindestens einen Ladepunkt;“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 4 Z 53 wird folgende Z 53a eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 53, wird folgende Ziffer 53 a, eingefügt:
öffentlich zugänglicher Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge, die für die Allgemeinheit bereitgestellt wird;“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 4 Z 57 wird folgende Z 57a eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 57, wird folgende Ziffer 57 a, eingefügt:
System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 4 Z 60 werden folgende Z 60a und Z 60b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 60, werden folgende Ziffer 60 a und Ziffer 60 b, eingefügt:
Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des § 1 Abs. 1 Z 8 der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015,“ durch die Wortfolge „nach der gemäß § 82 zu erlassenden Verordnung“ ersetzt und am Ende ein Beistrich gesetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „nach der gemäß Paragraph 82, zu erlassenden Verordnung“ ersetzt und am Ende ein Beistrich gesetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Am Ende des § 6 Abs. 2 Z 4 wird ein Beistrich gesetzt.Am Ende des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird ein Beistrich gesetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 19 Z 4, § 20 Z 2 lit. h und § 21 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Nennheizleistung“ durch das Wort „Nennwärmeleistung“ ersetzt.In Paragraph 19, Ziffer 4,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera h und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Nennheizleistung“ durch das Wort „Nennwärmeleistung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o wird das Wort „Kollektorleistung“ durch das Wort „Brutto-Fläche“ und die Wortfolge „50 kWp (Kilowatt Peak)“ durch die Zahl- und Flächenangabe „400 m²“ ersetzt.In Paragraph 19, Ziffer 5,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera k und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o, wird das Wort „Kollektorleistung“ durch das Wort „Brutto-Fläche“ und die Wortfolge „50 kWp (Kilowatt Peak)“ durch die Zahl- und Flächenangabe „400 m²“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 19 Z 6 lautet:Paragraph 19, Ziffer 6, lautet:
Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19 Z 7 und § 20 Z 4 wird die Wortfolge „Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen“ durch die Wortfolge „Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen“ ersetzt.In Paragraph 19, Ziffer 7 und Paragraph 20, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen“ durch die Wortfolge „Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 20 Z 2 lit. g wird die Wortfolge „jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m“ durch die Wortfolge „wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt“ ersetzt.In Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g, wird die Wortfolge „jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m“ durch die Wortfolge „wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 21 Abs. 1 Z 4a lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:
die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 21 Abs. 1 Z 5 und § 33 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 21 Abs. 1 Z 5a lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 a, lautet:
Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;“
21.§Novellierungsanordnung 21§, 21 Abs. 2 Z 2 lautet:21 Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;“
22.Novellierungsanordnung 22, § 21 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat zu enthalten:
1.
eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlichbei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 zusätzlich
eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zusätzlich zu Ziffer eins, den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.“Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Absatz 2, Ziffer 3, ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 23 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „im“ die Wortfolge „im Fall des § 92a die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und,“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „im“ die Wortfolge „im Fall des Paragraph 92 a, die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und,“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 23 Abs. 1 Z 8 lit. c wird der Ausdruck „§ 80 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 80b Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, wird der Ausdruck „§ 80 Absatz 5 “, durch den Ausdruck „§ 80b Absatz eins “, ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 23 Abs. 1 Z 8 wird folgende lit. d angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgende Litera d, angefügt:
die Berechnung gemäß § 80b Abs. 2 Z 1 bis 3 in überprüfbarer Form;“die Berechnung gemäß Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in überprüfbarer Form;“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich wird nach dem Beistrich die Wortfolge „oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,“ angefügt.In Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Spiegelstrich wird nach dem Beistrich die Wortfolge „oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,“ angefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 76 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1, 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins,, 2 und 5“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des § 80 lautet:Die Überschrift des Paragraph 80, lautet:
„Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“
30.Novellierungsanordnung 30, § 80 Abs. 3 bis 6 entfallen.Paragraph 80, Absatz 3 bis 6 entfallen.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 80a werden folgende §§ 80b, 80c, 80d, 80e und 80f eingefügt:Nach Paragraph 80 a, werden folgende Paragraphen 80 b,, 80c, 80d, 80e und 80f eingefügt:
„§ 80b
Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme
(1)Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
Fern-/Nahwärme oder -kälte, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und
(2)Absatz 2Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:Unabhängig von der Regelung gemäß Absatz eins, gilt:
Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Z 4 lit. a angerechnet.Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Ziffer 4, Litera a, angerechnet.
Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
Bei Neubauten von überdachten Bauwerken, ausgenommen Gebäuden, mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung
unter Verwendung solarthermischer Anlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energiesystemen, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder
über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energiesystemen oder
unter Verwendung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist,
zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wennDie Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 entfällt, wenn
eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann,
die durchschnittliche Jahressumme der Solarstrahlung auf die horizontale Fläche einen Wert von 900 kWh/m² am Standort unterschreitet.
(4)Absatz 4Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.Die Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.
(5)Absatz 5Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
§ 80cParagraph 80 c,
Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen
Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
§ 80dParagraph 80 d,
Gebäudetechnische Systeme
(1)Absatz einsGebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach § 82 festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.Gebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach Paragraph 82, festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2)Absatz 2Bei Errichtung, Änderung oder Austausch eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten für das einschlägige Fachgebiet oder einer akkreditierten Stelle zu bewerten. Als relevant gilt, wenn
ein neues gebäudetechnisches System installiert wird oder
das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird oder
ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems geändert wird/werden, der/die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen kann/können.
(3)Absatz 3Ausgenommen von der Bewertung gemäß Abs. 2 sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.Ausgenommen von der Bewertung gemäß Absatz 2, sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.
(4)Absatz 4Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Abs. 2 sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Absatz 2, sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz eins und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 80eParagraph 80 e,
Installation selbstregulierender Einrichtungen
(1)Absatz einsBei konditionierten Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind gebäudetechnische Systeme mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten Bereich des Gebäudeteils (Temperaturzonen) auszustatten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2)Absatz 2Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Abs. 1 bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Absatz eins, bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
§ 80fParagraph 80 f,
Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
(1)Absatz einsGebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.Gebäude im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2)Absatz 2Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.Gebäude im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(3)Absatz 3Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Abs. 1 und 2 müssen in der Lage sein,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Absatz eins und 2 müssen in der Lage sein,
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 81 lautet:Paragraph 81, lautet:
„§ 81
Energieausweis
(1)Absatz einsEin Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 82, ist zu erstellen:
bei Neubauten von Gebäuden;
bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden;bei größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) von Gebäuden;
bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben;bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (Paragraph 35, Absatz 6,) in den Fällen der Ziffer eins und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben;
bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m².
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß.Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß Paragraph 82, sinngemäß.
(2)Absatz 2Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Paragraph 80 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6.
(3)Absatz 3Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
die Grundstücks- und Gebäudekenndaten;
die maßgebenden Kennwerte zum Wärme- und Energiebedarf;
einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen;
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.
(4)Absatz 4Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.
(5)Absatz 5Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6)Absatz 6In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“In den Gebäuden nach Absatz eins, Ziffer 4, ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 81a Abs. 1 lautet:Paragraph 81 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 4) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher bestimmen.“Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (Paragraph 81, Absatz 4,) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher bestimmen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 81a Abs. 2 wird das Wort „übermittelt“ durch das Wort „hochgeladen“ ersetzt.In Paragraph 81 a, Absatz 2, wird das Wort „übermittelt“ durch das Wort „hochgeladen“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 81a Abs. 4 lautet:Paragraph 81 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.“Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 81a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 81 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDie Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:Die Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Absatz 4, betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:
Die Übertragung ist zulässig, wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspricht, der Rechtsträger von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig ist, über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt und die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellt.
Dem Rechtsträger ist ein Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Energieausweisdatenbank einzuräumen.
Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Rechtsträger der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung dem Rechtsträger Weisungen erteilen. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Rechtsträger alle mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte fristgerecht zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Die Betrauung kann befristet erfolgen. Sie ist bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen nach Z 1, bei nicht oder mangelhafter Erfüllung der übertragenen Aufgaben sowie bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen zu widerrufen.“Die Betrauung kann befristet erfolgen. Sie ist bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen nach Ziffer eins,, bei nicht oder mangelhafter Erfüllung der übertragenen Aufgaben sowie bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen zu widerrufen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teils des II. Hauptstücks lautet:Die Überschrift des römisch VIII. Abschnittes des römisch eins. Teils des römisch II. Hauptstücks lautet:
„Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen“
38.Novellierungsanordnung 38, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„§ 82
Verordnung der Landesregierung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.Die Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des römisch II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach Paragraph 80 b, Absatz eins und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach Paragraph 80 d, Absatz eins, sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Paragraph 80 f, Absatz 3, festlegen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.“Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 84 wird die Wortfolge „Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021“ ersetzt.In Paragraph 84, wird die Wortfolge „Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 92a lautet:Paragraph 92 a, lautet:
„§ 92a
Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
(1)Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden oder wenn durch Nutzungsänderungen Wohngebäude entstehen
mit mehr als vier Wohnungen oder
mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen. Die Leitungsinfrastruktur ist so ausreichend zu dimensionieren, dass pro Ladepunkt eine Ladeleistung von mindestens 11 kW erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sindBei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sind
mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 25 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und
die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für zumindest einen Abstellplatz je angefangene fünf Abstellplätze für Kraftfahrzeuge
herzustellen.
Bei der Erweiterung von bestehenden Abstellplätzen besteht die Verpflichtung nach Z 1 und 2, sofern die Gesamtanzahl der bestehenden und geplanten Abstellplätze insgesamt mehr als zehn Abstellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt.Bei der Erweiterung von bestehenden Abstellplätzen besteht die Verpflichtung nach Ziffer eins und 2, sofern die Gesamtanzahl der bestehenden und geplanten Abstellplätze insgesamt mehr als zehn Abstellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wennDie Bestimmungen des Absatz 2, sind nicht anzuwenden, wenn
die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7% der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen oder
die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufgrund örtlicher Gegebenheiten, wie insbesondere eine große Entfernung zum Stromnetz oder aufgrund eingeschränkter Nutzungsdauer, zu einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Nutzen führen.
Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 obliegt dem Bauwerber.“Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 obliegt dem Bauwerber.“
41.Novellierungsanordnung 41, Der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks entfällt.Der römisch VI. Abschnitt des römisch II. Teils des römisch II. Hauptstücks entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 117 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 117, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVerweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.“Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, Sitzung 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 75.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 118 Abs. 2 Z 2b lautet:Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2 b, lautet:
bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);“bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 118 Abs. 2 Z 8 werden folgende Z 8a, 8b und 8c eingefügt:Nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 8 a,, 8b und 8c eingefügt:
der Verpflichtung nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 3 nicht nachkommt;der Verpflichtung nach Paragraph 80 f, Absatz eins, oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, nicht nachkommt;
als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln (§ 81a Abs. 1);als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln (Paragraph 81 a, Absatz eins,);
als Aussteller eines Energieausweises der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung oder deren Beauftragten zur Erteilung von Auskünften und Informationen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 81a Abs. 4);“als Aussteller eines Energieausweises der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung oder deren Beauftragten zur Erteilung von Auskünften und Informationen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (Paragraph 81 a, Absatz 4,);“
45.Novellierungsanordnung 45, § 118 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
Feuerungsanlagen errichtet und in Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen (§ 84);“Feuerungsanlagen errichtet und in Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen (Paragraph 84,);“
46.Novellierungsanordnung 46, § 118 Abs. 2 Z 10a entfällt.Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 10 a, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 118 Abs. 2 Z 10 werden folgende Z 10b und10c eingefügt:Nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 10, werden folgende Ziffer 10 b, und10c eingefügt:
der Verpflichtung nach § 119s Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; der Verpflichtung nach Paragraph 119 s, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
der Verpflichtung nach § 119s Abs. 3 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;“der Verpflichtung nach Paragraph 119 s, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 118a Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/844 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.“Richtlinie (EU) 2018/844 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 75.“
49.Novellierungsanordnung 49, Nach § 119r wird folgender § 119s eingefügt:Nach Paragraph 119 r, wird folgender Paragraph 119 s, eingefügt:
„§ 119s
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,Gebäude nach Paragraph 80 f, Absatz eins, oder Absatz 2,,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oderdie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, bestehen oder
für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,
haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.haben die in Paragraph 80 f, enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
(3)Absatz 3Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,Bei Gebäuden im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oderdie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, bestehen oder
für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,
ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.“
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 120a wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 25, 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, § 19 Z 4 bis 7, § 20 Z 2 lit. g, h und k, Z 4, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, Z 4a, 5 und 5a, Abs. 2 Z 2 und 9, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2, Z 8 lit. c und d, § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich, Z 3, § 76 Abs. 3, die Überschrift des § 80, § 80b, § 80c, § 80d, § 80e, § 80f, § 81, § 81a Abs. 1, 2, 4 und 4a, die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teils des II. Hauptstücks, § 82, § 84, § 92a, § 117 Abs. 2a, § 118 Abs. 2 Z 2b, 8a, 8b, 8c, Z 9, 10b und 10c, § 118a Abs. 1 Z 5 und 6 und § 119s mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 41, § 80 Abs. 3 bis 6, der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks, sowie § 118 Abs. 2 Z 10a außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 25,, 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 19, Ziffer 4 bis 7, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g,, h und k, Ziffer 4,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o,, Ziffer 4 a,, 5 und 5a, Absatz 2, Ziffer 2, und 9, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 8, Litera c und d, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Spiegelstrich, Ziffer 3,, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 80,, Paragraph 80 b,, Paragraph 80 c,, Paragraph 80 d,, Paragraph 80 e,, Paragraph 80 f,, Paragraph 81,, Paragraph 81 a, Absatz eins,, 2, 4 und 4a, die Überschrift des römisch VIII. Abschnittes des römisch eins. Teils des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 82,, Paragraph 84,, Paragraph 92 a,, Paragraph 117, Absatz 2 a,, Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2 b,, 8a, 8b, 8c, Ziffer 9,, 10b und 10c, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 119 s, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Ziffer 41,, Paragraph 80, Absatz 3 bis 6, der römisch VI. Abschnitt des römisch II. Teils des römisch II. Hauptstücks, sowie Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 10 a, außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrätin Lackner |
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