Jahrgang 2021

Ausgegeben am 16. Juli 2021

80. Gesetz

Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964

[XVII. GPStLT IA EZ 1503/1 AB EZ 1503/4]

80. Gesetz vom 6. Juli 2021, mit dem das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, 2. Satz lautet:

„Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „Eisenbahn-Zufahrt-“ durch die Wortfolge „Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „Landes-, Eisenbahn-Zufahrt-“ durch die Wortfolge „Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, lautet:

„§ 37

Zufahrtstraßen

Auf Zufahrtstraßen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 36, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 47, Absatz eins, wird der Verweis „§ 7 unter Ziffer eins,, 2, 3 und 4“ durch den Verweis „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 47, Absatz 3 und in Paragraph 49, Absatz eins, wird der Verweis „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, und 4 Litera b, “, jeweils durch den Verweis „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 2a, 3 und 4 Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 51, erster und zweiter Satz lauten:

„Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im Paragraph 47, Absatz 3, genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (Paragraph 1323, ABGB) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021, treten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 37,, Paragraph 47, Absatz eins und 3, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2021, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landeshauptmannstellvertreter

Lang