Jahrgang 2021

Ausgegeben am 8. Juli 2021

77. Verordnung

Änderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung

77. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2021, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:

  1. „b)
    Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG), der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 3 StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.“

2. § 3 Abs. 1 Z 14 lautet:

  1. „14.
    Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 50.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a GemO, die Behebung von Bescheiden nach § 101 GemO und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, die Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.“

3. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a letzter Satz lautet:

„Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm gewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.“

4. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c lautet:

  1. „c)
    Veräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.“

5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.“

6. Dem § 14a wird folgender Abs. 14 angefügt:

  1. „(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer