73. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 2021, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten, LGBl. Nr. 56/1958, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/1959, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1958,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1959,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a
(1)Absatz eins,Innerhalb des Naturschutzgebietes Wildalpener Salzatal wird ein eigener Gebietsteil als Wildnisgebiet „Steirisches Lassingbachtal samt Einhänge zur Salza“ ausgewiesen.
(2)Absatz 2,Für das Wildnisgebiet gelten die §§ 4a bis 4d.Für das Wildnisgebiet gelten die Paragraphen 4 a bis 4 d,
(3)Absatz 3,Die Abgrenzung des Wildnisgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:40.000 (Anhang 2) und von 21 mit den Grundstücksgrenzen teilweise übereinstimmenden Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anhang 3).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert werden.“Ausnahmen von den in Paragraph 2, genannten Verboten können zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt:Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a bis 4 d eingefügt:
„§ 4a
(1)Absatz eins,Die Ausweisung des Wildnisgebietes dient der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietsteiles. Geschützt werden insbesondere:
Grundflächen für den Ablauf natürlicher Prozesse ohne Einfluss durch den Menschen,
heimische Arten in einer vom Menschen weitestgehend ungestörten Umgebung,
natürliche oder naturnahe Lebensräume, wie Wälder, Fließgewässer, Uferbegleitgehölze, Quellen, offene Felsbildungen oder alpine Rasen, und
die Eigenart, Schönheit und naturräumliche Besonderheit der Landschaft mit ihrem naturnahen Standorts- und Vegetationsmosaik.
(2)Absatz 2,Für das Wildnisgebiet ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie Ib der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben.Für das Wildnisgebiet ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie römisch eins b der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben.
§ 4bParagraph 4 b
Alle Maßnahmen, die den Schutzzweck und die Ziele im Wildnisgebiet verbessern, stellen keine verbotenen Handlungen dar. Solche Maßnahmen sind in einem Managementplan festzulegen und betreffen insbesondere:
die Herstellung naturnaher Waldbestände;
die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
die Pflege von Lebensräumen zur Erhaltung der biotoptypischen Artenvielfalt;
die Regulierung des Wildbestandes zur Erhaltung und Entwicklung natürlich gegliederter Schalenwildbestände in ökologisch vertretbaren Dichten.
§ 4cParagraph 4 c
Im Wildnisgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
die Errichtung von Bauten;
die Errichtung und Aufstellung sonstiger Anlagen aller Art;
die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens und die Vornahme von Aufschüttungen;
die Entnahme von Mineralien und Fossilien;
Lagerungen aller Art, ausgenommen in der Managementzone land- und forstwirtschaftliche Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
die Veränderung der natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich ihrer Ufer oder Quellen und ihres Grundwasserstandes, ausgenommen Sicherungsmaßnahmen und Bachräumungen zur Abwendung von Gefahren für die Infrastruktur unmittelbar nach Starkniederschlägen in Abstimmung mit der Wildnisgebietsverwaltung;
die forstliche Nutzung und waldbauliche Maßnahmen, ausgenommen in der Managementzone Maßnahmen zum Schutz vor Forstschädlingen und Pflegearbeiten im Schutzwald oder auf den mit urkundlichen Rechten der Einforstungsberechtigten belasteten Flächen;
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen zur Sicherung der Stromleitungen, Straßen oder markierten Wanderwege, zur Freihaltung von Steigen und das Schwenden auf Almflächen;
das Sammeln von Beeren und Pilzen in der Naturzone;
die Beschädigung oder Vernichtung der Lebensräume von heimischen Arten, insbesondere von Pflanzenstandorten und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
die Einbringung gebietsfremder Arten;
die Fütterung, der Fang, die Tötung oder die Störung heimischer wild lebender Tierarten und der Besitz dieser Arten oder deren Körperteilen;
die Ausübung der Jagd und Hegemaßnahmen aller Art;
die Ausübung der Fischerei und fischereiliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere der Fischbesatz;
das Freilaufenlassen von Hunden, ausgenommen Jagd- Hüter- und Herdenschutzhunde;
Wegmarkierungen für noch nicht markierte Wege;
Abflüge, Landungen mit Luftfahrzeugen aller Art und jeder Betrieb von motorbetriebenen Fluggeräten, ausgenommen Materialflüge zur Erhaltung der II. Wiener Hochquellenleitung und Erkundungsflüge für die Wildbach- und Lawinenverbauung oder die Lawinenkommission;Abflüge, Landungen mit Luftfahrzeugen aller Art und jeder Betrieb von motorbetriebenen Fluggeräten, ausgenommen Materialflüge zur Erhaltung der römisch zwei. Wiener Hochquellenleitung und Erkundungsflüge für die Wildbach- und Lawinenverbauung oder die Lawinenkommission;
jede Art übermäßiger nicht zugelassener Lärmentwicklung;
das Reiten, Radfahren und Motorsport aller Art;
das Befahren der Fließgewässer mit Booten und sonstigen Schwimmkörpern.
§ 4dParagraph 4 d
(1)Absatz eins,Handlungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte in der Managementzone des Wildnisgebietes durch Verbote nach § 4c Z 2, 6 und 7 nicht erfasst.Handlungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte in der Managementzone des Wildnisgebietes durch Verbote nach Paragraph 4 c, Ziffer 2, 6 und 7 nicht erfasst.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von den in § 4c genannten Verboten können nach Anhörung der Wildnisgebietsverwaltung fürAusnahmen von den in Paragraph 4 c, genannten Verboten können nach Anhörung der Wildnisgebietsverwaltung für
die vorübergehende Errichtung von Bauten und vorübergehende Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Durchführung von Sportveranstaltungen in einem 50 m Pufferstreifen entlang des Schigebietes Hochkar,
den Schutz bestehender Bauten oder Anlagen vor Naturgefahren,
die Wasserversorgung der unmittelbar an das Wildnisgebiet anschließenden Bauten und Anlagen und
Handlungen nach Z 8, 10 und 12 zum Zwecke der Wissenschaft und Handlungen nach Z 17Handlungen nach Ziffer 8, 10 und 12 zum Zwecke der Wissenschaft und Handlungen nach Ziffer 17
bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 wird nach der Wortfolge „ihrer Kundmachung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „das ist der 25. Juli 1958,“ eingefügt.In Paragraph 6, wird nach der Wortfolge „ihrer Kundmachung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „das ist der 25. Juli 1958,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 7
(1)Absatz eins,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1959 ist von Anhang 1 die Beschreibung der Abgrenzung des I. Naturschutzgebietes mit 31. Juli 1959 in Kraft getreten.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1959, ist von Anhang 1 die Beschreibung der Abgrenzung des römisch eins. Naturschutzgebietes mit 31. Juli 1959 in Kraft getreten.
(2)Absatz 2,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 tretenIn der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2021, treten
§ 1a, § 4, § 4a, § 4b, § 4c Z 1 bis 12 und Z 14 bis 20, § 4d, § 6, Anhang 2 und Anhang 3 mit 1. August 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft;Paragraph eins a,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b,, Paragraph 4 c, Ziffer eins bis 12 und Ziffer 14 bis 20, Paragraph 4 d,, Paragraph 6,, Anhang 2 und Anhang 3 mit 1. August 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5, außer Kraft;
§ 4 Z 13 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 4, Ziffer 13, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer