58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2021, mit der die Personalausstattungsverordnung 2017 geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird verordnet:
Die Personalausstattungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:Die Personalausstattungsverordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:
Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen | Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern) |
Stufe IStufe römisch eins | 1 : 13,0 |
Stufe IIStufe römisch zwei | 1 : 7,0 |
Stufe IIIStufe römisch drei | 1 : 4,0 |
Stufe IV/keine Stufe | 1 : 2,5 |
Stufe VStufe römisch fünf | 1 : 2,0 |
Stufe VIStufe römisch sechs | 1 : 1,7 |
Stufe VIIStufe römisch sieben | 1 : 1,6“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph eins, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.
(4)Absatz 4,Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:
mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),
mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),
mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie
höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß dem StSBBG, Therapeutinnen/Therapeuten, Personen mit pädagogischer Ausbildung und Seniorenanimateure. Als sonstiges Personal gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mindestens fünf Jahren als sonstiges Personal tätig sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2021Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2021,
(1)Absatz eins,Die Vorgaben des § 1 Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 zu erfüllen.Die Vorgaben des Paragraph eins, Absatz eins, sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2021, zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Vorgaben des § 2 Abs. 1 sind innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 zu erfüllen.“Die Vorgaben des Paragraph 2, Absatz eins, sind innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2021, zu erfüllen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des § 7a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der Text des Paragraph 7 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2020 ist § 1 Abs. 4 mit 27. März 2020 in Kraft getreten.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2020, ist Paragraph eins, Absatz 4, mit 27. März 2020 in Kraft getreten.
(3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 treten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 und § 6a mit 1. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.“In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2021, treten Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6 a, mit 1. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 entfällt.Paragraph 8, entfällt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer