51. Gesetz vom 23. Februar 2021, mit dem das Gesetz über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz und das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019 – beschlossen:Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, – beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Gesetz über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz –StSUG) |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes |
Artikel 1
Gesetz über die Gewährung von Sozialunterstützung
(Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Ziele |
§ 2Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Voraussetzungen für die Leistungen |
§ 3Paragraph 3, | Persönliche Voraussetzungen |
§ 4Paragraph 4, | Sachliche Voraussetzungen |
§ 5Paragraph 5, | Einsatz der eigenen Mittel |
§ 6Paragraph 6, | Leistungen Dritter, Anspruchsübergang |
§ 7Paragraph 7, | Einsatz der Arbeitskraft |
| 3. Abschnitt Leistungen |
§ 8Paragraph 8, | Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs |
§ 9Paragraph 9, | Krankenversicherungsbeiträge |
§ 10Paragraph 10, | Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten |
§ 11Paragraph 11, | Bestattungsaufwand |
§ 12Paragraph 12, | Beratungs- und Betreuungsleistungen |
4. Abschnitt Verfahrensbestimmungen |
§ 13Paragraph 13, | Anträge, Informationspflicht |
§ 14Paragraph 14, | Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten |
§ 15Paragraph 15, | Überbrückungshilfe |
§ 16Paragraph 16, | Verfahren |
5. Abschnitt Rückerstattung, Einbehalt, Ersatz, Anspruchsübergang |
§ 17Paragraph 17, | Anzeige- und Rückerstattungspflicht |
§ 18Paragraph 18, | Einbehalt |
§ 19Paragraph 19, | Ersatzansprüche, Anspruchsübergang |
§ 20Paragraph 20, | Sicherstellung von Ersatzforderungen |
6. Abschnitt Trägerschaft, Kostentragung |
§ 21Paragraph 21, | Träger |
§ 22Paragraph 22, | Kostentragung |
7. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 23Paragraph 23, | Datenverarbeitung |
§ 24Paragraph 24, | Verweise |
§ 25Paragraph 25, | EU-Recht |
§ 26Paragraph 26, | Behörden |
§ 27Paragraph 27, | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden |
§ 28Paragraph 28, | Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren |
§ 29Paragraph 29, | Strafbestimmungen |
§ 30Paragraph 30, | Sozialbericht |
§ 31Paragraph 31, | Übergangsbestimmungen |
§ 32Paragraph 32, | Inkrafttreten |
§ 33Paragraph 33, | Außerkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Ziele
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und
die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;
Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;
Alleinerziehende: Bezugsberechtigte, die mit zumindest einer/einem minderjährigen Bezugsberechtigten, für die/den Familienbeihilfe bezogen wird, und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden;
minderjährige Bezugsberechtigte: in Wirtschaftsgemeinschaft mit Bezugsberechtigten lebende eigene Kinder bis höchstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Familienbeihilfe bezogen wird; diesen gleichgestellt sind minderjährige Enkelkinder und minderjährige Pflegekinder;
Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§ 8 Abs. 3 Z 1 bis 3);: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3);
Drittstaatsangehörige: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
allgemeiner Lebensunterhalt: regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: erforderliche Sachleistungen und Vergünstigungen bei Krankheit (sowie einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;
stationäre Einrichtungen: Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbaren Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.: Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 18, StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbaren Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 3Paragraph 3,
Persönliche Voraussetzungen
(1)Absatz einsBezugsberechtigt sind Personen, die
ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2)Absatz 2Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 2, zählen jedenfalls:
österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG;
Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005.
(3)Absatz 3Nicht bezugsberechtigt sind:
EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
Personen, die zur Zielgruppe des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes zählen, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
ausreisepflichtige Fremde;
Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
§ 4Paragraph 4,
Sachliche Voraussetzungen
(1)Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2)Absatz 2Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (Paragraph 5,) oder durch Leistungen Dritter (Paragraph 6,) gedeckt werden kann.
(3)Absatz 3Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
§ 5Paragraph 5,
Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.Bei der Bemessung von Leistungen gemäß Paragraph 8, sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4)Absatz 4Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß Paragraph 8, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5)Absatz 5Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für
Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;
Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (Paragraph 20,); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;
soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, nicht übersteigt (Schonvermögen).
§ 6Paragraph 6,
Leistungen Dritter, Anspruchsübergang
(1)Absatz einsDas Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß Paragraph 8, nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, übersteigt.
(2)Absatz 2Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3)Absatz 3Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren.Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren.
(4)Absatz 4Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
§ 7Paragraph 7,
Einsatz der Arbeitskraft
(1)Absatz einsDie Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.Die Höhe der Leistung gemäß Paragraph 8, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, dieAbsatz eins, gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraph 14 a und Paragraph 14 b, AVRAG) leisten;
in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;von Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen sind;
aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3)Absatz 3Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Absatz 2, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß Paragraph 8, zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4)Absatz 4Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oderihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 16 c, IntG nicht nachkommen oder
nicht teilnehmen an
einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.ist der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5)Absatz 5Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (Paragraph 16, Absatz 5,) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6)Absatz 6Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.Durch Maßnahmen nach Absatz 3,, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7)Absatz 7Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß Paragraph 8, Absatz 9, ist die Kürzung nach Absatz 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.
3. Abschnitt
Leistungen
§ 8Paragraph 8,
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1)Absatz einsLeistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß Paragraph eins, effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3)Absatz 3Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende
| 100% |
Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte
| |
für die erste und zweite/für den ersten und zweiten
| 70% |
| 45% |
Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte
| |
für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten
| 21% |
| 17,5% |
Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige BezugsberechtigteZuschläge für Alleinerziehende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Bezugsberechtigte
| |
| 12% |
für die zweite/den zweiten
| 9% |
für die dritte/den dritten
| 6% |
| 3% |
Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz)Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz)
| 18% |
| |
(4)Absatz 4Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2;die Höchstsätze gemäß Absatz 3, Ziffer 2 :, auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Absatz 3, Ziffer 2 ;,
die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.die Höchstsätze gemäß Absatz 3, Ziffer 3 :, auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5)Absatz 5Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.Der Höchstsatz gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6)Absatz 6Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, Ziffer eins,, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.
(7)Absatz 7Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8)Absatz 8Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Absatz 4, Ziffer eins,) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Absatz 3, Ziffer 5, erhalten.
(9)Absatz 9Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, Ziffer eins ;,
außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 9Paragraph 9,
Krankenversicherungsbeiträge
Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß Paragraph 8, gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
§ 10Paragraph 10,
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten
Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, zu gewähren.
§ 11Paragraph 11,
Bestattungsaufwand
(1)Absatz einsDie Kosten einer einfachen Bestattung von Bezugsberechtigten sind zu übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2)Absatz 2Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
§ 12Paragraph 12,
Beratungs- und Betreuungsleistungen
(1)Absatz einsBezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß Paragraph 8, gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.
(2)Absatz 2Das Land und die Sozialhilfeverbände können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.
4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 13Paragraph 13,
Anträge, Informationspflicht
(1)Absatz einsAnträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.
(2)Absatz 2Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.
(3)Absatz 3Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (Paragraph 26, Absatz eins,) weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Anträge können gestellt werden
von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,
für die Bezugsberechtigten
von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,
von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,
von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.
(5)Absatz 5Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;
über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;
über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;
über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;
über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.
(6)Absatz 6Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.Die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz 5, kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.
§ 14Paragraph 14,
Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten
(1)Absatz einsDas Arbeitsmarktservice hat der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,
Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,
Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,
Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),
Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,
Art, Beginn und Ende von verhängten Sanktionen gemäß § 10, § 11 und § 49 AlVG,Art, Beginn und Ende von verhängten Sanktionen gemäß Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 49, AlVG,
Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
(2)Absatz 2Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (Paragraph 26,) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Absatz 3, nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
Fremdenbehörden über Daten aus fremdenpolizeilichen und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Wohnunterstützung und sonstiger Leistungen zur Deckung des Lebens- und Wohnbedarfs;
Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem BPGG sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen;
Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- und Sachleistungen;
Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten;
Abgabenbehörden des Bundes über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Ersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind;
Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen;
Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.
(3)Absatz 3Die Behörde (§ 26) ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich istDie Behörde (Paragraph 26,) ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich ist
Transparenzportalabfragen durchzuführen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);Transparenzportalabfragen durchzuführen (Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012);
Verknüpfungsanfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes durchzuführen (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991).Verknüpfungsanfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes durchzuführen (Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991).
(4)Absatz 4Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten sowie Dienstgeberinnen/Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(5)Absatz 5Personen, deren Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, oder die gemäß § 19 ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.Personen, deren Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu berücksichtigen ist, oder die gemäß Paragraph 19, ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.
(6)Absatz 6Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.
§ 15Paragraph 15,
Überbrückungshilfe
(1)Absatz einsLeistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (Paragraph 16,) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2)Absatz 2Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
(3)Absatz 3Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß § 8 zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. § 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß Paragraph 8, zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 8, ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 16Paragraph 16,
Verfahren
(1)Absatz einsBezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(4)Absatz 4Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.
(5)Absatz 5Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) oder arbeitsunfähig (Paragraph 7, Absatz eins,) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.
(6)Absatz 6Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 Rechnung getragen wird.Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Rechnung getragen wird.
(7)Absatz 7Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(8)Absatz 8Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.
(9)Absatz 9Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10)Absatz 10Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche BescheidlaufzeitBescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, sind für die restliche Bescheidlaufzeit
mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn
sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;
sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;
die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;
mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund
einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;
einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;
der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 1 sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.
5. Abschnitt
Rückerstattung, Einbehalt, Ersatz, Anspruchsübergang
§ 17Paragraph 17,
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1)Absatz einsDer Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß Paragraph 8, Absatz 9 ;,
von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß Paragraph 19, maßgeblichen Umstände.
(2)Absatz 2Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4)Absatz 4Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oderdurch sie die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, gefährdet wäre oder
sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5)Absatz 5Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 18Paragraph 18,
Einbehalt
Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweitBereits gewährte Leistungen gemäß Paragraph 8, sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;sie die auf Grund einer Kürzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;
eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß § 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war;eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz 9, oder in den Fällen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, nicht möglich war;
eine Rückerstattungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 besteht.eine Rückerstattungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, besteht.
§ 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Paragraph 17, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 19Paragraph 19,
Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
(1)Absatz einsErsatz ist zu leisten:
im Umfang der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;
im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Ziffer eins, von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;
von der Geschenknehmerin/vom Geschenknehmer, soweit die/der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn oder während der Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes oder dem Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.
(2)Absatz 2Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(3)Absatz 3Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4)Absatz 4Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.
(5)Absatz 5Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. Paragraph 1497, ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(6)Absatz 6Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und/oder der Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person gefährdet wäre oder wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wären.
§ 20Paragraph 20,
Sicherstellung von Ersatzforderungen
(1)Absatz einsÜber noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 mit Bescheid zu entscheiden.Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Sozialhilfeverbandes die bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Sozialhilfeverbandes die bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Absatz 4,) gerichtlich zu bewilligen.
(3)Absatz 3Sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
(4)Absatz 4Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.
6. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung
§ 21Paragraph 21,
Träger
Träger der Sozialunterstützung sind das Land, die Sozialhilfeverbände (§ 21 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz) und die Stadt Graz, die als Stadt mit eigenem Statut, hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden gleichgestellt ist, und die Gemeinden.Träger der Sozialunterstützung sind das Land, die Sozialhilfeverbände (Paragraph 21, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz) und die Stadt Graz, die als Stadt mit eigenem Statut, hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden gleichgestellt ist, und die Gemeinden.
§ 22Paragraph 22,
Kostentragung
(1)Absatz einsDie Kosten der Sozialunterstützung, ausgenommen die Kosten gemäß Abs. 2, sind von jenem Sozialhilfeverband zu tragen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat. Das Land hat ihm nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.Die Kosten der Sozialunterstützung, ausgenommen die Kosten gemäß Absatz 2,, sind von jenem Sozialhilfeverband zu tragen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat. Das Land hat ihm nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.
(2)Absatz 2Die Kosten
der Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß § 12 Abs. 1 sind von jenem Träger der Sozialunterstützung zu tragen, der sie zu erbringen hat;der Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind von jenem Träger der Sozialunterstützung zu tragen, der sie zu erbringen hat;
der Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 sind entweder vom Land allein, von den Sozialhilfeverbänden allein oder gemeinsam zu tragen.der Leistungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind entweder vom Land allein, von den Sozialhilfeverbänden allein oder gemeinsam zu tragen.
(3)Absatz 3Die Sozialhilfeverbände haben dem Land jährlich bis zum 15. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln.
(4)Absatz 4Das Land hat den Sozialhilfeverbänden bis spätestens 15. Oktober die Höhe des zur Akontierung anerkannten Betrages bekanntzugeben. Dieser Betrag wird vom Land in sechs Raten (Akontierungen) überwiesen.
(5)Absatz 5Die Sozialhilfeverbände haben dem Land bis spätestens 31. Jänner eine Aufstellung der Kosten (Finanzierungshaushalt) des Vorjahres vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Sobald der Rechnungsabschluss des Sozialhilfeverbandes vorliegt, ist dieser dem Land zu übermitteln. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60% der Differenz zu akontieren; sind sie geringer gewesen als die geschätzten Kosten, hat das Land 60% der Differenz von den folgenden Akontierungen einzubehalten.
(6)Absatz 6Die Sozialhilfeverbände haben an das Land 60% der hereingebrachten Kostenersätze für Leistungen der Sozialunterstützung abzuführen. Ergeben sich im Laufe des Jahres Über- bzw. Unterzahlungen sind diese im Rahmen der jährlichen Endabrechnung gegenzurechnen.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23Paragraph 23,
Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:
von den Bezugsberechtigten: Identifikationsdaten, Geschlecht, Personenstand, Gesundheitsdaten, Staatsbürgerschaft, aufenthaltsrechtlicher Status, Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Grundwehrdienst, Zivildienst, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten, Identifikationsdaten von Vertretungsbefugten;
von der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen;
von ersatzpflichtigen Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten sowie Wert des Erbes bzw. Nachlasses (§ 19 Abs. 1 Z 2);von ersatzpflichtigen Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten sowie Wert des Erbes bzw. Nachlasses (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,);
von Dienstgeberinnen/Dienstgebern der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;von Dienstgeberinnen/Dienstgebern der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
von Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgebern und Hausverwaltungen der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.von Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgebern und Hausverwaltungen der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.
Die jeweils Verantwortlichen können den anderen gemeinsam Verantwortlichen Zugriff auf ihre Daten gewähren, wenn diese für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2)Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3)Absatz 3Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Die verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Sozialhilfeverbänden, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (§ 12) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Sozialhilfeverbänden, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (Paragraph 12,) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 24Paragraph 24,
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind als Verweis auf das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 zu verstehen.Verweise in diesem Gesetz auf das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind als Verweis auf das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, zu verstehen.
§ 25Paragraph 25,
EU-Recht
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.01.2004, S. 44;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1;
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.
§ 26Paragraph 26,
Behörden
(1)Absatz einsFür die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.Die örtliche Zuständigkeit nach Absatz eins, richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.
(3)Absatz 3Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.Über Kürzungen (Paragraph 7,), Rückerstattungen (Paragraph 17,), Einbehalte (Paragraph 18,), Ersatzansprüche (Paragraph 19,) und Entscheidungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.
§ 27Paragraph 27,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die den Gemeinden gemäß § 12 und § 16 Abs. 2 und 3 und den Sozialhilfeverbänden gemäß § 12, § 20 Abs. 2 und § 22 zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die den Gemeinden gemäß Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und den Sozialhilfeverbänden gemäß Paragraph 12,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 22, zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 28Paragraph 28,
Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
§ 29Paragraph 29,
Strafbestimmungen
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht (§ 17) wiederholt nicht nachkommt;der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht (Paragraph 17,) wiederholt nicht nachkommt;
durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch nimmt;
der Auskunftspflicht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert.der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro undgemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro und
gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 400 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro
zu bestrafen.
§ 30Paragraph 30,
Sozialbericht
Die Landesregierung erstellt in regelmäßigen Abständen einen Sozialbericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.
§ 31Paragraph 31,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsPersonen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß § 10 und § 11 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß § 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und Leistungen für Krankenhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, gewährt werden, sind diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG, in der Fassung in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 bzw. des SHG in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 anzuwenden.Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und Leistungen für Krankenhilfe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, gewährt werden, sind diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG, in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020, bzw. des SHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020, anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Leistungen gemäß § 10 und § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1, die über den 31. Dezember 2021 hinaus zuerkannt sind, von Amts wegen mit 1. Jänner 2022 durch Bescheid in den Rahmen dieses Gesetzes überzuführen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.Die Behörde hat Leistungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, StMSG in der Fassung gemäß Absatz eins,, die über den 31. Dezember 2021 hinaus zuerkannt sind, von Amts wegen mit 1. Jänner 2022 durch Bescheid in den Rahmen dieses Gesetzes überzuführen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.
(3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß § 10 oder § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1 sowie gemäß § 8 oder § 10 Abs. 2 SHG in der Fassung gemäß Abs. 1 sind, nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Ende zu führen. Diese Leistungen sind längstens bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, StMSG in der Fassung gemäß Absatz eins, sowie gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 10, Absatz 2, SHG in der Fassung gemäß Absatz eins, sind, nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Ende zu führen. Diese Leistungen sind längstens bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.
(4)Absatz 4Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Förderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) gewährt wird, ist diese Förderung bis zum Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraumes neben einer nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistung weiter zu gewähren.
§ 32Paragraph 32,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 33Paragraph 33,
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Sozialhilfe umfasst:
Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
Hilfe in besonderen Lebenslagen,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(§ 7)“„(Paragraph 7,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 1)“„(Paragraph 9, Absatz eins,)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 entfällt.Paragraph 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3a lautet:Paragraph 3 a, lautet:
„§ 3a
Pflegebericht
Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen Pflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 2. Abschnitts A. lautet:
„Leistungen für Pflege und Betreuung, Krankenhilfe“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Voraussetzung der Hilfe
(1)Absatz einsPersonen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
(2)Absatz 2Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.“Keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.“Hilfeleistungen gemäß Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 5 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und 1c eingefügt:
„(1b)Absatz eins bZuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c)Absatz eins cDas Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.“Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und b und Paragraph 13, zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 entfällt.Paragraph 6, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Form der Leistungserbringung
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt alsLeistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als
Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;
Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 entfällt.Paragraph 8, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 11 und § 12 entfallen.Paragraph 11 und Paragraph 12, entfallen.
13.Novellierungsanordnung 13, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.“Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13a Abs. 2 lautet:Paragraph 13 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.“Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Absatz 3,) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 13a Abs. 6 lautet:Paragraph 13 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.“Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Absatz 6 a, Ziffer eins und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Absatz 6 a, Ziffer 2, unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 13a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 13 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aEine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn
anerkannte Pflegebetten mehr als zwei Monate nicht belegt werden, obwohl diese belegt hätten werden können, da insbesondere auch das notwendige Personal zur Verfügung gestanden ist; ausgenommen sind Nichtbelegungen auf Grund von Bauarbeiten im Zuge von Zu- und Umbauten sowie notwendigen Sanierungen;
notwendige Bewilligungen (pflegeheimrechtlich, baurechtlich, feuerpolizeilich, hygienerechtlich) erlöschen oder abgeändert wurden und die anerkannte Anzahl von Betten nicht mehr belegt werden darf,
die Pflegeheimbetreiberin/der Pflegeheimbetreiber die anerkannte Pflegebettenanzahl verringern will.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 13a Abs. 8 Z 1 lautet:Paragraph 13 a, Absatz 8, Ziffer eins, lautet:
die von der stationären Einrichtung zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.“Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gewährt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 16 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 16, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
vorbeugende Gesundheitshilfe;
Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege).
(4)Absatz 4Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu ersetzen (§ 22).“Das Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zu ersetzen (Paragraph 22,).“
22.Novellierungsanordnung 22, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.“Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40% der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.“Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40% der Kosten der Hilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zu tragen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 21 Abs. 14 werden folgende Abs. 14a und 14b eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 14, werden folgende Absatz 14 a und 14b eingefügt:
„(14a)Absatz 14 aDie Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991).Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991).
(14b)Absatz 14 bDie Sozialhilfeverbände sind ermächtigt die zum Zweck der Kostentragung notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten. Dazu zählen insbesondere Daten zu Hilfeempfänger/innen und bei Minderjährigen zu deren Eltern, zu Leistungserbringern, zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistung sowie Daten, die zur Gegen- und Rückverrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern erforderlich sind.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„§ 26
Bagatellgrenze
Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähig.“Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähig.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen;“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 5 und 6 angefügt:In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:
die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß § 13;die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß Paragraph 13 ;,
die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß § 9.“die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß Paragraph 9 Punkt “,
29.Novellierungsanordnung 29, In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Richtsatzes für Alleinstehende“ durch die Wortfolge „Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021“„Ausgleichzulagensatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 28/2021“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 42 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a).“eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (Paragraph 13 a, Absatz 6 und 6a).“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 42 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 42, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro“gemäß Absatz eins, Ziffer 8, sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 46 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, treten in Kraft:
§ 13a Abs. 2, 6, 6a und 8 und § 42 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 5 mit Paragraph 13 a, Absatz 2,, 6, 6a und 8 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. Juni 2021;
§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3a, die Überschrift des 2. Abschnitts A., § 4, § 5 Abs. 1, 1b und 1c, § 7, § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 14a und 14b, § 22 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 sowie § 28a Abs. 1 mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3 a,, die Überschrift des 2. Abschnitts A., Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, 1b und 1c, Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 14 a und 14b, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, mit 1. Juli 2021; gleichzeitig treten § 3, § 6, § 8, § 11 und § 12 außer Kraft.“; gleichzeitig treten Paragraph 3,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 11 und Paragraph 12, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.“Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 20, des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 tritt § 2 Abs. 3 mit In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, tritt Paragraph 2, Absatz 3, mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(7)Absatz 7Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 6 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, können ab dem der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 6, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Mindestsicherungsgesetz“ durch das Wort „Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 5.“Geldleistungen: Paragraph 5 bis Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25 a,, Paragraph 38 und Paragraph 47, Absatz 5 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 21 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Land kann Erholungshilfen für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Privatrechts fördern.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 37 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Änderungen des Gesamteinkommens“ die Wortfolge „oder des Pflegegeldes“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 40, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Die Kosten der Hilfeleistungen sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.
(3)Absatz 3Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a und c sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 40% der Kosten zu ersetzen.“Die Kosten für Gutachten gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und c sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 40% der Kosten zu ersetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a erster Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, erster Satz lautet:
„Nach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16, § 18, § 19 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt.“„Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Absatz 6, einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 59 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, treten in Kraft:
§ 37 Abs. 2 mit Paragraph 37, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021;
§ 4 Abs. 3 Z 5 und § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, mit 1. Februar 2021;
§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 21a Abs. 5 und § 40 Abs. 2 und 3 mit Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 21 a, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 2 und 3 mit 1. Juli 2021.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes
Das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 111/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 7 Z 2 wird das Wort In Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, wird das Wort „Mindestsicherungsgesetz“ durch das Wort „Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz in § 7 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„Leistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn Fremde“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Einstellung von gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß § 2 Z 3 gewährte Leistungen aus einem der in Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.“Die Einstellung von gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, gewährte Leistungen aus einem der in Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1.Ziffer eins wenn Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt werden, und“wenn Fremden gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a und d Leistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt werden, und“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 1 Z 3 wird das Wort In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung, der Sozialhilfe und der Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Text des § 25a erhält die Absatzbezeichnung Der Text des Paragraph 25 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, treten in Kraft:
§ 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2020;
§ 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juli 2021.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrätin Kampus |
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