45. Gesetz vom 20. April 2021, mit dem das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2021, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.“Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2021, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 15, oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2021 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2021, tritt Paragraph 13, Absatz 7, mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrätin Bogner-Strauß |
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