Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Februar 2021

27. Verordnung:

Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel

27. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2021 über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel

Auf Grund des Paragraph 3, des Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbindung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen oder gemäß Artikel 12, zu invasiven gebietsfremden Tierarten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden.

Paragraph 2

Tötung oder Fang

Die/Der Jagdausübungsberechtigte oder eine von ihr/ihm ermächtigte Person hat auf die im jagdlichen Betrieb übliche Weise, soweit ihr/ihm das möglich und zumutbar ist, die in Paragraph eins, angeführten invasiven Säugetiere und invasiven Vögel, die in ihrem/seinem Jagdrevier vorkommen, unter Beachtung der örtlichen und sachlichen Verbote nach Paragraphen 55 und 58 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu töten oder mittels geeigneter, nicht tierquälerischer Fangvorrichtungen zu fangen und im Fall von Lebendfang anschließend ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten.

Paragraph 3

Meldung invasiver Arten

  1. Absatz eins,Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat die Tötung oder den Todfund eines invasiven Säugetieres oder eines invasiven Vogels gemäß Paragraph eins, mit der Niederwildmeldung jährlich bis spätestens Ende Februar an die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister zu melden.
  2. Absatz 2,Nimmt das zuständige Jagd- oder Forstschutzorgan ein invasives Säugetier oder einen invasiven Vogel gemäß Paragraph eins, wahr, so hat es dies der/dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu melden.

Paragraph 4

Monitoring

Die Landesjägerschaft hat die von den Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeistern eingelangten Meldungen jährlich gesammelt bis spätestens Ende April jeden Jahres an die für Jagd- und Forstwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung weiterzuleiten, welche diese Daten aufgegliedert nach den Arten in Verbreitungskarten überträgt.

Paragraph 5

Fütterungsverbot

Es ist jeder Person verboten, die in Paragraph eins, genannten Säugetiere und Vögel zu füttern. Dies gilt, unbeachtlich der nach Paragraph 50, des Steiermärkischen Jagdgesetzes zulässigen Fütterungen und Kirrungen, auch für die/den Jagdausübungsberechtigten.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2021, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer