8. Gesetz vom 19. Jänner 2021, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014 geändert werden (3. COVID-19-Sammelgesetz)
Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 – beschlossen:Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, – beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979 |
Artikel 3 | Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 |
Artikel 5 | Änderung des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014 |
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 4 und Abs. 6 Z 3 am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche.“Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 3, am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 2 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, tritt Paragraph 2, Absatz 4 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1979,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 44, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 2 lit. d am zweiten Montag im Februar und dauern bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Absatz 2, Litera d, am zweiten Montag im Februar und dauern bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 44 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, tritt Paragraph 44, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien in der Dauer von einer Woche abweichend von Abs. 2 lit. b am zweiten Montag im Februar.“Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien in der Dauer von einer Woche abweichend von Absatz 2, Litera b, am zweiten Montag im Februar.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 97 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 97, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 10 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, tritt Paragraph 10, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 2 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag Die Erhalterinnen/Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen.“Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Absatz 2, Ziffer 3, vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag Die Erhalterinnen/Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 69a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 69 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, tritt Paragraph 11, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014
Das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014, LGBl. Nr. 93/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, tritt Paragraph 11, Absatz eins a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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