Jahrgang 2020

Ausgegeben am 18. Dezember 2020

118. Verordnung:

Änderung der Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung

118. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der die Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO geändert wird

Aufgrund des Paragraph 91, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, und des Paragraph 20, des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Führung des Haushalts der Gemeinden des Landes Steiermark (Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß Paragraph 71, Absatz 5 a, GemO sind die Mittelaufbringungen und -verwendungen des Betriebs monatlich in Summe je Voranschlagsstelle und im Vermögenshaushalt je Ansatz und Konto nachträglich anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß Paragraph 71, Absatz 5 a, GemO sind die gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Summe angeordneten Zahlungen im Nachhinein per Monatsende im Finanzierungshaushalt zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß Paragraph 71, Absatz 5 a, GemO können die vom Betriebsleiter eingezogenen Kautionen von diesem verwaltet werden. Die Gemeinde hat die am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Gesamtsumme der Kautionen im Anhang lediglich anzugeben und gegebenenfalls zu erläutern.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 198, erhält die Absatzbezeichnung (1) und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß Paragraph 71, Absatz 5 a, GemO hat die Gemeinde sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die Vorgaben gemäß Absatz eins, sinngemäß einhält, wodurch diese Absatz eins, ihrerseits erfüllt.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 214, erhält die Absatzbezeichnung (1) und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2020, treten Paragraph 89, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz 3 und Paragraph 198, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer